I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die
Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens
Bavaria Revisions- und Treuhand AG (Bavaria
Treu AG)
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Alfred-Hess-Straße 38
99094 Erfurt
als
Prüfer für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 des optimierten
Regiebetriebes „Amt für Infrastruktur“.
II.
Begründung:
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürEBV ist der
Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende einen Wirtschaftsjahres
aufzustellen. Der Jahresbericht soll nach § 85 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung
(ThürKO) innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Haushaltsjahres geprüft
sein.
Pandemiebedingt können diese Fristen diesjährig
nicht eingehalten werden. Nach Beschlussfassung soll unverzüglich das
Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt werden.
Im Ergebnis des in 2018 erfolgten Wettbewerbs wurde
aus vier renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Referenzmandate im
Bereich kommunaler Unternehmen und damit die notwendigen Erfahrungen im
kommunalspezifischen Haushalts- und Steuerrecht nachweisen konnten, die Bavaria
Treu AG als preislich günstigste Bieterin bei gleichgestellter Fachkompetenz
und Leistungsfähigkeit ermittelt.
Auf der Basis der für die Prüfung der
Jahresabschlüsse 2017 und 2018 vorgelegten Angebote der Bavaria Treu AG
erfolgte die Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Eisenach und die
Beauftragung zu einem Festpreis von jeweils 8.580,00 € netto.
Nach Aufforderung hat die Bavaria Treu AG am 25. Mai
2020 ein neuerliches Festpreisangebot für die Prüfung des Abschlusses 2019 in
Höhe von 8.660 € netto vorgelegt.
Auf Grund der positiven Erfahrungen mit diesem
Unternehmen und nicht zuletzt der Effizienz einer mehrjährigen Abschlussprüfung
durch dieselben Wirtschaftsprüfer ist die erneute Bestellung der Bavaria Treu
AG zu empfehlen, zumal die Angebotssumme nach wie vor preislich unter der des
zweitgünstigsten Bieters aus 2018 liegt.
Die Zuständigkeit des Stadtrates der Stadt Eisenach
für die Bestellung des Abschlussprüfers ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Nr. 12
ThürKO.