Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Fragen zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Bahnhofsvorstadt"
Vorlage
AF-0107/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum und welche Gutachten müssen bei der vom Stadtrat gewünschten Änderung des Planes angepasst werden?

2.       Wer ist für die Erarbeitung des B-Planes federführend verantwortlich?

3.       Warum und in welcher Höhe entstehen der Stadt Kosten und weiterer Personalbedarf durch die Änderung des Planes, obgleich die Stadt/der Stadtrat Herr des Planverfahrens sein sollte?

4.       Aus welchen wichtigen, unabwendbaren Gründen, wurde der B- Plan zwischen dem 3. Planentwurf 2016 und dem 4. Planentwurf 2020 ohne Beteiligung des Stadtrates geändert (Errichtung eines Parkhauses)?

5.       Auf wessen Wunsch und auf wessen Anweisung hin wurde das Parkhaus in den 4. Planentwurf ohne Beteiligung des Stadtrates eingearbeitet?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Der Bebauungsplan ist in Planzeichnung, Legende und Begründung zu ändern, da die Überbauung der Goethestraße fortan nicht mehr als Entwicklungsoption besteht. Der Verkehrsbegleitplan ist abzuändern, weil die geplante Großgarage der Diako dort verändert zu thematisieren ist. Das Verkehrslärmgutachten, das Anlagenlärmgutachten, der Grünordnungsplan und der Umweltbericht sind zu überprüfen, da sie korrespondierende Darstellungen der derzeitigen Planfassung enthalten. Vor dem Hintergrund der weiteren Änderungsentscheidung des Stadtrates (Grünfläche Mitzenheimstraße statt Gewerbebaufläche) müssen diese Bestandteile sämtlich auch inhaltlich überarbeitet werden, da sich auch Flächenbilanzen, die Lärmkulisse und ggf. Verkehrsbeziehungen verändern.

 

 

zu 2.

Verantwortlich ist die Abteilung Stadtplanung des Amtes für Stadtentwicklung.

 

 

zu 3.

Kosten entstehen für die Beauftragung der Plananpassung durch fünf Planungsbüros (Bebauungsplan, Grünordnungsplan und Umweltbericht, Anlagenlärm, Verkehrsplanung, Verkehrslärm). Personalaufwand entsteht durch die Angebotseinholung, Beauftragung,   Begleitung und Koordinierung der Planungsbüros, die Abrechnung der Planungsleistungen sowie die Steuerung und Begleitung der neuerlichen Gremienbefassung. Es wird mit einer mehrmonatigen Befassung und Kosten im niedrigen fünfstelligen Bereich gerechnet.

 

zu 4.

Die Diako als größte Arbeitgeber der Stadt Eisenach trat an die Stadtverwaltung mit der Überlegung heran, die städtebaulich ungeordneten Parkierungsverhältnisse auf seinen Grundstücken an der Schillerstraße/ Ecke Goethestraße durch den Neubau einer privaten Großgarage zu ordnen, welche mangels hinreichender Platzverhältnisse  - vergleichbar mit einem Krankenhausprojekt der späten 90er Jahre - über die Straße hinweg gebaut werden sollte. Nach Einschätzung der Fachverwaltung wäre diese Lösung ohne B-Plan-Grundlage unmöglich gewesen. Es wurde daher von der zuständigen Fachabteilung vorgeschlagen, die Machbarkeit der Straßenüberbauung im anstehenden Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan zu überprüfen. Bedenken aus der Kommunalpolitik vor der Beschlussfassung waren nicht erwartet worden, eher Bedenken im Beteiligungsverfahren selbst. Hierbei handelt es sich um einen bislang in langjähriger Planungspraxis so nicht eingetretenen Einzelfall. Die gewählte Verfahrensweise war vor allem dem langen Zeitraum zwischen den Auslegungen (4 Jahre) geschuldet, wo veränderte Entwicklungswünsche in einem solch großen Stadtquartier nicht verwundern dürfen. Vergleichbare Entwicklungen wurden auch im Bereich des Waldorfkindergartens berücksichtigt, hier ohne Einwendungen aus dem Stadtrat. (Weitere Änderungen gab es nicht.)

 

Es ist Angelegenheit der Oberbürgermeisterin, dem Stadtrat einen Planentwurf mit Änderungen und Ergänzungen zur Billigung vorzulegen, solange diese nicht dem letzten Abwägungsbeschluss des Stadtrates widersprechen. Dies schließt üblicher Weise auch neue Entwicklungsgedanken ein und ist nicht an deren „Unabwendbarkeit“ zu messen. Die Stadtratsmitglieder wiederum sind in ihrem Abstimmungsverhalten frei und nicht ausschließlich an die letzte Beschlusslage gebunden. Dies macht den Umgang mit langfristigen, strategischen Planwerken nicht einfacher.

 

Da der 4. Entwurf nicht ausschließlich Änderungen enthielt, die sich auf die letzte Abwägung des Stadtrates begründen, sollte folgerichtig auf den Beschluss von üblichen Einschränkungen im Beteiligungsverfahren nach § 4a Absatz 3 Satz 2 und 3 BauGB verzichtet und wiederholt eine uneingeschränkte Beteiligung vorgenommen werden. Alle beabsichtigten - vermeintlich geringfügigen - Änderungen wurden im Fachausschuss proaktiv thematisiert.