Betreff
Die Förderung des Stadtjugendringes Eisenach e.V. für die Durchführung von Angeboten der Schuljugendarbeit an der 4.Regelschule
Vorlage
0355-JHA/2020
Aktenzeichen
51.4 ÖJF-SJA 2020
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Die Förderung des Stadtjugendringes Eisenach e.V. für die Durchführung von Angeboten der Schuljugendarbeit an der 4.staatlichen Regelschule „Goetheschule“ mit 2 AG`s für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2020 in Höhe von 323,00 €.


II. Begründung

 

Rechtsgrundlage für die Förderung bilden die §§ 11-14, 74 in Verbindung mit § 71 SGB VIII, die §§ 16 und 17 ThürKJHAG, die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und die städtische Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit).

 

Der Antrag des Maßnahmeträgers konnte aus verschiedenen Gründen erst am 21.08.2020 für eine geplante Maßnahmedauer vom 01.11.20 bis zum 31.12.20 gestellt werden. Im Rahmen der neuen Kooperation zwischen der Schule und dem Stadtjugendring Eisenach e.V. ab August 2020 konnte trotz der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen das Vorhaben entwickelt werden, mit attraktiven Arbeitsgemeinschaften die Freizeitmöglichkeiten der SchülerInnen zu ergänzen. Deswegen bitten Maßnahmeträger und Schule trotz des verspäteten Antrags um die Bewilligung zur Durchführung der AG „Schülerzeitung“ sowie „Mathe-Stars“ im o.g. Zeitraum (ab den Herbstferien). Der spätere Beginn ist im Rahmen der Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs mit primären Infektionsschutz sowie zur „Bewerbung“ der neuen AG`s notwendig.

 

Für das Haushaltsjahr 2020 wurden zum 01.01.2020 ursprünglich Mittel in Höhe von 36.351,21 € für Angebote der Schuljugendarbeit entsprechend der „Landesrichtlinie Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 „Förderung von Schuljugendarbeit“ an 2 Regelschulen (Wartburgschule und Geschwister-Scholl-Schule), der Thüringer Gemeinschaftsschule, den 2 staatlichen Gymnasien und dem Martin-Luther-Gymnasium beantragt.

Für die Förderung von Schuljugendarbeit in Eisenach waren 28.000 € geplant. Die Finanzierung erfolgt über die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“, über die für das Förderjahr 2020 von der Stadtverwaltung Eisenach bis zu 319.967,00 € beantragt wurden. Ein vorläufiger Zuwendungsbescheid über 233.130,40 € liegt bereits vor. Von diesen Landesmitteln sind einnahmeseitig in der Haushaltsstelle 45150.17110 und ausgabeseitig in der Haushaltsstelle 45150.71830 (Deckungskreis 040) jeweils bis zu 28.000 € für die Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit vorgesehen

 

Durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie konnten viele Angebote nicht bzw. nicht wie bisher weitergeführt werden. Nur bei wenigen speziellen AG’s war eine Online-Fortführung möglich. Bis zum 12.06.2020 erfolgte die Konkretisierung des verminderten Mittelbedarfes durch die Träger. Insgesamt sind für die bisher bewilligten  Angebote der Schuljugendarbeit mit 44 Arbeitsgemeinschaften 20.039,00 € notwendig.

 

Für die 2 AG`s des Stadtjugendringes an der Goetheschule wurde ein Mittelbedarf in Höhe von 323,00 € beantragt.

 

Für das Haushaltsjahr 2020 hat die Stadt Eisenach gegenwärtig noch keine genehmigte Haushaltssatzung. Ohne deren Rechtskraft wäre formell eine Bewilligung der beantragten Landeszuwendung aus der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ nicht möglich. Nach Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist es möglich, die Landesmittel aus dieser Richtlinie zu erhalten, wenn die zeitgleiche und gleich hohe kommunale Gegenfinanzierung gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesen wird.

Bei den nach Nr. 2 der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ förderfähigen Maßnahmen muss die Stadt Eisenach trotz vorläufiger Haushaltsführung gemäß § 61 Thüringer Kommunalordnung rechtliche Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung und aus vertraglichen Bindungen ergeben sowie unaufschiebbare Aufgaben in den städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen fortführen. Mit der Realisierung dieser rechtlichen Verpflichtungen ist es möglich, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen und den oben genannten Nachweis zu erbringen. 

 

Nach der Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss wird dem Antragsteller durch die Verwaltung der Bescheid zugesandt.

Die Bewilligung erfolgt unter der Maßgabe der Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit). Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird durch die Verwaltung überwacht (rechnerische und sachliche Verwendungsnachweise).