Betreff
Öffentliche Widmung der Straße "Am Frankenstein" gemäß § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Vorlage
0363-StR/2020
Aktenzeichen
61.-61.2 Öffentliche Widmung Straße "Am Frankenstein"
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die öffentliche Widmung der Straße „Am Frankenstein“ gemäß § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG). Die Straße „Am Frankenstein“ wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG zur Gemeindestraße. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 Abs. 2 ThürStrG die Stadt Eisenach.

 

Die Widmung umfasst die folgend genannten Grundstücke:

 

Gemarkung

Flur

Flurstück- Nr.

Flurbezeichnung

Fläche in m²

Nutzung

Grundbuch von Stedtfeld, Blatt

Stedtfeld

4

388/3

Am Steingraben

5

Straße

242

Stedtfeld

4

388/4

Am Steingraben

8

Straße

242

Stedtfeld

4

388/5

Am Steingraben

190

Straße

242

Stedtfeld

4

388/7

Am Steingraben

76

Straße

242

Stedtfeld

4

388/8

An den Teichen

8

Straße

242

Stedtfeld

4

388/9

Am Steingraben

106

Straße

242

Stedtfeld

4

388/10

Am Steingraben

43

Straße

242

Stedtfeld

4

388/12

Am Steingraben

221

Straße

242

Stedtfeld

4

388/13

Am Steingraben

165

Straße

242

Stedtfeld

4

388/15

Am Steingraben

75

Straße

242

Stedtfeld

4

388/16

Am Steingraben

14

Straße

242

Stedtfeld

4

388/17

Am Steingraben

22

Straße

242

Stedtfeld

4

388/18

Am Steingraben

127

Straße

242

Stedtfeld

4

388/19

An den Teichen

138

Straße

242

Stedtfeld

4

388/21

An den Teichen

5

Straße

242

Stedtfeld

5

594/3

Am Frankenstein

159

Straße

242

Stedtfeld

5

597/2

Am Frankenstein

986

Straße

242

Stedtfeld

5

604/2

Am Frankenstein

136

Straße

242

Stedtfeld

5

605/3

Am Frankenstein

4141

Straße

242

Stedtfeld

5

605/4

Am Frankenstein

50

Straße

242

Stedtfeld

5

605/7

Am Frankenstein

2

Straße

242

Stedtfeld

5

605/8

Am Frankenstein

72

Straße

242

Stedtfeld

5

1298/3

Am Frankenstein

15

Straße

242

Stedtfeld

5

1307/3

Am Frankenstein

25

Straße

242

Stedtfeld

5

1310/3

Am Frankenstein

21

Straße

242

 


II. Begründung:

 

Öffentliche Straßen i. S. d. § 2 ThürStrG sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Widmung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 ThürStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechtes erhalten.

 

Die Stadt Eisenach regelt in Zusammenarbeit mit dem Trink- und Abwasser Verband Eisenach-Erbstromtal, Am Frankenstein 1, 99817 Eisenach (TAVEE), die Zuordnung der Straße „Am Frankenstein“ als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG.

 

Die Herstellung der Straße „Am Frankenstein“ erfolgte im Zusammenhang mit dem Bau der Anlagen des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal ab 1991. Die Fertigstellung der Straße und die Nutzung als solche fielen in die Zeit nach Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) 1993.

 

Für Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt eine öffentliche Nutzung erfahren, ist die Widmung gemäß § 6 ThürStrG ein formeller Akt, um eine vorhandene Straße öffentlich werden zu lassen. Nur die bloße langzeitliche und geduldete Nutzung durch die Öffentlichkeit reicht für die Bestimmung als öffentliche Straße nicht aus.

 

Da die Grundstücke, auf denen sich die Verkehrsfläche erstreckt, überwiegend im Eigentum des TAVEE stehen, wurde dieser zunächst gemäß § 6 Abs. 3 ThürStrG um die Zustimmung zur Widmung gebeten. Mit Datum vom 21.08.2020 wurde die Zustimmung erteilt.

 

Durch die Widmung ist die Stadt Eisenach gemäß § 47 Abs. 2 ThürStrG Träger der Straßenbaulast. Gemäß § 13 Abs. 1 ThürStrG soll der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücke erwerben. Aus diesem Grund ist zwischen der Stadt Eisenach und dem TAVEE zeitnah eine entsprechende Grundstücksregulierung notwendig. Der TAVEE hat hierzu einen Antrag formuliert, der die Stadt Eisenach gemäß § 13 Abs. 2 ThürStrG verpflichtet, das Eigentum zu regeln und einen entsprechenden Grundstücksvertrag zu schließen.