II. Fragestellung
1.
Warum hat die Oberbürgermeisterin nicht Sorge
getragen, dass dieser durch Landesgesetz vorgeschriebene Beirat ohne zeitliche
Verzögerung berufen wurde?
2. Wann wird die Oberbürgermeisterin die Entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlich vorgeschrieben Naturschutzbeirat der Stadt Eisenach möglichst zeitnah zu berufen bzw. wann wird eine Berufung des neuen Beirates erfolgen?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.
Das
Bundesnaturschutzgesetz enthält keine Regelung über Naturschutzbeiräte.
Naturschutzbeiräte werden nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen berufen,
hier auf Grundlage des § 26 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) i. V. m. der
Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte
(NatSchBeirV TH). Es handelt sich dabei gem. § 2 Abs. 4 ThürNatG um eine
Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.
Im Übrigen verfügt die Stadt Eisenach aufgrund der Amtszeitverlängerung über einen amtierenden Naturschutzbeirat.