Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Naturschutzbeirat
Vorlage
AF-0123/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum hat die Oberbürgermeisterin nicht Sorge getragen, dass dieser durch Landesgesetz vorgeschriebene Beirat ohne zeitliche Verzögerung berufen wurde?

2.       Wann wird die Oberbürgermeisterin die Entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlich vorgeschrieben Naturschutzbeirat der Stadt Eisenach möglichst zeitnah zu berufen bzw. wann wird eine Berufung des neuen Beirates erfolgen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. und 2.

 

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine Regelung über Naturschutzbeiräte. Naturschutzbeiräte werden nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen berufen, hier auf Grundlage des § 26 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) i. V. m. der Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte (NatSchBeirV TH). Es handelt sich dabei gem. § 2 Abs. 4 ThürNatG um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.

 

Im Übrigen verfügt die Stadt Eisenach aufgrund der Amtszeitverlängerung über einen amtierenden Naturschutzbeirat.