II. Fragestellung
1. Wie viele der betreffenden Grundstücke werden zu Dauerwohnzwecken genutzt?
2. Ist die Nutzung zu Wohnzwecken durch die Anwohner auch weiterhin sichergestellt? Bitte begründen Sie die Antwort.
3. Welche Konsequenzen hat die Einstellung des Planungsverfahrens für die Eigentümer bzw. deren Gebäude sowie weitere, zukünftig an diesen Gebäuden durchzuführende Baumaßnahmen?
4. Wie werden derzeitig Abwässer von den Grundstücken abgeleitet und wie sind die gesetzlichen Vorschriften für die Behandlung der Abwässer in einem Gebiet für besonders geschützte Biotope?
5. Warum ist die Trassenfreihaltung TF-2 in Flächennutzungsplan enthalten, obwohl diese vom Ortschaftsrat und (nach Kenntnis des Verfassers) auch von der Verkehrsplanung abgelehnt wurde?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
10 Grundstücke werden gemäß Meldegesetz zu Wohnzwecken genutzt.
zu 2.
Für zulässiger Weise bestehende (genehmigte oder sonstige baurechtlich unter Bestandsschutz fallende) Dauerwohnnutzungen besteht das Nutzungsrecht uneingeschränkt dauerhaft weiter. Eine Umnutzung zu Dauerwohnzwecken ist für weitere Grundstücksbesitzer durch die Außenbereichslage und mangels gesicherter Erschließungsbedingungen nicht genehmigungsfähig. Womöglich rechtswidrige Wohnnutzungen wären auch mit Bebauungsplan nicht automatisch legitimiert worden, insbesondere nicht ohne Herstellung ortsüblicher Erschließungsbedingungen.
Mit nachgewiesenem Bestandsschutz kann die Wohnnutzung fortgesetzt werden( Prüfung im Einzelfall).
zu 3.
Die Einstellung des Planverfahrens hat keinerlei Auswirkungen auf die Eigentümer oder die Gebäude, da durch das bisherige und seit 1997 ruhende Bebauungsplanverfahren keine geänderte Rechtslage und kein veränderter Besitzstand begründet wurde. Es handelt sich um Flächen, die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung (keine Aufnahme in den FNP als Wohnbauland) und der sonstigen bisherigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets (keine Bodenordnungs- oder Erschließungsmaßnahmen) eine weitergehende bauliche Nutzbarkeit auf Grund konkreter Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten ließen (§ 5 Absatz 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung). Insoweit ist mit der Einstellung des Verfahrens auch keine Minderung des jeweiligen Grundstückswertes gegeben.
zu 4.
Das betreffende Gebiet (Geltungsbereich des
Vorentwurfs zum Bebauungsplan) liegt außerhalb der derzeit ausgewiesenen
Biotope.
Gemäß § 47 (1) ThürWG obliegt die
Abwasserbeseitigungspflicht dem Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal
(TAV).
Der Beseitigungspflichtige hat das in seinem Gebiet
anfallende Abwasser zu beseitigen.
Weiterhin bestimmt § 47 (5) ThürWG, dass das
anfallende Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist.
Auch wenn kein Kanal vorhanden ist, (wie hier in der
Straße "Am Holzbach"), verbleibt die Pflicht zur Abwasserentsorgung
beim TAV.
Es ist durch Entnehmen und Transportieren des
Grubeninhaltes aus abflusslosen Gruben eine Abwasserentsorgung möglich und
gemäß der Entwässerungssatzung des TAV auch durchzusetzen.
zu 5.
Gemäß § 5 Abs. 4 BauGB sollen Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt oder in Aussicht genommen sind, nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Laut § 13 Abs. 1 ROG haben die Bundesländer unter anderem Raumordnungspläne für ihre Teilräume (Regionalpläne) aufzustellen. Folglich ist der Inhalt eines Regionalplans (RP) in der Flächennutzungsplanung auf gemeindlicher Ebene zu berücksichtigen.
Der aktuell gültige RP Südwestthüringen 2012 bestimmt die
Trassenfreihaltung, die im Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach unter der
Bezeichnung TF-2, Trassenkorridor am westlichen Rand des rechtskräftigen
Bebauungsplangebietes B 1 SH – Variante Ortsumgehung Stockhausen, aufgenommen wurde,
a) als Ziel der Raumordnung: Z 3-5
– Verlegung der Ortsdurchfahrt Eisenach im Zuge der B 19 („Tor zur Stadt“)
b) als Grundsatz der Raumordnung:
G 3-14 – Ortsumfahrung Stockhausen im Zuge der B 19 (derzeit B 84)
Zu a) Auszug aus RP Südwestthüringen, Trassenfreihaltungen Straße, Begründung Z 3-5
„Mit der Bestimmung der Trassenfreihaltung Straße als
Ziel der Raumordnung werden unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der Belange
Verkehr, Siedlung, Freiraumsicherung, Landwirtschaft, Hochwasserschutz,
Rohstoffsicherung, Tourismus und Erholung raumordnerisch bedeutsame Trassen
gesichert, die für die Führung einer künftigen Straße besonders geeignet
erscheinen. Diese sollen damit bis zur zeitlich nicht konkretisierten
baurechtlichen Genehmigung im Interesse der Entwicklung der Planungsregion
räumlich verbindlich gesichert werden.
Teilweise bilden die Ergebnisse vorangegangener Verfahren
(z.B. eines Raumordnungsverfahrens, einer Linienbestimmung oder der
gemeindlichen Bauleitplanung) für die in der Raumnutzungskarte als
Trassenfreihaltung Straße (als zeichnerisches Ziel der Raumordnung)
dargestellten Trassen die Grundlage für eine ausreichend genau untersuchte
Trassenführung, auf der diese Vorhaben mit hinreichender Sicherheit realisiert
werden können. Da hier zwischen diesen Entscheidungen und der Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens (Eintreten einer Veränderungssperre) eine gewisse
Zeitspanne liegt, ist es erforderlich, die raumordnerisch abgestimmte Trasse
regionalplanerisch zu sichern.“
Zu b) Auszug aus RP Südwestthüringen, Trassenfreihaltungen Straße, Begründung G 3-14
„Mit der Bestimmung der Trassenfreihaltung Straße als
Grundsatz der Raumordnung werden aus Sicht der Regionalplanung unter Beachtung
bzw. Berücksichtigung der Belange Verkehr, Siedlung, Freiraumsicherung,
Landwirtschaft, Hochwasserschutz, Rohstoffsicherung, Tourismus und Erholung solche
Korridore gesichert, die für die Führung einer künftigen Straße besonders
geeignet erscheinen.
Dadurch wird es möglich, dass andere Planungs- und
Vorhabenträger ihre Planungen und Maßnahmen frühzeitig auf den denkbaren
Trassenverlauf abstimmen. Gleiches gilt für die nähere Umgebung der gesicherten
Trassen bzw. Trassenkorridore. Werden sensible Vorhaben, wie beispielsweise
Wohnbebauung, dort realisiert bzw. rechtsverbindliche Pläne für solche
Nutzungen aufgestellt, so werden möglicherweise Schallschutzmaßnahmen
erforderlich und damit der Straßenbau aufwändiger bzw. unmöglich. Stattdessen
müssen für derartige Vorhaben alternative Standorte geprüft werden.
In Einzelfällen wurde für Straßenbauvorhaben in
Raumordnungsverfahren eine raumverträgliche Trasse ermittelt und
landesplanerisch übernommen. Auf Grund neuer umweltrechtlicher Restriktionen
(z.B. Natura-2000-Gebiete) konnten diese Trassen nicht mehr abschließend
abgewogen (Ziel) werden. Sie sind jedoch in Form eines Freihaltekorridors
(Grundsatz der Raumordnung) bestimmt.“
Die Trassenfreihaltungen sind zeichnerisch in der Raumnutzungskarte zum RP Südwestthüringen bestimmt.
Mit der Darstellung der Trassenfreihaltung TF-2 im Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach wird der gesetzlichen Vorgabe entsprochen, die Festlegungen des RP Südwestthüringen in der gemeindlichen Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.