I.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1.
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt
für den Bereich des ehemaligen Hotels „Fürstenhof“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
BauGB einen Bebauungsplan B45 Fürstenhof aufzustellen.
Der Geltungsbereich umfasst
das Grundstück der Gemarkung Eisenach, Flur 67, Flurstück 6139 und wird durch
nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Eisenach begrenzt:
im Norden: durch die Grenzen
der Flurstücke 6131, 6140, 6141 und 6130;
im Osten: durch die westlichen
Grenzen der Flurstücke 6143, 6144, 6145, 6146, 6147 und 6148
im Süden: durch die Grenzen
der Flurstücke 6150/3, 6153/2, 6153/1 und 6138;
im Westen: durch die Grenzen
der Flurstücke 6138 und 6131.
Der Bereich wird entsprechend
der beigefügten zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches umgrenzt. Mit
dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:
•
Neuordnung der brachgefallenen innerörtlichen
Fläche der ehemaligen Hotel- und Veranstaltungsnutzung
•
Schaffung einer städtebaulich verträglichen
Lösung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Ensembleschutzes
•
Vermeidung einer Übernutzung des Grundstückes
durch maßvolle funktionelle Neuordnung
•
Erhalt der dem Zerfall preisgegebenen
stadtbildprägenden Silhouette des Fürstenhofes
•
Erhalt und Entwicklung eines Grünzuges
2.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan
der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1und §4 Abs.1 BauGB wird
gemäß §13a Abs.2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.
3.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 BauGB baldmöglichst ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß §13a
Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
4. Die Stadtverwaltung entwickelt kurzfristig eine globale Vorstellung der Planung. Zur Sicherung dieser Planung wird über den o.g. Geltungsbereich eine Veränderungssperre verhängt. Diese Sperre wird nach dem Aufstellungsbeschluss baldmöglichst öffentlich bekannt gegeben.
III.
Deckungsvorschlag
Da die Umsetzung des Antrages voraussichtlich erst 2021 erfolgen kann, sind die Kosten in der Haushaltssatzung 2021 einzuplanen.
Anlagenverzeichnis:
Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs