hier: Einstellungsbeschluss
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die Einstellung
des Verfahrens zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes der Stadt
Eisenach Nr. 19 „Hotel Stadt Eisenach“ (Fürstenhof) durch Aufhebung der
verfahrensleitenden Beschlüsse wie folgt:
·
des
Aufstellungsbeschlusses Nr. 0010/92 des Magistrates der Stadt Eisenach vom
22.01.1992 und
· des Satzungsbeschlusses Nr. 0541/94 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenach vom 28.04.1994.
II.
Begründung:
Die beschlossene,
aber nicht rechtskräftige Satzung über den Vorhaben– und Erschließungsplan Nr.
19 „Hotel Stadt Eisenach“ geht auf einen
Beschluss des Magistrates der Stadt Eisenach vom 22.01.1992 zur Aufstellung
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
für das Grundstück des ehemaligen Kurhotels „Fürstenhof“ zurück (Beschluss Nr.
0010/ 92).
Zweck der Planung
war die Schaffung von Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Hotelerweiterung.
Das Thüringer
Landesverwaltungsamt, Abt. Regionalplanung, hat mit Schreiben vom 10.03.1992
vorschriftsgemäß der Einleitung eines Planverfahrens gemäß § 246 a BauGB a. F.
zugestimmt.
Die Auslegung des 1.
Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wurde am 25.03.1992
öffentlich bekannt gemacht und fand vom 21.04.92 bis zum 17.05.92 statt. Auf
der Grundlage des Beteiligungsergebnisses wurde der Planentwurf geändert und
vom 28.04.93 bis zum 17.05.93 erneut ausgelegt (Veröffentlichung vom
28.04.1993). Die entsprechenden Auslegungsbeschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung wurden im Verlaufe des Verfahrens umgesetzt und
sind insoweit im Zuge dieser Verfahrenseinstellung nicht aufzuheben.
Mit dem
Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.1994 (Beschluss-
Nr. 0541/94) wurde auch über die Abwägung der Bedenken und Anregungen aus
beiden Beteiligungsverfahren befunden. Die beschlossene Satzung wurde alsdann
zur Genehmigung beim Thüringer Landesverwaltungsamt vorgelegt. Die Genehmigung
erfolgte am 21.02.1995.
Die Stadt Eisenach
legte mit Schreiben vom 06.03.1995 Widerspruch zu der mit dem
Genehmigungsbescheid erteilten Auflage des Landesverwaltungsamtes ein, das
Spielcasino aus dem Katalog der im Plangebiet zulässigen Nutzungsarten zu
streichen. Dieser vom Landesverwaltungsamt zwischenzeitlich nicht bearbeitete
Widerspruch wurde von der Stadt Eisenach mit Schreiben vom 01.02.2000
zurückgenommen, weil zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entscheidung des
Landesverwaltungsamtes (Anfang 2000) über den Widerspruch der Vorhabenträger
weder bereit noch in der Lage war, das Vorhaben noch satzungskonform und
fristgemäß entsprechend dem abgeschlossenen Durchführungsvertrag vom 02.02.1995
durchzuführen – mit oder ohne Casino. Nach § 12 Abs. 6 BauGB soll die Gemeinde
bei Nichteinhaltung dieser vertraglichen Fristen die Planung unter diesen
Umständen aufheben.
Die Genehmigung des
Planes wurde daher vorsorglich nicht bekannt gemacht, der Vorhaben - und
Erschließungsplan erlangte keine Rechtskraft. Daher muss das Verfahren nun
nicht in einem formalisierten Verfahren gemäß § 1 Absatz 6 BauGB
rückabgewickelt werden. Es sind zur Einstellung des Verfahrens hier nur die
vorgenannten verfahrensleitenden Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung
aufzuheben.
Ein Wiederaufgreifen
von Teilen des Vorhabenplanes oder eine Verwertung von absolvierten
Verfahrensbestandteilen erscheint für das maßgebliche Grundstück nicht mehr
realistisch oder sinnvoll. Bislang war im Einvernehmen mit dem aktuellen
Eigentümer auf eine Einstellung des Verfahrens verzichtet worden, um im Falle
einer neuerlichen Hotelnutzung ggf. Teile des Altverfahrens „nachnutzen“ zu
können. Auf Grund des mittlerweile eingetretenen Bauzustandes und der vom
Eigentümer zuletzt vorgelegten Wohnbauprojekte kann von einer solchen
Nachnutzungsmöglichkeit mittlerweile nicht mehr ausgegangen werden.
Die bauliche Nutzung
des Objektes kann entweder im Rahmen der bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) ohne verbindliche bauleitplanerische
Grundlage erfolgen oder – alternativ – auf der Grundlage eines neuerlichen
Aufstellungsbeschlusses des Stadtrates der Stadt Eisenach für einen
Bebauungsplan neu beplant werden.
Die Einstellung des
Planverfahrens – faktisch die Aufhebung von Aufstellungsbeschluss und des
Satzungsbeschluss - wird aus vorgenannten Gründen empfohlen. Sie soll der
Genehmigungsbehörde zwecks Aufhebung des damaligen Genehmigungsbescheides
mitgeteilt und sodann öffentlich bekannt gemacht werden.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 –
Satzungsplan (Teil A) mit Legende
Anlage 2 –
Textfestsetzungen (Teil B) mit Verfahrensvermerken