I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) ist der Einwohnerantrag der Bürgerinitiative „5G-frei“ für Eisenach und die Wartburgregion, eingereicht am 01.12.2020, unzulässig.
II.
Begründung:
Die Zulässigkeit des Einwohnerantrages ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 1,6 und 7 Abs. 1 und 2 des ThürEBBG erfüllt sind.
Im § 1 ThürEBBG ist bestimmt, dass Bürger Einwohneranträge für Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis stellen können.
Der Mobilfunkausbau ist Bundessache und damit keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
Im § 6 ThürEBBG geht es um die Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftslisten.
„Jede Unterschriftsleistung für einen Einwohnerantrag …..
erfolgt auf Unterschriftslisten. Bei einem Einwohnerantrag müssen der Inhalt
des Antrages …… und die Begründung des begehrten Anliegens auf der
Unterschriftsliste vollständig enthalten sein.“1
Das war hier nicht der Fall. Die Unterschriftslisten waren teilweise lediglich an den Antrag angeheftet.
Nach Prüfung der Stimmberechtigung der Unterschriften ergaben sich folgende Ergebnisse:
Eingereichte Unterschriften 421
Stimmberechtigte 341
Davon ungültig 94
Ergebnis: 247 gültige Stimmen.
Damit ist die erforderliche Gesamtzahl gemäß § 7 Abs. 2 ThürEBBG in Höhe von 300 gültigen Stimmen nicht erreicht worden.
Der Antrag ist damit als unzulässig abzulehnen.
[1] Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG)