I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die
in Punkt 2 und Punkt 4 des Ausgangsbeschlusses des Stadtrates vom 09.06.2020
(Vorlage 0274-AT/2020), dessen Verlängerung vom 11.09.2020 (Vorlage:
0358-StR/2020) sowie die darin gesetzte Frist der Gebührenbefreiung für
Sondernutzungen (31.12.2020) erneut zu verlängern. Die Gebührenbefreiung gilt
für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021. Ebenso wird die in Nr. 3
des Ausgangsbeschlusses des Stadtrates vom 09.06.2020 (Vorlage 0274-AT/2020)
beschlossene Ausdehnung der Außengastronomie bis zum 31.12.2021 verlängert.
II.
Begründung:
Die mit
dem erneuten Lockdown verbundene Schließung von
Gastrobetrieben/Einzelhandels-geschäften hatte für diese meist Umsatzeinbußen
von 100% zur Folge. Die Auswirkungen der Pandemie sind für diese Betriebe
derzeit noch nicht absehbar, werden aber in vielen Fällen existenzbedrohend sein.
Für die
Einzelhandels- und Gastrobetriebe wird die Krise auch dann noch nicht vorbei
sein, wenn das Infektionsgeschehen eigentlich die Rückkehr in die Innenstädte
erlaubt.
Mit der
Verlängerung der Gebührenbefreiung bis zum 31.12.2021 will die Stadt weiterhin
ihren Beitrag leisten, ein Zeichen für Handel und Gastronomie setzen und diese
durch Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren entlasten.
Der
Fortbestand vieler Betriebe ob im Einzelhandel oder im Gastrogewerbe ist
hierbei selbstredend im städtischen Interesse.
Der
befristete Erlass von Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021 ist gemäß der
Satzungen somit rechtlich durch die Oberbürgermeisterin zulässig.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Zeitraum vom
01.01. – 31.12.2021 betragen die Mindereinahmen voraussichtlich
Amt 67 37.000 €
Amt 32 46.000 €
83.000 €
Amt 67 – Kostenstelle 41105.40200
Die im Bereich
dieser Kostenstelle anfallenden Einnahmen aus Sondernutzungen belaufen sich auf
ca. 37.000 €.
Amt 32 - Haushaltsstelle 11300.110500:
Für das Jahr 2019 wurde im Anordnungssoll eine Einnahme von
70.954 € ausgewiesen. Demgegenüber wurde im Jahr 2020 mit den bereits
beschlossenen Gebührenbefreiungen eine Einnahme von ca. 25.000 € erzielt. Der
Differenzbetrag (ca. 46.000 €) ist somit gleichzeitig die zu erwartende
Mindereinnahme.