Betreff
Einwohneranfrage - Tor zur Stadt
Vorlage
EAF-0069/2021
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wo wurden die 5 Fladermauskästen, 2 Brutkästen für Turmfalken und 3 weiteren Nisthilfen Nischenbrüter angebracht? Wenn die Anbringung noch nicht erfolgt sein sollte, warum nicht?

2.       Warum wurden ausgerechnet Erlen angepflanzt, die von einer Pilzkrankheit bedroht sind, wer hat diese Empfehlungen zu den möglichen Baumarten gegeben und wer ist nach der Gewährleistung für die Pflege dieser Bäume verantwortlich – Stichpunkt Bewässerung im Sommer, Pflegeschnitte?

3.       Wer ist für die Reinigung (Kehren & Winterdienst) des Bürgersteiges 1x wöchentlich vor dem Eingangsbereich der Geschäfte zuständig? 

4.       Wieso werden durch die städtischen Mülleimer erneut die Betreiber der Einzelhandelsgeschäfte in dieser Form entlastet?  Bei der Beantwortung dieser Frage bitte ich zu berücksichtigen, dass bei vergangenen Baumaßnahmen in den letzten Jahren komplett auf die Installation von Müllkübeln bewusst seitens der Stadtverwaltung verzichtet wurde!

5.       Wie sollen die Unfallgefahren durch die hohen, treppenartigen Bordsteine beseitigt werden? Sollte es dafür keine Planungen geben, warum nicht?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Der Investor des Einkaufszentrums hat die für ihn geltenden Auflagen für sein Vorhaben, auch bezüglich des Artenschutzes, gemäß der erteilten Baugenehmigung einzuhalten. Die Auflagen leiten sich aus dem Bebauungsplanentwurf von 2016 ab, da der Stadtrat den Planentwurf von 2019 nicht gebilligt hat.  Im Entwurf von 2016 sind die von der Fragestellerin erwähnten artenschutzrechtlichen Forderungen gleichermaßen enthalten. Nach baulicher Fertigstellung werden die Auflagen aus der Baugenehmigung zu kontrollieren sein und ggf. wird ein Monitoring durchgeführt. Mit der Bauwerksfertigstellung ist im späten Frühjahr 2021 zu rechnen. Bis dahin sind die entsprechenden Kästen anzubringen.

 

zu 2.

Die Auswahl der Pflanzungen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes erfolgt aus der Pflanzliste, die eine Empfehlung aus der Fachplanung zu den Grünmaßnahmen im Plangebiet darstellt. Die Aufstellung der Pflanzliste wurde von mehreren sachverständigen Beteiligten begleitet. Die festgelegten Baumarten sind nach dem heutigen Wissensstand für diesen Standort geeignet. Sollten sich die Baumarten später dennoch als nicht geeignet herausstellen, wären dann adäquate Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Auch hier wird ein Monitoring durchgeführt. Die Bäume werden unterirdisch bewässert. Die dafür notwendige Anlage wurde im Rahmen des Neubaus mit installiert. Die Anwachspflege der Jungbäume wird durch die beauftragen Gartenbauunternehmen sichergestellt.

 

zu 3.

Soweit sich Gehwegteilflächen bis zur öffentlichen Widmung noch auf privatem Grundstück befinden, sind diese in privater Verantwortung zu räumen. Nach § 1 Abs. 1 der geltenden Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach ist auch die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Der Gehwegbereich gehört nach Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Straßengesetz ebenfalls zur Straße.

 

zu 4.

Die Ausstattung des öffentlichen Straßenraumes mit Bänken, Papierkörben und Fahrradständern ist eine selbstverständliche Maßnahme zur Gestaltung des Straßenbildes und der öffentlichen Daseinsfürsorge. Von den Ladenbetreibern, z. B. von Kaufland, werden zusätzliche Papierkörbe im Eingangsbereich (auf privaten Teilflächen) bereitgestellt.

 

zu 5.

Der stellenweise höhere Bordstein befindet sich weder im typischen Laufbereich des Gehweges noch an einer Stelle, wo regelmäßig die Fahrbahn gequert werden soll. Sichere Fußgängerquerungen befinden sich an beiden Lichtsignalanlagen, in den dazwischenliegenden Aufstellbereichen der Fahrbahnen sollen Querungen aus Sicherheitsgründen unterbleiben. Eine besondere Unfallgefahr ist in diesen Bereichen nicht zu erwarten, denn Fußgänger sind durch geltende Rechtsprechung dazu verpflichtet, die geschaffenen sicheren Fußgängerquerungen (Lichtsignalanlagen) zu nutzen. Damit verbundene kleinere Umwege sind in jedem Falle zumutbar.