Sachstand zur Prüfung der Jahresrechnungen durch das Rechnungsprüfungsamt
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung soll gemäß § 82 Abs. 2 ThürKO
durch das Rechnungsprüfungsamt innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach
Abschluss des zu prüfenden Haushaltsjahres durchgeführt sein. Diese
Sollvorschrift kann durch das RPA seit Jahren nicht eingehalten werden.
Mit Stadtratsbeschluss vom 09.06.2020 (Beschluss-Nr. StR/0163/2020) wurde
neben Prüfaufträgen des Stadtrates an das RPA auch eine regelmäßige
Berichterstattung u.A. zum Stand der Bearbeitung der Jahresrechnungen an den
Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung angefordert.
Die Ursachen der Bearbeitungsrückstände wurden dem IBR-Ausschuss in
mehreren Sitzungen erläutert. Wesentliche Ursache ist die seit Jahren
anhaltende Unterbesetzung des RPA, die letzte Stellenausschreibung für das RPA
erfolgte 2017. Auf die Antwort der Oberbürgermeisterin zur Anfrage AF-0103/StR
in der Stadtratssitzung am 14.07.2020 wird insoweit hingewiesen.
In der Folge der personellen Unterbesetzung war auf Forderung der
Oberbürgermeisterin eine weitgehende Fokussierung auf die Abarbeitung der
Jahresrechnungen vorzunehmen. Es war eine nur noch teilweise Erfüllung der
durch rechtliche Vorschriften und hausinterne Vorgaben gesetzten weiteren
Verpflichtungen des RPA möglich, insbesondere wurden die begleitenden und
thematischen Prüfungen eingeschränkt.
Mit Verfügung vom 21.01.2021 wurde nunmehr durch die Oberbürgermeisterin
zum 01.02.2021 eine Mitarbeiterin in das Rechnungsprüfungsamt umgesetzt. Mit
der Bestellung zur Prüferin durch den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung kann
nach einer Einarbeitungsphase eine Beschleunigung des Abarbeitungsprozesses der
Jahresrechnungs-prüfungen erwartet werden. Es wird weiterhin eine Fokussierung
auf die Jahresrechnungen und die damit in Zusammenhang stehenden Prüfungskomplexe
erfolgen.
Die Prüfung der Jahresrechnungen zu den Haushaltsjahren 2013 bis 2015
sowie die Arbeiten am Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über diesen
Prüfzeitraum sind abgeschlossen. Nach § 29 Abs. 3 Buchstabe e) Geschäftsordnung
ist der Haupt- und Finanzausschuss für die Beratung zur Prüfung der
Jahresrechnung zuständig. Dem HFA wird zeitnah der Schlussbericht zur Beratung
in nichtöffentlicher Sitzung vorgelegt werden.
Parallel erfolgt derzeit zu den Jahresabschlüssen der Folgejahre 2016 bis
2018 die Überarbeitung der Prüfplanung, die Beauftragung und Bearbeitung der
Einzelprüfaufträge an die Prüferinnen. Diese Jahre werden wiederum
zusammengefasst geprüft und beurteilt.
Als Teil der Prüfung der Jahresrechnung ist die Prüfung der Wirtschaftsführung
des optimierten Regiebetriebes zum Jahresabschluss 2018 derzeit ebenfalls in
Bearbeitung. Nach Abschluss dieser Prüfung wird der Prüfbericht nachfolgend
gemäß § 30 Geschäftsordnung dem IBR-Ausschuss vorgelegt.
Nach der Rückkreisung prüft das RPA des Landkreises ab 2022 die
kreisangehörige Stadt. Der § 81 Abs. 1 ThürKO regelt diese Zuständigkeit,
soweit in kreisangehörigen Kommunen kein eigenes RPA vorhanden ist. Mit der
dahingehend getroffenen Organisationsentscheidung verzichtet die Stadtverwaltung
ab 2022 vollständig auf eine interne Kontrolleinrichtung.
Daher sind die Prüfungen zu den Jahresrechnungen 2016 bis 2020 - konform mit dem StR-Beschluss vom 09.06.2020 - oberstes Ziel des RPA in 2021.