Betreff
Bildung eines Unterausschusses zur Jugendförderplanung
Vorlage
0547-JHA/2021
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

die Bildung eines Unter-ausschusses. Die Bildung des Unterausschusses erfolgt mit dem Ziel der Erarbeitung des Jugendförderplanes 2021 und zur Entwicklung von Perspektiven für den Bereich der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes (Jugendförderung) in der Stadt Eisenach ab 2022.

Dem Unterausschuss können:

  • maximal sechs Vertreter/innen der im Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen des Stadtrates oder unter Anrechnung auf diese Zahl auch andere in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,
  • auf Vorschlag der Liga der Wohlfahrtsverbände ein/-e Vertreter/ -in, der in der Stadt Eisenach wirkenden und anerkannten Wohlfahrtsverbände, 
  • auf Vorschlag des Stadtjugendringes Eisenach e.V. ein/-e Vertreter/ -in, der in der Stadt Eisenach wirkenden und anerkannten Jugendverbände und
  • als beratendes und geschäftsführendes Mitglied ein/e Vertreter/in der Verwaltung des Jugendamtes  angehören.

Die Benennung der Vertreter*innen soll bis spätestens 10.03.2021 in der Verwaltung des Jugendamtes vorliegen.

Sollte eine der benannten Gruppen keine/ -n Vertreter/ -in entsenden, entfällt der Platz ersatzlos. Zu bestimmten Sachverhalten können weitere erfahrene Fachkräfte beratend hinzugezogen werden.

Den Vorsitz des Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied haben, das vom Jugendhilfeausschuss bestimmt wird.

Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

Die Arbeit des Unterausschusses ist bis 22.04.2021 zeitlich befristet.

 


II. Begründung

 

Die Stadt Eisenach als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend SGB VIII genannt) die Gesamtverantwortung einschließ-lich der Planungsverantwortung für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Eisenach.

 

Im Rahmen des § 80 SGB VIII und auf der Grundlage des § 16 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (nachfolgend ThürKJHAG genannt) ist der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in einem  Jugendförderplan auszuweisen.

 

Nach § 71 Abs. 3 SGB VIII kann der Jugendhilfeausschuss nur im Rahmen der vom Stadtrat  gefassten Beschlüsse handeln. Der Handlungs- und Entscheidungsrahmen für den Jugendhilfeausschuss ist insbesondere an den Beschluss des Stadtrates über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan sowie deren Würdigung durch das Landesverwaltungsamt und dem dazugehörigen Beitrittsbeschluss des Stadtrates gebunden. Derzeitig liegt noch kein beschlossener Haushaltsplan für das Jahr 2021 vor.

 

Nach der Landesförderrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ ist eine der  Zuwendungsvoraus-setzungen, dass geförderte Maßnahmen Bestandteil des geltenden Jugendförderplans 2021 nach § 16 Abs. 2 ThürKJHAG sein müssen.

Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit ist der Jugendförderplan generell - auch mit Haushalts-plan - eine fachliche und fachpolitische Willenserklärung der Gebietskörperschaft. 

Bezüglich der Förderung Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem Vorhandensein eines Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahmeplanung im Jugendförderplan keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter ableitbar.

Allerdings ergibt sich unabhängig vom Jugendförderplan und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine Rechtspflicht zur konkreten Leistungserbringung und deren  Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit wichtigen Leistungserbringern der Jugendförderung.

 

Darüber hinaus entstehen bei der Fusion und unabhängig vom gesetzlichen Aufgabenübergang der Kinder- und Jugendhilfe an den Wartburgkreis Fragen, welche Leistungen der Jugendförderung die Stadt Eisenach ab 2022 im Rahmen der sozialen Daseinsvorsorge nach der Thüringer Kommunalordnung vorhalten möchte oder kann. 

 

Im Rahmen der Ausschusssitzungen ist der Entwurf für die komplexen Perspektiven nicht zu entwickeln. Deshalb soll gemäß § 7 Abs. 4 der  Satzung des Jugendamtes der Stadt Eisenach und § 14 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ein Unterausschuss gebildet werden, der sich intensiv mit diesen Fragen beschäftigt und dem Jugendhilfeaus-schuss sowie dem Stadtrat zeitnah entsprechende Vorschläge erarbeitet. 

 

Die vorgeschlagene paritätische Besetzung stellt eine angemessene, frühzeitige Beteiligung der Gebietskörperschaft und der wichtigsten freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Liga als Vertreter der Wohlfahrtsverbände und dem Stadtjugendring als Vertreter von 17 Jugendverbänden) sicher.

Die Verwaltung des Jugendamtes ist mit einem beratenden bzw. geschäftsführenden Mitglied vertreten.

 

Die zeitliche Befristung bis 22.04.2021 wird vorgeschlagen, damit sich der Jugendhilfeausschuss und der Stadtrat der Stadt Eisenach noch vor den Kreistagswahlen im Wartburgkreis und der danach anstehenden Haushaltsplanung 2022 positionieren kann.