Betreff
Förderung von Schuljugendarbeit 2021
Vorlage
0591-JHA/2021
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

 

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmenträger von Schuljugendarbeit werden in der angegebenen Höhe gefördert:

 

1.       AWO- Landesverband Thüringen e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der Thüringer Gemeinschaftsschule „Oststadtschule“ mit 5 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 2.572,50 €

 

2.       Verein der Freunde und Förderer des Elisabeth- Gymnasiums e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Elisabeth- Gymnasium mit 10 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 6.951,00 €

 

3.       Kreissportbund Eisenach e.V. – Kreissportjugend - für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 6. Staatlichen Regelschule „Wartburgschule“ mit 3 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 2.377,50 €

 

4.       Förderverein des Martin-Luther-Gymnasiums für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Martin-Luther-Gymnasium mit 13 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 8.466,00 €.

 

5.       Stadtjugendring Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 5. Staatlichen Regelschule „Geschwister- Scholl“ mit 3 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 2.301,50 €

 

6.       Stadtjugendring Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Ernst- Abbe – Gymnasium mit 6 AG’s  für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 4.517,50 €

 

7.       Stadtjugendring Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 4. Staatlichen Regelschule „Johann-Wolfgang-von Goethe“ mit 2 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 in Höhe von 814,00 €.

 

 


II. Begründung

 

Rechtsgrundlage für die Förderung bilden die §§ 11-14, 74 in Verbindung mit § 71 SGB VIII, die §§ 16 und 17 ThürKJHAG, die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und die städtische Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit).

 

Die Anträge der Maßnahmenträger (siehe Anlage) wurden fristgerecht bis zum 31.12.2020 für das gesamte Kalenderjahr 2021 gestellt und nach Maßgabe der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der Richtlinie 12 von der Verwaltung auf Vollständigkeit und auf Korrektheit geprüft. Aus formellen Gründen wurde mit der Eingangsbestätigung für die Anträge auch der vorzeitige Maßnahmenbeginn für die beantragten Maßnahmen der Schuljugendarbeit ab dem 01.01.2021 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte mit dem Hinweis, dass damit kein Rechtsanspruch auf die beantragte Zuwendung begründet wird.

 

Für das Haushaltsjahr 2021 wurden zum 01.01.2021 ursprünglich Mittel in Höhe von 37.338,23 € für Angebote der Schuljugendarbeit entsprechend der „Landesrichtlinie Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 „Förderung von Schuljugendarbeit“ an 3 Regelschulen (Wartburgschule Geschwister-Scholl-Schule und Goethe-Schule), der Thüringer Gemeinschaftsschule, den 2 staatlichen Gymnasien und dem Martin-Luther-Gymnasium beantragt.

 

Für die Förderung und Durchführung von Schuljugendarbeit in Eisenach sind 28.000 € geplant. Die Finanzierung erfolgt über die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“, über die für das Förderjahr 2021 von der Stadtverwaltung Eisenach bis zu 28.000 € beantragt wurden. Diese sind einnahmeseitig in der Haushaltsstelle 45150.17110 und ausgabeseitig in der Haushaltsstelle 45150.71830 (Deckungskreis 040) jeweils mit bis zu 28.000 € vorgesehen.

 

Das Antragsvolumen für die Förderung von Schuljugendarbeit 2021 beträgt 37.338,23 €. Unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (28.000 €), aus Gleichbehandlungsgründen und aufgrund der aktuellen Pandemiesituation wurden alle von den Trägern  beantragten Fördersummen um ca.25 % gekürzt.

Da jedoch die Träger, die nur geringe Fördermittel beantragt haben, bei der Förderung benachteiligt würden und mit den pauschal gekürzten Fördermitteln nicht mehr in der Lage wären, ihre Angebote durchzuführen, wurden für die Ermessensausübung über die Höhe der Förderung neben  inhaltlich- fachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung, dass das Antragsvolumen (37.338,23 €) um ca. 25 % höher ist als das zur Verfügung stehende Budget  (28.000) folgende Kriterien in den Fördervorschlag einbezogen:

1.    Eine möglichst geringe Abweichung von der Vorjahresförderung an den jeweiligen Schulen.

2.    Die Berücksichtigung, dass an den Schulen, wo nur wenige Arbeitsgemeinschaften  laufen, diese auch durchgeführt werden können.

 

Für das Haushaltsjahr 2021 hat die Stadt Eisenach gegenwärtig noch keine genehmigte Haushaltssatzung. Ohne deren Rechtskraft wäre formell eine Bewilligung der beantragten Landeszuwendung aus der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ nicht möglich. Nach Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist es möglich, die Landesmittel aus dieser Richtlinie zu erhalten, wenn die zeitgleiche und gleich hohe kommunale Gegenfinanzierung gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesen wird.

Bei den nach Nr. 2 der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ förderfähigen Maßnahmen muss die Stadt Eisenach trotz vorläufiger Haushaltsführung gemäß § 61 Thüringer Kommunalordnung rechtliche Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen des § 11 SGB VIII ergeben. Mit der Realisierung dieser rechtlichen Verpflichtungen ist es möglich, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen und den oben genannten Nachweis zu erbringen. 

 

Nach der Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss werden den Antragstellern durch die Verwaltung unverzüglich die Bescheide zugesandt.

Die Bewilligung erfolgt unter der Maßgabe der Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit).

Um den Trägern für den Einsatz der Fördermittel einen eigenen zeitlichen und finanziellen Planungsspielraum innerhalb der 3 berührten Schulhalbjahre zu ermöglichen soll bei der Bewilligung auf die bisher nicht vorgeschriebene, aber übliche Praxis der Zweckbindung für Honorare und andere Sachmittel verzichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird durch die Verwaltung überwacht (rechnerische und sachliche Verwendungsnachweise).

 


Anlagenverzeichnis:

 

Förderung von Schuljugendarbeit im Jahr 2021/ Antragstellungen der Maßnahmeträger