hier: Änderung des Stadtratsbeschlusses StR/0815/2019 (Vorlage: 1281-StR/2019) vom 12.03.2019
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
Die teilweise
Aufhebung des Stadtratsbeschlusses StR/0815/2019 vom 12.03.2019 bezüglich der
Ausführungen unter Nr. 1 a dritter Anstrich – Aufgabenübertragung der unteren
Gewerbebehörde an den Wartburgkreis zunächst für die Dauer von drei Jahren.
2.
Die Beauftragung der Oberbürgermeisterin im Punkt 2
a des Stadtratsbeschlusses wird hinsichtlich der Aufgaben der unteren
Gewerbebehörde ebenfalls zurückgenommen.
3. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Stadtrat im 3. Quartal 2024 eine Evaluation der Kosten und der Arbeit mit einer fundierten Bewertung vorzulegen.
II.
Begründung:
Zusammenfassend
-
Die
Stadtverwaltung Eisenach steht ihren Bürgern, Gewerbetreibenden und
Veranstaltern als Ansprechpartner zur Verfügung.
Sie ist z. B. dann weiter einheitlicher Ansprechpartner von der
Marktplatzvergabe über die Genehmigung der Veranstaltung bis zu der ggf.
dazugehörigen Sperrzeitverkürzung.
Im Falle des Aufgabenübergangs obliegen die Genehmigungen über
Veranstaltungen und Sperrzeitverkürzungen beim Landkreis, so z. B.
Sommergewinn, Weihnachtsmarkt, Eisenach macht mobil usw. (sh. hierzu
„Beispielveranstaltungen“)
-
Die
Stadt Eisenach wertet sich durch den Aufgabenübergang selber ab. Selbst Städte
wie Bad Salzungen, Gotha, Mühlhausen oder Bad Langensalza verfügen über
ein eigenes Gewerbeamt.
-
Die
Stadtverwaltung Eisenach/Stadtrat hat die Datenhoheit über „ihre“
Gewerbetreibenden.
-
Die derzeitige herausfordernde Situation der
Gewerbetreibenden in der Stadt Eisenach ist bekannt. Die Gewerbetreibenden
sollten auch weiterhin durch (ihre) städtische Verwaltung unterstützt werden
und der Servicegedanke muss Vorrang besitzen. Hierfür ist ein direkter
Kontakt zwischen den Gewerbetreibenden und der Stadtverwaltung unerlässlich.
Dabei sollte die Stadtverwaltung für ihre Gewerbetreibenden als allein
zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen und letztlich auch
Erlaubniserteilungen usw. bleiben.
-
Die
Formulierung „erstmals im Jahre der Neugliederung“ des § 3 Abs. 3 EisenachNGG
impliziert, dass ein Aufgabenverzicht aber auch künftig möglich ist. Soweit
aber der Aufgabenverzicht einmal erklärt und vollzogen ist, kann dieser nicht
rückgängig gemacht werden und verbleibt beim Landkreis.
Diese Rechtsauffassung wurde durch das TMIK so bestätigt.
Aufgaben die
zum Wartburgkreis übergehen würden:
1.
Vollzug der Gewerbeordnung
hierzu
gehören
-
Gewerbeanmeldung-, um- und -abmeldung
-
Festsetzung von Märkten gem. § 69 GewO
z. B. Sommergewinn, Weihnachtsmarkt, Lutherfest,
Martinsmarkt
-
Bearbeitung von Genehmigungsverfahren für
Makler,
Bewachungsunternehmer, Pfandleiher, Versteigerer, Versicherer,
Finanzanlagenvermittler usw.
-
Auskunftsersuchen aus dem Gewerberegister
-
Erstellen von Erlaubnissen für
Reisegewerbetätigkeiten (nicht stationäre Gewerbe)
-
Gewerbeprüfdienst
2.
Vollzug des Thüringer Gaststättengesetzes
-
Gaststättenanmeldungen incl. Prüfung der
Zuverlässigkeit der Inhaber
-
Genehmigung von Sperrzeitverkürzungen bei
Veranstaltungen
3.
Vollzug des Thüringer Spielhallengesetzes und SpielV
-
Erlaubniserteilung für Spielhallen
-
Genehmigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten
-
Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(SpielV)
4.
Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- z. B. unerlaubte Handwerksausübung
-
Zusammenarbeit mit Zollbehörden (Schwarzarbeit)
5.
Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegerrecht
-
Aufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister
-
Anordnung von Kehrungen, Ersatzvornahmen usw.
6.
Zuständigkeiten nach dem Textil- und
Kristallkennzeichnungsgesetz, Warenzeichengesetzes
7.
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Preisangaben-,
Wirtschaftsstraf- und Markenrechts, Rabattgesetzes, der Zugabenverordnung
8.
Vollzug des Sprengstoffgesetzes (Teilbereich)
-
Kontrolle Verkauf Pyrotechnik zum Jahreswechsel
-
Anzeigenentgegennahme der Verantwortlichen vor Ort
Im Falle des
Aufgabenübergangs verlieren Veranstalter die Stadt Eisenach als einheitlichen
Ansprechpartner. So ist z. B. bei einer Marktplatzvergabe und der Anzeige einer
öffentlichen Veranstaltung nach Ordnungsbehördengesetz die Zuständigkeit der
Stadt gegeben. Sollte darüber hinaus für diese Veranstaltung eine
Sperrzeitverkürzung notwendig sein, obliegt diese der Zuständigkeit des LRA
WAK. Ebenso verhält es sich z. B. bei den Veranstaltungen „Sommergewinn,
Eisenach macht mobil oder des Weihnachtsmarktes“. Für die Marktplatzvergabe ist
die Stadt zuständig. Die Festsetzung
(Genehmigung) dieser Märkte gem. GewO liegt in der Zuständigkeit des LRA WAK,
auch im Falle hier zu treffender möglicher Ermessensentscheidung
(„Wohlwollen“).
Durch die Splittung
der Aufgaben ist eine Aufgabentransparenz für Bürger als auch für
Gewerbetreibende nicht gegeben.
„Beispielveranstaltungen“
Ø Sommergewinn
Zuständigkeit
Kommerschabende
(Anzeige § 42 OBG) Stadtverwaltung
dazugehörige
Sperrzeit (§ 5 ThürGastG) LRA
WAK
Feuerradrollen
(Anzeige § 42 OBG) Stadtverwaltung
Festwoche
incl. Umzug, Streitgespräch, Strohpuppen-
verbrennung,
Abschlussfeuerwerk (§ 69 GewO) LRA
WAK
Ausnahmegenehmigung
zur Durchführung der Festwoche
an
Sonntagen (§ 7 ThürFGtG) Stadtverwaltung
Ausstellerunterlagen
(Reisegewerbe gem. § 55 GewO,
Schaustellerhaftpflichtversicherungen
gem. 55f GewO i.V.m.
Schaustellerhaftpflicht-VO,
Erlaubnis für Spiele im Reise-
Gewerbe
gem. § 60 Gewo, Genehmigung reisegewerbekar-
tenfreier
Verkauf gem. 55a GewO) LRA
WAK
Nutzung/Sperrung
Straßen, Plätze
incl.
Verlegung/Ausfall Markthandel, Nutzungsvertrag,
Pressemitteilung,
Bekanntmachung Stadtverwaltung
Übergabe/Übernahme
Marktplatz Stadtverwaltung
Durchsetzung
Straßensperrung incl. Absicherung
Umzug Stadtverwaltung
Verkaufsoffener
Sonntag (§ 10 ThürLadÖffG) LRA
WAK
Abschlussveranstaltung
incl. Auszeichnung Häuser-
schmuckwettbewerb
(§ 42 OBG) Stadtverwaltung
dazugehörige
Sperrzeitverkürzung (§ 5 ThürGastG) LRA
WAK
Ø GutsMuths-Rennsteiglauf:
Zuständigkeit
Nutzungsvertrag
Marktplatz incl. Verlegung/
Ausfall
Markthandel, Pressemitteilung, Bekanntmachung Stadtverwaltung
Nutzung
Parkflächen Westseite Markt Stadtverwaltung
Übergabe/Rücknahme
Marktplatz Stadtverwaltung
Veranstaltungsanmeldung
(§ 42 OBG) Stadtverwaltung
dazugehörige
Sperrzeitverkürzung für Start (§ 5 ThürGastG) LRA
WAK
Anhörung
im Rahmen von Straßensperrungen LRA
WAK + Stadt
Rechtslage:
Im
Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der
kreisfreien Stadt Eisenach (EisenachNGG) hat der Gesetzgeber – das Land
Thüringen – Regelungen zur zukünftigen Aufgabenverteilung zwischen dem neuen
Landkreis Wartburgkreis und der neuen Großen Kreisstadt Eisenach vorgenommen.
Im § 3 Abs. 2 Nr. 1 c wurden die Aufgaben der unteren Gewerbebehörde zur
weiteren dauerhaften Wahrnehmung durch die Stadt Eisenach festgelegt. Im § 3
Abs. 3 des EisenachNGG wurde die Möglichkeit des Verzichtes zur Wahrnehmung der
in § 3 Abs. 2 EisenachNGG genannten Aufgaben festgeschrieben.
(3) „Die
Stadt Eisenach kann auf die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben
verzichten. Der Verzicht ist zum Ende des Jahres wirksam, wenn er von der Stadt
Eisenach bis zum 31. Oktober des Jahres, erstmals im Jahre der Neugliederung
nach § 1, gegenüber dem Landkreis Wartburgkreis schriftlich erklärt und dem für
Kommunalrecht zuständigen Ministerium angezeigt wird. Die Erklärung des
Verzichts ist in der Stadt Eisenach und in dem Landkreis Wartburgkreis
öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach den für
Satzungen geltenden Vorschriften“
Dieser
Verzicht nach § 3 Abs. 3 des EisenachNGG bezüglich der Aufgaben der unteren
Gewerbebehörde wurde bisher gegenüber dem Landkreis Wartburgkreis nicht
erklärt.
Anlagenverzeichnis:
Beschluss des Stadtrates vom 12.03.2019