Betreff
Einwohneranfrage - Hotel (Tor zur Stadt)
Vorlage
EAF-0083/2021
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Seit wann hat die Oberbürgermeisterin Kenntnis von den geänderten Plänen des Investors?

2.       Ist aufgrund dieser tiefgreifenden Änderung ein geänderter bzw. neuer Bauantrag durch den Investor zu stellen und muss der in Arbeit befindliche B-Plan entsprechend diesen Änderungen angepasst werden?  (Wenn nein, warum nicht, wenn ja auf welche Weise)

3.       Zieht die Oberbürgermeisterin, die für Baugenehmigungen in ihrem übertragenen Wirkungskreis die alleinige Verantwortung trägt, in Erwägung, den Intensionen des Fragestellers zu entsprechen, obwohl der Stadtrat in mehreren Beschlüssen dem „Fachmarktzentrum“ nur im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hotels mit Veranstaltungshalle mehrheitlich seine Zustimmung gab, oder muss nicht der Stadtrat für den Fall der Nichtrealisierung des Neubaus des Hotels mit Veranstaltungshalle bzw. der erheblichen Änderung des Projekts erneut eingebunden werden?  (Wenn nein, warum nicht, wenn ja auf welche Weise)

4.       Ist vorgesehen, bei der angekündigten Änderung des Projekts auch den bereits gerodeten Hang, der sich im Eigentum des Investors befindet, und auf welchem das aufstehende Gebäude bereits rückgebaut wurde, in diese Überlegungen einer neuen Bebauung einzubeziehen, bzw. waren dieser Rückbau und die Rodung des Hanges bereits die Vorbereitungen für das neue Projekt?

5.       Auf die Frage, wann nachhaltig mit der Durchführung des Investitionsvorhabens (Herstellung der Bodenplatte) zu rechnen ist, antwortete die Oberbürgermeisterin: „Es ist 2021 damit zu rechnen“ Was ist mit „Herstellung der Bodenplatte“ bautechnisch konkret gemeint?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Ich hatte bis zur Pressemitteilung keine Kenntnis von geänderten Plänen des Investors.

 

zu 2.

Ein geänderter bzw. neuer Bauantrag ist durch den Investor dann zu stellen, wenn sich - im Vergleich zum bisherigen Hotelprojekt - durch die geänderte Nutzung auch entsprechende bauliche Änderungen oder veränderte bautechnische Nachweispflichten bei der Errichtung des Bauwerks ergeben sollten. Da es sich aber im bauplanungsrechtlichen Sinne auch bei der alternativen Nutzung als sog. „Boarding House‘“ um eine Beherbergungsstätte handelt, wäre dies eine Bebauungsplan konforme Nutzungsart. Der in Arbeit befindliche B-Plan müsste also nicht angepasst werden, sofern sich keine geometrischen oder sonstigen Änderungserfordernisse am Bauwerk ergeben, die die Umsetzung der aktuell beabsichtigten Bebauungsplanfestsetzungen unmöglich machen.

 

zu 3.

Sofern der Umsetzung des geänderten Projektes eine geänderte städtebauliche Konzeption zu Grunde liegen würde – insbesondere im Hinblick auf den etwaigen Verzicht auf die Errichtung der Stadthalle – könnte dies nur bei entsprechender bauleitplanerischer Befassung umgesetzt werden. Der Stadtrat müsste einer veränderten städtebaulichen Konzeption zustimmen und einen geänderten Bebauungsplanentwurf billigen. Hierzu bedürfte es jedoch zunächst des Auftrages aus dem Stadtrat zur Einleitung der umfänglichen Vorbereitungen für eine (neuerliche) Planentwurfsänderung durch die Fachverwaltung, da eine solche Änderung durch die aktuelle Beschlusslage nicht gedeckt wäre und die durchgreifende Planänderung keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellen würde.

 

zu 4.

Nein, solche Überlegungen sind nicht bekannt.

 

zu 5.

Die Herstellung der Bodenplatte umfasst üblicher Weise den Abschluss der Fundamentarbeiten sowie des Rohfußbodens Erdgeschoss, soweit das Bauwerk nicht unterkellert ist. Dies bedeutet also einen nachdrücklichen Baubeginn im Ergebnis einer Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde.