II. Fragestellung
1.
Seit wann hat die Oberbürgermeisterin Kenntnis
von den geänderten Plänen des Investors?
2.
Ist aufgrund dieser tiefgreifenden Änderung ein
geänderter bzw. neuer Bauantrag durch den Investor zu stellen und muss der in
Arbeit befindliche B-Plan entsprechend diesen Änderungen angepasst werden? (Wenn nein, warum nicht, wenn ja auf
welche Weise)
3.
Zieht die Oberbürgermeisterin, die für
Baugenehmigungen in ihrem übertragenen Wirkungskreis die alleinige
Verantwortung trägt, in Erwägung, den Intensionen des Fragestellers zu
entsprechen, obwohl der Stadtrat in mehreren Beschlüssen dem „Fachmarktzentrum“
nur im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hotels mit
Veranstaltungshalle mehrheitlich seine Zustimmung gab, oder muss nicht der
Stadtrat für den Fall der Nichtrealisierung des Neubaus des Hotels mit
Veranstaltungshalle bzw. der erheblichen Änderung des Projekts erneut
eingebunden werden? (Wenn nein,
warum nicht, wenn ja auf welche Weise)
4.
Ist vorgesehen, bei der angekündigten Änderung
des Projekts auch den bereits gerodeten Hang, der sich im Eigentum des
Investors befindet, und auf welchem das aufstehende Gebäude bereits rückgebaut
wurde, in diese Überlegungen einer neuen Bebauung einzubeziehen, bzw. waren
dieser Rückbau und die Rodung des Hanges bereits die Vorbereitungen für das
neue Projekt?
5. Auf die Frage, wann nachhaltig mit der Durchführung des Investitionsvorhabens (Herstellung der Bodenplatte) zu rechnen ist, antwortete die Oberbürgermeisterin: „Es ist 2021 damit zu rechnen“ Was ist mit „Herstellung der Bodenplatte“ bautechnisch konkret gemeint?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Ich hatte bis zur Pressemitteilung keine Kenntnis von
geänderten Plänen des Investors.
zu 2.
Ein geänderter bzw. neuer Bauantrag ist durch den Investor
dann zu stellen, wenn sich - im Vergleich zum bisherigen Hotelprojekt - durch
die geänderte Nutzung auch entsprechende bauliche Änderungen oder veränderte
bautechnische Nachweispflichten bei der Errichtung des Bauwerks ergeben
sollten. Da es sich aber im bauplanungsrechtlichen Sinne auch bei der
alternativen Nutzung als sog. „Boarding House‘“ um eine Beherbergungsstätte
handelt, wäre dies eine Bebauungsplan konforme Nutzungsart. Der in Arbeit
befindliche B-Plan müsste also nicht angepasst werden, sofern sich keine
geometrischen oder sonstigen Änderungserfordernisse am Bauwerk ergeben, die die
Umsetzung der aktuell beabsichtigten Bebauungsplanfestsetzungen unmöglich
machen.
zu 3.
Sofern der Umsetzung des geänderten Projektes eine geänderte
städtebauliche Konzeption zu Grunde liegen würde – insbesondere im Hinblick auf
den etwaigen Verzicht auf die Errichtung der Stadthalle – könnte dies nur bei
entsprechender bauleitplanerischer Befassung umgesetzt werden. Der Stadtrat
müsste einer veränderten städtebaulichen Konzeption zustimmen und einen
geänderten Bebauungsplanentwurf billigen. Hierzu bedürfte es jedoch zunächst
des Auftrages aus dem Stadtrat zur Einleitung der umfänglichen Vorbereitungen für
eine (neuerliche) Planentwurfsänderung durch die Fachverwaltung, da eine solche
Änderung durch die aktuelle Beschlusslage nicht gedeckt wäre und die
durchgreifende Planänderung keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung
darstellen würde.
zu 4.
Nein, solche Überlegungen sind nicht bekannt.
zu 5.
Die Herstellung der Bodenplatte umfasst üblicher Weise den Abschluss der Fundamentarbeiten sowie des Rohfußbodens Erdgeschoss, soweit das Bauwerk nicht unterkellert ist. Dies bedeutet also einen nachdrücklichen Baubeginn im Ergebnis einer Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde.