Betreff
3. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach
Vorlage
0639-StR/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 3. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach entsprechend der Anlage.


II. Begründung:

 

Änderung des § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung – Anträge

 

Bis zur Neufassung der Geschäftsordnung am 12.11.2019 hat der Haupt- und Finanzausschuss bei der Herstellung des Benehmens zur Tagesordnung des Stadtrates über die Unzulässigkeit von Anträgen auf Berichterstattung entschieden. Im Rahmen der Neufassung der Geschäftsordnung nach der Konstituierung des neuen Stadtrates und der Beratungen zu den eingegangenen Änderungsanträgen der Fraktionen wurde diese Regelung nicht wieder mit in die Geschäftsordnung aufgenommen. Die Regelung war in der vorherigen Geschäftsordnung enthalten, da Anträge auf Berichterstattung eine Umgehung der Anfragenbegrenzung darstellen und deshalb der Haupt- und Finanzausschuss vor der Aufnahme auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung über die Aufnahme entscheiden sollte. Es wird vorgeschlagen diese Verfahrensweise für Anträge auf Berichterstattung wieder in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

 

 

Änderung des § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung – Anfragen und Einwohneranfragen

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in seiner Sitzung am 16.03.2021 den Antrag der BfE-Stadtratsfraktion – Ergänzung der Beantwortung von Anfragen und Einwohneranfragen – (0546-AT/2021) mit folgenden Beschlusstext einstimmig beschlossen:

„Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach möge künftig dafür Sorge tragen, dass in der Beantwortung von Anfragen, insbesondere von Bürgeranfragen, sollten diese Verweise enthalten, die Texte dieser Quellen entweder im Original oder zumindest paraphrasiert in die Beantwortung der Anfragen eingebunden werden.“

In Umsetzung des Beschlusses wird daher vorgeschlagen, die beschlossene Regelung für die Einwohneranfragen und Anfragen auch in der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach aufzunehmen.

 

 

Neufassung des § 19 der Geschäftsordnung - Einwohnerfragestunde

 

Der Landtag hat am 11.03.2021 das Sechste Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung beschlossen. Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 1. April 2021 in Kraft getreten.

Mit der Berichtsvorlage 0596-BR/2021 wurde der Stadtrat bereits darüber informiert, dass mit der Gesetzänderung jetzt die Einwohnerfragestunde in der Thüringer Kommunalordnung verankert ist. Gemäß der gesetzlichen Regelung soll den Einwohnern die Möglichkeit eröffnet werden, in Sitzungen des Stadtrates Fragen zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach beinhaltet schon jetzt eine Einwohnerfragestunde, die regelt, dass Einwohner sowie Vereine und Verbände mit Sitz in Eisenach Einwohneranfragen stellen dürfen. Die aktuellen Regelungen zur Einwohnerfragestunde sehen jedoch noch nicht die Möglichkeit zur Einreichung von Anregungen und Vorschlägen vor. Um dies zu ermöglichen und damit die Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung umzusetzen, ist die Neufassung des § 19 der Geschäftsordnung erforderlich.

Mit der Einführung der Möglichkeit für die Einwohner sowie Vereine und Verbände mit Sitz in Eisenach zukünftig im Rahmen der Einwohnerfragestunde auch Anregungen und Vorschläge einzureichen, wird vorgeschlagen, dass sich die Anregungen und Vorschläge, wie die Einwohneranfragen auch, auf einen Gegenstand beziehen müssen, für den der Stadtrat zuständig ist, und eine Sachverhaltsdarstellung bzw. Begründung enthalten müssen. Für die Einreichungsfrist für Anregungen und Vorschläge werden 8 Kalendertage empfohlen, damit diese nach Eingang noch auf ihre Zulässigkeit geprüft werden und dem Stadtrat rechtzeitig zur Kenntnis gegeben werden können. Es ist zudem vorgesehen, dass die Einwohner bzw. Vertreter des Vereines oder Verbandes ihre Anregungen und Vorschläge in der Stadtratssitzung kurz begründen können. Hierfür wird eine Begrenzung der Redezeit auf 3 Minuten vorgeschlagen. Weiterhin wird empfohlen, die bisherige Regelung zu den Zusatzfragen der Fraktionen bzw. fraktionslosen Stadtratsmitglieder bei den Einwohneranfragen auch für die Anregungen und Vorschläge zu übernehmen, sodass pro Fraktion bzw. fraktionslosem Stadtratsmitglied eine Zusatzfrage an den Einreicher der Anregung oder des Vorschlages möglich wäre.

Im Absatz 2 wird außerdem vorgeschlagen die Möglichkeiten für die Einreichung der Einwohneranfragen, Anregungen und Vorschläge dahingehend zu erweitern, dass die Einreichung auch per Email oder über die städtische Internetseite erfolgen kann. Seit einigen Monaten haben die Einwohner bereits diese Möglichkeit. Die Aufnahme dieser Regelung dient somit der Anpassung an die bereits geübte Praxis.

Gemäß der Änderung der Thüringer Kommunalordnung ist die Einwohnerfragestunde in die Hauptsatzung aufzunehmen und hier das nähere Verfahren zu regeln. Mit der nächsten Änderung der Hauptsatzung soll die Einwohnerfragestunde auch in der Hauptsatzung verankert werden.

 

 

Änderung des § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung – Bildung von Ausschüssen

 

Mit der Berichtsvorlage 0596-BR/2021 wurde der Stadtrat weiterhin bereits darüber informiert, dass die bisher bestehende Begrenzung der Mitglieder des Hauptausschusses auf 6 Mitglieder gestrichen wurde und dementsprechend die Mitgliederzahl des Hauptausschusses erhöht werden könnte, wenn dies vom Stadtrat gewünscht ist.

Am 03.06.2021 wurde die Thematik im Ältestenrat beraten. In dieser Sitzung wurde mit vier Stimmen dafür, drei Stimmen dagegen und einer Stimmenthaltung die Erhöhung der Mitgliederzahl im Haupt- und Finanzausschuss auf 8 Mitglieder und die Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse vom Ältestenrat empfohlen. Um die Mitgliederzahl des Haupt- und Finanzausschusses zu erhöhen, ist die Änderung im § 28 Abs. 1 Buchst. a) erforderlich. Die Besetzung der zwei neuen Ausschusssitze im Haupt- und Finanzausschuss erfolgt durch eine gesonderte Beschlussvorlage.

 

 

Änderung des § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung – Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung

 

Es wird vorgeschlagen § 30 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach zu streichen. Gemäß der aktuellen Geschäftsordnungsregelung wird die Feststellung des Jahresabschlusses des optimierten Regiebetriebes sowie die Verwendung des Jahresgewinns bzw. Behandlung des Jahresverlustes zweimal im Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung beraten. Der Ausschuss soll zunächst dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses in Form eines Beschlusses vorschlagen (§ 30 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) der GO), um anschließend die eigentliche Beschlussvorlage für den Stadtrat zur Feststellung des Jahresabschlusses des optimierten Regiebetriebes nochmals vorzuberaten. Wie sich bei der letzten Vorlage eines entsprechenden Beschlusses gezeigt hat, ist die doppelte Beratung im Ausschuss nicht erforderlich und verlängert das Verfahren zur Beschlussfassung unnötig. Mit der Streichung des § 30 Abs. 1 S. 1 Buchst. f) der Geschäftsordnung könnte dies vermieden werden. Durch die Streichung würde zukünftig nur noch die Beschlussvorlage für den Stadtrat zur Feststellung des Jahresabschlusses des optimierten Regiebetriebes sowie die Verwendung des Jahresgewinns bzw. Behandlung des Jahresverlustes im Ausschuss vorberaten werden.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der 3. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach