Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Probleme der Anlieger beim Ausbau der Hörscheler Straße in Neuenhof II
Vorlage
AF-0196/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Gibt es in Eisenach eine Verordnung oder ähnliches in welcher Zuwegungen in Baustellen im Rettungsfall geregelt werden? Wenn ja, wo und wer überprüft deren Einhaltung?

2.       Wenn Nein, kann sich Eisenach an anderen Städten orientieren und eine solche Verordnung oder ein Regelwerk aufstellen? Wenn Nein, warum nicht?

3.       Wie gestalten sich in Neuenhof die Einsatzpläne für Notfälle der Feuerwehr?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

In Eisenach gibt es keine Verordnung, die eine Erreichbarkeit von Baustellen für Rettungskräfte regelt. Eine solche Verordnung ist nicht notwendig, da durch die STVO die wichtigsten Eckpunkte geregelt sind, I.d.R. ist die „Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit“ für Anwohner und Rettungskräfte auch Bestandteil des Bauvertrags.

Die Einhaltung der Sperrung bzw. der Einschränkungen für den Straßenverkehr überprüft die Straßenverkehrsbehörde. Bei lang anhalten Baustellen, insbesondere bei Vollsperrungen, überprüft die Feuerwehr stichprobenartig die Erreichbarkeit von Gebäuden im Brand- und Gefahrenfall (aktuell z.B. Marienstraße).

 

zu 2.

Die StVO gibt die entsprechenden Regelungen vor, eine Kontrolle erfolgt durch die zuständigen Behörden, insoweit ist eine Regelung nicht angedacht.

 

zu 3.

Dezidierte Einsatzpläne für „wandernde“ Baustellen gibt es nicht, eine derartige Planung ist ebenfalls nicht praktikabel, da sich die Ausgangslage bzw. der Baufortschritt täglich ändern. In der Ortslage Neuenhof besteht derzeit dazu auch keine Notwendigkeit. Die Ortslage ist im Wesentlichen für die Feuerwehr und den Rettungsdienst erreichbar (Durchfahrtsbreiten > 3,00 m, Umleitungen sind eingerichtet, die Ortslage kann von beiden Seiten befahren werden) und die Brandschutztechnischen Einrichtungen sind funktionstüchtig (z.B. Hydranten). Gebäude die nicht unmittelbar erreicht werden können, liegen weniger als 50 m von erreichbaren öffentlichen Verkehrsflächen entfernt (entsprechend § 50 ThürBO), so dass ein Einsatz der Feuerwehr durch jederzeit möglich ist, auch wenn durch die Baustellen Einschränkungen bestehen.