Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Eisenach (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung)
hier: Einbringung
Vorlage
0709-StR/2021
Aktenzeichen
51.3.502
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Eisenach (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung) wird zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse verwiesen.

 


II. Begründung:

 

Die Neufassung der Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung macht sich erforderlich, da seit der letzten Überarbeitung eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind, die bisher noch nicht berücksichtigt waren, insbesondere aber auch aufgrund der Fusion der Stadt Eisenach mit dem Wartburgkreis.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen erläutert:

- §§ 1 und 2: Die Gültigkeit der Satzung erstreckt sich nunmehr nur noch auf die Kindertageseinrichtungen. Die Regelungen zur Tagespflege wurden entfernt, da diese Aufgabe im Rahmen der Fusion zum 01.01.2022 an den Wartburgkreis übergeht. Redaktionell wurde der Begriff „Kindergärten“ durch „Kindertageseinrichtungen“ ersetzt. Damit wird der gesetzlichen Definition im Thüringer Kindergartengesetz entsprochen.

-  § 3: Für Eltern, die das Wechselmodel praktizieren ist eine hälftige Aufteilung der Gebührenschuld vorgesehen. Da dieses Lebens- und Betreuungsmodell, wobei das Kind jeweils hälftig bei beiden Elternteilen lebt, häufiger praktiziert wird, ist eine Regelung dazu notwendig.  - § 4: Ergänzt wurde eine Regelung zur Kündigung des Platzes vor der Aufnahme mit einer Frist von 4 Wochen. Diese betrug vorher zwei Wochen. Durch die längere Frist ist es möglich, den Platz unverzüglich wieder zu vergeben.

- § 6: Hier wurden die gesetzlichen Regelungen des Thüringer Kindergartengesetzes zur Beitragsfreiheit in den letzten vierundzwanzig Monaten vor der Einschulung aufgenommen.

- § 7: In der Gebührentabelle wurde die erste Einkommensstufe (Einkommen unter 900,00€) entfernt. Hier war bisher eine Festsetzung der Gebühr auf 0 Euro vorgesehen. Diese Regelung war aufgrund der Kreisfreiheit der Stadt Eisenach aufgenommen worden. Durch die wegfallende Zuständigkeit für den Gebührenerlass nach § 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist nunmehr eine Gebührenerhebung auch für Eltern mit einem Einkommen unter 900,00€ vorgesehen. Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit beim Wartburgkreis eine Übernahme der Gebühren zu beantragen. Durch den Wegfall der Nullstufe ergeben sich jährliche Mehreinnahmen in Höhe von ca. 46.000,00€. Der Kostendeckungsgrad erhöht sich von 15,0% auf 17,5%. Die Kalkulation ist in der folgenden Tabelle ersichtlich:

 

 

 

Die Zusammensetzung der Kosten kann der Anlage „Gesamtkosten städtische Kindertageseinrichtungen“ entnommen werden. Die Kalkulation wurde auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung 2019 erstellt, da die Betriebskostenabrechnung für 2020 noch nicht abgeschlossen werden konnte und die Kosten und Einnahmen im Jahr 2020 aufgrund der Coronapandemie und der damit verbundenen Schließungen verfälscht sind.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 -           Entwurf der Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung

Anlage 2 -           Gesamtkosten städtische Kindertageseinrichtungen 2019