Betreff
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Eisenach (Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung)
hier: Einbringung
Vorlage
0711-StR/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Eisenach (Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung) wird zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse verwiesen.

 

 


II. Begründung:

 

Bei der Neufassung der Benutzungssatzung wurde sich an den aktuellen Empfehlungen des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes orientiert. Die Überarbeitung macht sich aufgrund einiger gesetzlicher Änderungen erforderlich. Die letzte Änderung der Benutzungssatzung ist im Jahr 2011 erfolgt. Daher ist es dringend erforderlich, die Satzung aktuellen Bestimmungen und Erfordernissen anzupassen.

Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden aufgeführt:

§ 1: Der Begriff „Kindergärten“ wird durch den gesetzlich korrekten Begriff „Kindertageseinrichtungen“ ersetzt. Der Kindergarten wird mittlerweile gem. § 1 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) als Einrichtung für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt definiert. Alle drei städtischen Kindertageseinrichtungen nehmen Kinder bereits vor dem dritten Geburtstag auf, so dass der Oberbegriff „Kindertageseinrichtungen“ verwendet wird.

§ 3: Die Veränderung des Aufnahmealters für die Kindertageseinrichtung „Spatzennest“ erfolgte auf der Grundlage der veränderten Betriebserlaubnis. Hier werden jetzt bereits Kinder ab vollendeten 10. Lebensmonat aufgenommen. In den beiden anderen städtischen Einrichtungen, Kindertageseinrichtung „Zwergenland“ und „Kindertraum“, bleibt es bei einem Aufnahmealter ab dem vollendetem zweiten Lebensjahr.

§ 4: Es wurde neben Konkretisierungen in den Formulierungen zusätzlich zur Schließung von Heiligabend bis Neujahr eines jeden Jahres ein weiterer Schließtag zu Fortbildungszwecken hinzugefügt. Es hat sich erwiesen, dass zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der Bildung und Erziehung in den Kindertageseinrichtungen Fortbildung unerlässlich ist. Hierbei ist es nicht ausreichend, einzelne Pädagog*innen aus dem Team zu schulen. Vielmehr ist eine gemeinsame Verständigung der Teams auf pädagogische Inhalte und Methoden sowie der Weiterentwicklung der Konzeption regelmäßig erforderlich. Die dazu nach den Öffnungszeiten durchgeführten Teamberatungen bieten dafür nicht den ausreichenden zeitlichen Rahmen.

Der Fortbildungstag soll bereits langfristig im Oktober des Vorjahres bekannt gegeben werden, damit die Eltern ihre Planung danach ausrichten können. Die Einführung dieses zusätzlichen Schließtages kommt letzten Endes durch eine Verbesserung der Qualität der pädagogischen Arbeit den Kindern wieder zugute.

§ 5: Hier sind entsprechend der Änderungen im Infektionsschutzgesetz die Regelungen zum Masernschutz ergänzt worden. Voraussetzung für die Aufnahme in die städtischen Kindertageseinrichtungen ist die Vorlage eines Nachweises über altersgerechten Masernimpfschutz.

Ebenfalls im § 5 sind die Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht für Kinder mit Hauptwohnsitz außerhalb von Eisenach konkretisiert worden.

§ 6: Neu aufgenommen wurde eine Regelung zur Unterstützung der Eingewöhnung der Kinder durch die Eltern.

§ 12: Dieser Paragraph wurde eingefügt und trifft Aussagen darüber, unter welchen Bedingungen ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden kann. Die Anwendung dieser Bestimmung wird nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. Dennoch hat sich in der Praxis gezeigt, dass eine Regelung zur Verfügung stehen muss, die bei Verweigerung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, wiederholter Missachtung der Öffnungszeiten oder weiteren groben und wiederholten  Verletzungen der Satzungsbestimmungen eine Möglichkeit zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses von Seiten der Stadt gibt.

 

§ 13: Bei den Bestimmungen zum Datenschutz wird Bezug genommen auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Europäische Datenschutzgrundverordnung.

Das Inkrafttreten der Satzung ist für den 01.01.2022 geplant.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung