II. Fragestellung
1. Ist der o.g. Fall der Oberbürgermeisterin
bekannt? Wenn Ja, wie bewertet die Oberbürgermeisterin die Lage und welche
Maßnahmen wurden und werden zum Schutz der Kinder ergriffen? Wenn Nein, wird
sich die Oberbürgermeisterin ein Bild der Lage verschaffen und alles Notwendige
veranlassen, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten?
2. Gibt es inzwischen konkrete Anweisungen an
das Aufsichts- und Lehrpersonal? Wenn Ja, welche? Wenn Nein, warum nicht?
3. Sollen die Eltern über die Vorkommnisse informiert werden? Wenn Ja, wann? Wenn Nein, warum nicht?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Die Beantwortung
der Anfrage wird abgelehnt und zwar aus folgendem Grund:
Gemäß § 13 (2)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) haben „die Schulträger ... das notwendige
Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten
(Schulträgerschaft)“. Was im engeren Sinne darunter zu verstehen ist, definiert
das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010. Weder Informationspflichten noch
Anweisungen an das pädagogische Personal liegen diesen bindenden
Rechtsgrundlagen zufolge in der Zuständigkeit des Schulträgers.
Dessen ungeachtet wird mitgeteilt, dass die Oberbürgermeisterin selbstverständlich über den Sachverhalt informiert ist. Der Verwaltung liegt die Anzeige des besonderen Vorkommnisses vor. Mit der Schulleitung steht die Verwaltung bezüglich des Vorkommnisses in engem Kontakt und wird, insoweit es die Zuständigkeit der Schulträgerschaft betrifft, die Schule entsprechend unterstützen. Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler hat sowohl für die Schulleitung als auch für die Oberbürgermeisterin oberste Priorität.