Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Terror an der Jacobschule - Aufsichtspflicht des Lehrpersonals und Sicherheit für Schulkinder
Vorlage
AF-0198/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Ist der o.g. Fall der Oberbürgermeisterin bekannt? Wenn Ja, wie bewertet die Oberbürgermeisterin die Lage und welche Maßnahmen wurden und werden zum Schutz der Kinder ergriffen? Wenn Nein, wird sich die Oberbürgermeisterin ein Bild der Lage verschaffen und alles Notwendige veranlassen, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten?

2.       Gibt es inzwischen konkrete Anweisungen an das Aufsichts- und Lehrpersonal? Wenn Ja, welche? Wenn Nein, warum nicht?

3.       Sollen die Eltern über die Vorkommnisse informiert werden? Wenn Ja, wann? Wenn Nein, warum nicht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die Beantwortung der Anfrage wird abgelehnt und zwar aus folgendem Grund:

 

Gemäß § 13 (2) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) haben „die Schulträger ... das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft)“. Was im engeren Sinne darunter zu verstehen ist, definiert das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010. Weder Informationspflichten noch Anweisungen an das pädagogische Personal liegen diesen bindenden Rechtsgrundlagen zufolge in der Zuständigkeit des Schulträgers.

 

Dessen ungeachtet wird mitgeteilt, dass die Oberbürgermeisterin selbstverständlich über den Sachverhalt informiert ist. Der Verwaltung liegt die Anzeige des besonderen Vorkommnisses vor. Mit der Schulleitung steht die Verwaltung bezüglich des Vorkommnisses in engem Kontakt und wird, insoweit es die Zuständigkeit der Schulträgerschaft betrifft, die Schule entsprechend unterstützen. Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler hat sowohl für die Schulleitung als auch für die Oberbürgermeisterin oberste Priorität.