Betreff
Anfrage der Stadtratsfraktion - VUW
Vorlage
AF-0200/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wann wurde der Rahmenvertrag mit der VUW für welche Leistungen und mit welcher Auftragssumme abgeschlossen?

2.       Warum wurde dieser Rahmenvertrag nicht, wie vorgeschrieben, im HFA/Stadtrat zum Beschluss vorgelegt?

3.       Wie wird die Oberbürgermeisterin diese unzulässige Vorgehensweise heilen für den Fall, dass dieser Rahmenvertrag für unzulässig erklärt wird?

4.       Warum wurde das Jahresergebnis (Ist) im attestierten JA nicht dargestellt?

5.       Wie lautet das Ergebnis für das Jahr 2020 in der Position „Gelegenheitsverkehr“?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Mit Datum vom 27.10.2020 wurde durch die Stadt Eisenach und die VUW gkAöR ein Rahmenvertrag geschlossen, welcher wohl Gegenstand dieser Anfrage ist. Inhalt des Vertrages ist die Übertragung von Beförderungsleistungen im freigestellten Schülerverkehr zur Gewährleistung der Schülerbeförderung auf Unterrichtswegen im Rahmen des ÖPNV (Busbeförderung; z. Bsp. zum Schwimmunterricht für einzelne Schulen). Kein Vertragsgegenstand sind Leistungen im Rahmen der Individualbeförderung (Taxibeförderung). Diese sind über ein separates Vergabeverfahren für das Schuljahr 2021/2022 ausgeschrieben worden (siehe hierzu auch Beschluss-Nr.: HFA/069/2021). Eine konkrete Auftragssumme wurde nicht vereinbart. Auf der Basis der vereinbarten Kostensätze ergeben sich die Kosten aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Rahmenvertrag.

 

zu 2.

Gemäß § 29 Absatz 1 Buchstabe c Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach ist der Haupt- und Finanzausschuss ab einem zu erwartenden Nettoauftragswert von 50.000.- € (59.500 € brutto) hinsichtlich der Einleitung eines Vergabeverfahrens zu beteiligen. Grundlage zur Ermittlung des zu erwartende Auftragswertes während der Laufzeit des Rahmenvertrages waren die tatsächlichen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 für diese Leistungen. Diese betrugen durchschnittlich in jedem Jahr ca. 7.000 € (brutto). Dementsprechend wurde bei einer maximalen Laufzeit des Rahmenvertrages gemäß Unterschwellenvergabeordnung von sechs Jahren bei jährlichen Ausgaben in Höhe von durchschnittlich 7.000.- € (brutto) mit einem Gesamtauftragswert in Höhe 42.000.- € (brutto) gerechnet. Selbst unter dem Einbezug steigender Preise bzw. sich zusätzlich notwendig ergebender Beförderungsbedürfnisse ist nicht mit einer Überschreitung des Schwellenwertes zu rechnen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durch den Wegfall der Trägerschaft der Schülerbeförderung für das Staatliche Förderzentrum sowie das Staatliche Berufsschulzentrum ab dem 01.01.2022 perspektivisch eine Kostenersparnis eintritt. Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Beteiligung des HFA/Stadtrat nicht erforderlich war. Die konkrete Einzelaufstellung der jeweiligen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 können Sie informativ der beigefügten Anlage entnehmen.

 

zu 3.

Da keine Verletzung von Beteiligungstatbeständen des HFA/Stadtrates aus den unter Punkt 1 und 2 genannten Gründen vorliegt, ist eine diesbezügliche Heilung nicht erforderlich. Darüber hinaus kommt auch das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Direktbeauftragung der Leistung an die VUW gkAöR in einer noch nicht schriftlich vorliegenden Einschätzung zu dem Ergebnis, dass Vergaberechtlich keine Einwände zu erheben sind. Sollten diese nachträglich doch erhoben werden, stünden diese der Handlungsfähigkeit zur Gewährleistung der Beförderung nicht im Wege, da die Vereinbarung keine Pflicht zum Abruf der Leistung enthält und darüber hinaus der Rahmenvertrag mit einer Frist von drei Monate zum Schuljahresende gekündigt werden kann.

 

zu 4.

Zuerst erscheint zwingend eine Richtigstellung der Sachverhaltsdarstellung der Fragestellerin erforderlich. Der Jahresabschluss der VUW, die in der Rechtsform der AöR geführt wird, ist gem. § 15 der Unternehmenssatzung i.V.m. §§ 19 – 24 ThürAVO entsprechend der Regularien des Dritten Buches, Erster Abschnitt des HGB aufzustellen.

 

Dabei sieht der Gesetzgeber im Rahmen der detailliert festgeschriebenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften keine Gegenüberstellung prognostizierter Einnahmen/ Ausgaben vor.

 

Der Jahresabschluss ist vom Vorstand der AöR aufzustellen und gem. § 15 (5) der Unternehmenssatzung i.V.m. § 24 ThürAVO entsprechend § 316 ff. HGB zu prüfen.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2020 wurde mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers versehen. Die Prüfung hat an keiner Stelle und in keinem Prüfbereich zu Einwendungen und/ oder Beanstandungen geführt.

 

Deshalb ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass keinerlei Unzulänglichkeiten bestehen!

 

Das Jahresergebnis per 31.12.2020 schließt in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Fehlbetrag i.H.v. rd. 192 TEUR (exakt: - 191.752,94 EUR) ab und findet sich an div. Stellen des Prüfberichtes so u.a. S. 2/ Anlage 2/ Anlage III, S. 13/ Anlage IV, S. 7 sowie Anlage 9 wieder.

 

zu 5.

Entsprechend § 14 Abs. 2 a-d der Unternehmenssatzung werden in der VUW die folgenden Geschäftsbereiche in der KLR geführt:

-          Stadtverkehr Eisenach,

-          Regionalverkehr Wartburgkreis,

-          Sonstige Verkehrsleistungen und

-          Hilfs- und Nebengeschäfte zur wirtschaftlichen Führung des Unternehmens.

 

Die Erlöse aus Reise- und Gelegenheitsverkehr sind dabei den sonstigen Verkehrsleistungen zuzurechnen und sind vom Umfang her als nachrangig zu betrachten. Der gesamte Geschäftsbereich „sonst. Verkehrsleistungen“ schloss per 31.12.2020 insgesamt mit einem Jahresüberschuss von 73.559,71 EUR ab.