II. Fragestellung
1.
Wann
wurde der Rahmenvertrag mit der VUW für welche Leistungen und mit welcher
Auftragssumme abgeschlossen?
2.
Warum
wurde dieser Rahmenvertrag nicht, wie vorgeschrieben, im HFA/Stadtrat zum
Beschluss vorgelegt?
3.
Wie wird
die Oberbürgermeisterin diese unzulässige Vorgehensweise heilen für den Fall,
dass dieser Rahmenvertrag für unzulässig erklärt wird?
4.
Warum wurde
das Jahresergebnis (Ist) im attestierten JA nicht dargestellt?
5. Wie lautet das Ergebnis für das Jahr 2020 in der Position „Gelegenheitsverkehr“?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Mit Datum vom 27.10.2020 wurde durch die Stadt Eisenach und die VUW gkAöR
ein Rahmenvertrag geschlossen, welcher wohl Gegenstand dieser Anfrage ist.
Inhalt des Vertrages ist die Übertragung von Beförderungsleistungen im
freigestellten Schülerverkehr zur Gewährleistung der Schülerbeförderung auf
Unterrichtswegen im Rahmen des ÖPNV (Busbeförderung; z. Bsp. zum
Schwimmunterricht für einzelne Schulen). Kein Vertragsgegenstand sind
Leistungen im Rahmen der Individualbeförderung (Taxibeförderung). Diese sind
über ein separates Vergabeverfahren für das Schuljahr 2021/2022 ausgeschrieben
worden (siehe hierzu auch Beschluss-Nr.: HFA/069/2021). Eine konkrete
Auftragssumme wurde nicht vereinbart. Auf der Basis der vereinbarten
Kostensätze ergeben sich die Kosten aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Leistungen nach dem Rahmenvertrag.
zu 2.
Gemäß § 29 Absatz 1 Buchstabe c Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt
Eisenach ist der Haupt- und Finanzausschuss ab einem zu erwartenden
Nettoauftragswert von 50.000.- € (59.500 € brutto) hinsichtlich der Einleitung
eines Vergabeverfahrens zu beteiligen. Grundlage zur Ermittlung des zu
erwartende Auftragswertes während der Laufzeit des Rahmenvertrages waren die
tatsächlichen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 für diese
Leistungen. Diese betrugen durchschnittlich in jedem Jahr ca. 7.000 € (brutto).
Dementsprechend wurde bei einer maximalen Laufzeit des Rahmenvertrages gemäß
Unterschwellenvergabeordnung von sechs Jahren bei jährlichen Ausgaben in Höhe
von durchschnittlich 7.000.- € (brutto) mit einem Gesamtauftragswert in Höhe
42.000.- € (brutto) gerechnet. Selbst unter dem Einbezug steigender Preise bzw.
sich zusätzlich notwendig ergebender Beförderungsbedürfnisse ist nicht mit
einer Überschreitung des Schwellenwertes zu rechnen. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass durch den Wegfall der Trägerschaft der Schülerbeförderung für
das Staatliche Förderzentrum sowie das Staatliche Berufsschulzentrum ab dem
01.01.2022 perspektivisch eine Kostenersparnis eintritt. Aus dem Vorgenannten
folgt, dass eine Beteiligung des HFA/Stadtrat nicht erforderlich war. Die
konkrete Einzelaufstellung der jeweiligen Ausgaben in den Haushaltsjahren 2017
bis 2020 können Sie informativ der beigefügten Anlage entnehmen.
zu 3.
Da keine Verletzung von Beteiligungstatbeständen des HFA/Stadtrates aus
den unter Punkt 1 und 2 genannten Gründen vorliegt, ist eine diesbezügliche
Heilung nicht erforderlich. Darüber hinaus kommt auch das Landesverwaltungsamt
hinsichtlich der Direktbeauftragung der Leistung an die VUW gkAöR in einer noch
nicht schriftlich vorliegenden Einschätzung zu dem Ergebnis, dass
Vergaberechtlich keine Einwände zu erheben sind. Sollten diese nachträglich
doch erhoben werden, stünden diese der Handlungsfähigkeit zur Gewährleistung
der Beförderung nicht im Wege, da die Vereinbarung keine Pflicht zum Abruf der Leistung
enthält und darüber hinaus der Rahmenvertrag mit einer Frist von drei Monate
zum Schuljahresende gekündigt werden kann.
zu 4.
Zuerst erscheint zwingend eine Richtigstellung der Sachverhaltsdarstellung der Fragestellerin erforderlich. Der Jahresabschluss der VUW, die in der Rechtsform der AöR geführt wird, ist gem. § 15 der Unternehmenssatzung i.V.m. §§ 19 – 24 ThürAVO entsprechend der Regularien des Dritten Buches, Erster Abschnitt des HGB aufzustellen.
Dabei sieht der Gesetzgeber im Rahmen der detailliert festgeschriebenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften keine Gegenüberstellung prognostizierter Einnahmen/ Ausgaben vor.
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand der AöR aufzustellen und gem. § 15 (5) der Unternehmenssatzung i.V.m. § 24 ThürAVO entsprechend § 316 ff. HGB zu prüfen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2020 wurde mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers versehen. Die Prüfung hat an keiner Stelle und in keinem Prüfbereich zu Einwendungen und/ oder Beanstandungen geführt.
Deshalb ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass keinerlei Unzulänglichkeiten bestehen!
Das Jahresergebnis per 31.12.2020 schließt in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Fehlbetrag i.H.v. rd. 192 TEUR (exakt: - 191.752,94 EUR) ab und findet sich an div. Stellen des Prüfberichtes so u.a. S. 2/ Anlage 2/ Anlage III, S. 13/ Anlage IV, S. 7 sowie Anlage 9 wieder.
zu 5.
Entsprechend § 14 Abs. 2 a-d der Unternehmenssatzung werden in der VUW die folgenden Geschäftsbereiche in der KLR geführt:
- Stadtverkehr Eisenach,
- Regionalverkehr Wartburgkreis,
- Sonstige Verkehrsleistungen und
- Hilfs- und Nebengeschäfte zur wirtschaftlichen Führung des Unternehmens.
Die Erlöse aus Reise- und Gelegenheitsverkehr sind dabei den sonstigen Verkehrsleistungen zuzurechnen und sind vom Umfang her als nachrangig zu betrachten. Der gesamte Geschäftsbereich „sonst. Verkehrsleistungen“ schloss per 31.12.2020 insgesamt mit einem Jahresüberschuss von 73.559,71 EUR ab.