Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Tor zur Stadt - FMZ, Hotel, Veranstaltungshalle
Vorlage
AF-0201/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Welche Bedingungen, Auflagen und Hinweise wurden bis zum heutigen Tag durch den Investor nicht umgesetzt? (Bitte Auflistung entsprechend der Baugenehmigung)

2.       Welche Maßnahmen wurden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, diesen Mangel (Nichteinhaltung von Verträgen) zu beheben?

3.       Welche Pläne, Vorhaben, Visionen, kurz, welchen Sachstand gibt es seitens der Oberbürgermeisterin und des Investors mit Blick auf die weitere Verfahrensweise aufgrund der anstehenden Verfristung der Baugenehmigung?

4.       Wird es bis zum Februar 2024 (Inkrafttreten der Mehrerlösklausel) eine Lösung geben?

5.       Zieht die Oberbürgermeisterin in Erwägung, bis zum Inkrafttreten der Mehrerlösklausel. so sich keine einvernehmliche Lösung findet, die auch eine Änderung des B-Planes nach sich zieht, vom Rückkaufsrecht der Stadt Gebrauch zu machen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Eine Baugenehmigung ist keine Angelegenheit des Stadtrates im eigenen Wirkungskreis, sondern stellt eine Aufgabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde  im übertragenen Wirkungskreis dar. Die Überprüfung der Einhaltung von Bedingungen, Auflagen und Hinweisen obliegt der Bauaufsichtsbehörde. Diese ist gegenüber Dritten in der Regel nicht auskunftspflichtig.

 

zu 2.

Eine Baugenehmigung gilt 3 Jahre und ist auf Antrag jeweils um 1 Jahr verlängerbar. Die Anfechtung vertraglicher Absprachen unterliegt einer juristischen Würdigung beider Vertragspartner. Diese wären zunächst einzuholen.

 

zu 3.

Der Investor ist bemüht, einen Partner für die Umsetzung für das Hotelprojekt samt Stadthalle zu gewinnen und hält die Stadtverwaltung hierzu auf dem Laufenden. Die Stadtverwaltung berät Interessenten am Hotelprojekt im Bedarfsfalle zu den Inhalten und Umsetzungserfordernissen des Bebauungsplanes. Einer neuerlichen  Verlängerung der Baugenehmigung steht aus durch die Stadt Eisenach zu vertretenden Erwägungen derzeit nichts im Wege.

 

zu 4.

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass es bis 2024 eine Lösung geben wird.

 

zu 5.

Aus heutiger Sicht besteht keinerlei Veranlassung an den Aussagen des Investors zu zweifeln, insofern derzeit auch kein Grund vom Rückkaufsrecht Gebrauch zu machen.