Betreff
Aufhebung Sanierungsgebiet Frankfurter Straße, hier: Beschluss über die Aufhebungssatzung
Vorlage
0763-StR/2021
Aktenzeichen
61.1.17 SG FF
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes der Stadt Eisenach nach § 142 Abs. 1, 3 und 4 BauGB für den Bereich der „Frankfurter Straße“ vom 28.06.2006 (Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Frankfurter Straße“) gemäß Anlage 1 für den in Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich;

2.       die Billigung des Berichtes zum Durchführungsstand (Anlage 3).

3.       Der Beschluss nach Nr. 1 soll unter Verzicht auf die Einbringung gem. § 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach erfolgen.

 


II. Begründung:

 

Aufgrund der Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend einer Neufassung durch den Gesetzesgeber wurde vorgegeben, dass Sanierungsgebiete, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31.12.2021 aufzuheben sind, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4  BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden (vgl. § 235 Abs. 4 BauGB).

 

Die Abteilung Stadtplanung hat daher gemeinsam mit dem Sanierungsbetreuer, der KEM Kommunalentwicklung Mitteldeutschland GmbH, das Sanierungsgebiet „Frankfurter Straße“ hinsichtlich der Erreichung der Sanierungsziele geprüft, um abschätzen zu können, ob der Durchführungszeitraum der Sanierung über den 31.12.2021 hinaus verlängert werden sollte.

Dazu fanden eine Begehung des Gebietes und eine Analyse in Bezug auf die Sanierungsziele der Vorbereitenden Untersuchungen vom Dezember 2005 zum Sanierungsgebiet „Frankfurter Straße“ statt. Ermittelt wurden die bisher erreichten Ziele und die noch nicht erreichten Ziele. In der Anlage 3 zum Beschluss ist das Ergebnis der Untersuchung als „Bericht über den Durchführungsstand“ im Sanierungsgebiet „Frankfurter Straße“ vom September 2021 zusammengefasst.

 

Im Ergebnis der Untersuchungen ergibt sich die Empfehlung, die Sanierungssatzung aufgrund der abgelaufenen Frist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Eine Verlängerung wird nicht empfohlen, da der Einfluss der städtebaulichen Sanierung auf die Gebietsentwicklung derzeit gering ist. Die Entwicklung des Gebäudebestands ist dennoch positiv und auch die Bevölkerungsentwicklung vergleichsweise stabil. Im Sanierungskonzept vorgesehene städtische Baumaßnahmen lassen sich, sofern personelle und finanzielle Ressourcen bereitstehen, auch ohne Sanierungssatzung mit Städtebaufördermitteln flankieren, da das gesamte Gebiet „Frankfurter Straße“ innerhalb des Stadtumbaugebietes „Vorstadt“ liegt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 -           Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet Frankfurter Straße - Satzungstext

Anlage 2 -           Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet Frankfurter Straße - Geltungsbereich

Anlage 3 -           Sanierungsgebiet Frankfurter Straße – Bericht über den Durchführungsstand, September 2021

 

Hinweis:

Die Anlage 3 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Sitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.