I.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
Die überplanmäßige
Ausgabe im Deckungskreis 0074 (Schwerbehindertenrecht) in Höhe von 20.000 €.
Die Deckung erfolgt
durch Minderausgaben in der HH-Stelle 41410.732410 (Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten (abw)) in Höhe von 4.000,00 €, in der
HH-Stelle 41450.732300 (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes) in Höhe
von 2.000,00 €, in der HH-Stelle 41480.730900 (Rückzahlbare Hilfen
(Darlehen) außerhalb von Einrichtungen) in Höhe von 165,00 €, durch
Mehreinnahmen in der HH-Stelle 41500.171000 (Zuweisung des Landes für
Grundsicherung) in Höhe von 8.170,00 € und in der HH-Stelle 90000.003000
(Gewerbesteuer) in Höhe von 5.665,00 €.
II. Begründung
Durch Änderung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) erhöhte sich die Vergütung für die im Schwerbehindertenverfahren abzufordernden Befundberichte von bisher 21,00 € auf 25,00 €.
Ebenso erhöhte sich die Fallzahl im Schwerbehindertenrecht im Vergleich zu 2020 um 10,2 %, so dass mehr Befunde von den Ärzten angefordert werden mussten.
Stand: 15.10.2020
831 Fälle (Erstanträge, Neufeststellungen und Nachuntersuchungen von Amts wegen)
Stand: 15.10.2021
925 Fälle (Erstanträge, Neufeststellungen und Nachuntersuchungen von Amts wegen)
Die Kosten für die im Verfahren einzusetzenden Gutachter haben sich in 2021 ebenfalls erhöht.
2020 21,00 € pro Fall
2021 22,50 € pro Fall
Unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen werden zusätzlich 20.000 € benötigt.
Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben in der HH-Stelle
41410.732410 (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(abw)) in Höhe von 4.000,00 €, in der HH-Stelle 41450.732300 (Hilfe zur
Weiterführung des Haushaltes) in Höhe von 2.000,00 €, in der HH-Stelle
41480.730900 (Rückzahlbare Hilfen (Darlehen) außerhalb von Einrichtungen) in
Höhe von 165,00 €, durch Mehreinnahmen in der HH-Stelle
41500.171000 (Zuweisung des Landes für Grundsicherung) in Höhe von
8.170,00 € und in der HH-Stelle 90000.003000 (Gewerbesteuer) in Höhe von 5.665,00 €.
Da es sich um eine Pflichtaufgabe nach SGB IX handelt, ist die Finanzierung der Ausgabe sicherzustellen.