Betreff
Überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis 0020 - Grundsicherung SGB XII - in Höhe von 600.000,00 €
Vorlage
0832-HFA/2021
Aktenzeichen
50.1
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Die überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis 0020 (Grundsicherung SGB XII) in Höhe von 600.000 €.

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt vollständig durch Minderausgaben im Deckungskreis 0047 (Kindertagesstätten_Einrichtungen anderer Träger)

 


II. Begründung

 

Bei den Leistungen im Deckungskreis 020 (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) handelt es sich um Pflichtaufgaben nach dem SGB XII.

 

Die Planung dieser Ausgaben gestaltet sich schwierig, da sowohl Fallzahlen als auch konkrete Ausgaben je Fall immer Änderungen unterliegen, die meist nicht vorhersehbar sind.

 

Darüber hinaus fielen auch im laufenden Jahr wieder Fälle aus der Hilfe zum Lebensunterhalt (befristet erwerbsunfähig) aufgrund von rückwirkenden Feststellung des Vorliegens einer dauerhaften Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

 

Am 12.08.2020 wurde das „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ beschlossen.

 

Mit dem dadurch neu eingefügten § 76g Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) wurde festgelegt, dass Menschen mit geringem Renteneinkommen einen Zuschlag zur Rente erhalten, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen.

 

Die Prüfung der Rentenzeiten und die Berechnung des Zuschlages erfolgt ausschließlich durch die Rentenversicherungsträger, die ihre Entscheidungen bis Dezember 2022 versenden.

 

Für Rentenempfänger mit einem Anspruch auf Grundrente, die gleichzeitig laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, ist nach dem neu eingefügten § 82a Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Abs.1 SGB XII abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

 

Entsprechend der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben des Bundes und des Landes wurde Anfang April 2021 eine Sammelabfrage an die zuständigen Rentenversicherungsträgergesandt, mit der alle zu diesem Zeitpunkt leistungsberechtigten Rentenempfänger mit laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zur Prüfung eines Grundrentenanspruches gemeldet wurden.

 

Zu diesem Zeitpunkt war nicht abschätzbar, wie viele der in der Abfrage enthaltenen 638 Leistungsempfänger einen Grundrentenanspruch haben, wie hoch die jeweiligen Ansprüche sind und wann die entsprechenden Mitteilungen der Rentenversicherungsträger hier eingehen.

 

Für die im Laufe des Jahres aufgrund von Neuanträgen hinzugekommenen Leistungsempfänger wurden jeweils Einzelabfragen an die Rentenversicherungsträger gesandt.

 

Von Bund/Land wurde nun das Verfahren zur Berücksichtigung des Freibetrages nach § 82a SGB XII im laufenden SGB XII-Leistungsbezug festgelegt. Demnach ist nach Eingang der Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass grundsätzlich ein Grundrentenanspruch besteht, der monatliche Freibetrag (maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1) rückwirkend ab Leistungsbeginn bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundrentenzeiten erfüllt sind (frühestens ab 01.01.2021) an die Leistungsempfänger auszuzahlen.

 

Sobald im Anschluss die konkret bezifferten Rentenbescheide mit den tatsächlichen Höhen der Grundrente eingehen, ist ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen.

 

Da wie bereits a. a. Stelle angemerkt, ist der Zeitraum für die Rentenversicherungsträger zur Erstellung und Versendung von möglichen Anspruchszeiten überaus weit gefasst worden, so dass eine Planung von möglichen Ausgaben erschwert war und ist.

 

Für einen kleinen Teil der angefragten Leistungsempfänger (638) gingen seit Oktober 2021 nun die ersten Mitteilungen der Rentenversicherungsträger ein, dass die Grundrentenzeiten nicht erfüllt sind. Diese wurden aus der Berechnung herausgenommen.

 

Nunmehr kamen auch die ersten Bescheide der Rentenversicherungsträger, in denen der grundsätzliche Anspruch von Leistungsempfängern auf Grundrente festgestellt wurde.

 

An diese Leistungsempfänger müssen nun entsprechend des o.g. Verfahrens die Freibeträge (maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell monatlich 446,00 €), entspricht monatlich 223,00 €) rückwirkend ab Leistungsbeginn bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundrentenzeiten erfüllt sind (frühestens ab 01.01.2021) ausgezahlt werden.

 

Bei einem Leistungsbezug ab 01.01.2021 entspricht dies einem maximalen Jahresbetrag in Höhe von 2.676,00 € je Leistungsempfänger.

 

Derzeit kann nicht vorhergesagt werden, wie viele Leistungsempfänger noch einen Anspruch auf Grundrente haben könnten, wie hoch die entsprechenden Freibeträge konkret sind, wie viele diesbezügliche Mitteilungen/Bescheide der Rentenversicherungsträger und wann diese hier eingehen.

 

Nach einer Schätzung rechnen wir damit, dass von den angefragten 638 ca. 35% (ca. 220) einen Grundrentenanspruch haben könnten. Wird der maximale Jahresbetrag in Höhe von 2.676,00 € zugrunde gelegt, ergäbe sich geschätzt ein Bedarf in Höhe von aufgerundet 600.000,00 €.

 

Im Haushaltsplan 2021 wurden im Deckungskreis 0020 Mittel in Höhe von 2.880.949,00 € eingestellt zuzüglich der bereits beschlossenen überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 157.000,00 €, somit insgesamt 3.037.949,00 €.

 

Zum Stand 02.12.2021 betrugen die Ausgaben hier 2.977.212,28 €, so dass noch 60.736,72 € zur Verfügung stehen, welche noch für die laufenden Leistungen der Grundsicherung benötigt werden.

 

Damit ergibt sich derzeit eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 600.000,00 €.

 

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden zu 100% vom Bund getragen. Die Abrechnung und die Erstattung erfolgt quartalsweise.

 

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Minderausgaben im Deckungskreis 0047 (Kindertagesstätten_Einrichtungen anderer Träger).

 

Da es sich um unabweisbare Pflichtaufgaben nach dem SGB XII handelt, ist die Finanzierung der Ausgaben sicherzustellen.