I.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
Die überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis
0020 (Grundsicherung SGB XII) in Höhe von 600.000 €.
Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe
erfolgt vollständig durch Minderausgaben im Deckungskreis 0047 (Kindertagesstätten_Einrichtungen anderer
Träger)
II. Begründung
Bei den Leistungen im Deckungskreis 020 (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) handelt es sich um Pflichtaufgaben nach dem SGB XII.
Die Planung dieser Ausgaben gestaltet sich schwierig, da sowohl
Fallzahlen als auch konkrete Ausgaben je Fall immer Änderungen unterliegen, die
meist nicht vorhersehbar sind.
Darüber hinaus fielen auch im laufenden Jahr wieder Fälle aus der Hilfe
zum Lebensunterhalt (befristet erwerbsunfähig) aufgrund von rückwirkenden
Feststellung des Vorliegens einer dauerhaften Erwerbsminderung durch die
Deutsche Rentenversicherung in die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung.
Am 12.08.2020 wurde das „Gesetz zur Einführung der Grundrente für
langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit
unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der
Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ beschlossen.
Mit dem dadurch neu eingefügten § 76g Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch
(SGB VI) wurde festgelegt, dass Menschen mit geringem Renteneinkommen einen
Zuschlag zur Rente erhalten, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
vorliegen.
Die Prüfung der Rentenzeiten und die Berechnung des Zuschlages erfolgt
ausschließlich durch die Rentenversicherungsträger, die ihre Entscheidungen bis
Dezember 2022 versenden.
Für Rentenempfänger mit einem Anspruch auf Grundrente, die gleichzeitig
laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, ist nach dem neu
eingefügten § 82a Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) ein Freibetrag in
Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des
diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom
Einkommen nach § 82 Abs.1 SGB XII abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe
von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Entsprechend der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben des Bundes und des
Landes wurde Anfang April 2021 eine Sammelabfrage an die zuständigen
Rentenversicherungsträgergesandt, mit der alle zu diesem Zeitpunkt
leistungsberechtigten Rentenempfänger mit laufendem Bezug von Leistungen nach
dem SGB XII zur Prüfung eines Grundrentenanspruches gemeldet wurden.
Zu diesem Zeitpunkt war nicht abschätzbar, wie viele der in der Abfrage
enthaltenen 638 Leistungsempfänger einen Grundrentenanspruch haben, wie hoch
die jeweiligen Ansprüche sind und wann die entsprechenden Mitteilungen der
Rentenversicherungsträger hier eingehen.
Für die im Laufe des Jahres aufgrund von Neuanträgen hinzugekommenen
Leistungsempfänger wurden jeweils Einzelabfragen an die
Rentenversicherungsträger gesandt.
Von Bund/Land wurde nun das Verfahren zur Berücksichtigung des
Freibetrages nach § 82a SGB XII im laufenden SGB XII-Leistungsbezug festgelegt.
Demnach ist nach Eingang der Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass
grundsätzlich ein Grundrentenanspruch besteht, der monatliche Freibetrag
(maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1) rückwirkend ab Leistungsbeginn bzw. ab
dem Zeitpunkt, in dem die Grundrentenzeiten erfüllt sind (frühestens ab
01.01.2021) an die Leistungsempfänger auszuzahlen.
Sobald im Anschluss die konkret bezifferten Rentenbescheide mit den
tatsächlichen Höhen der Grundrente eingehen, ist ein Erstattungsanspruch
gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen.
Da wie bereits a. a. Stelle angemerkt, ist der Zeitraum für die
Rentenversicherungsträger zur Erstellung und Versendung von möglichen
Anspruchszeiten überaus weit gefasst worden, so dass eine Planung von möglichen
Ausgaben erschwert war und ist.
Für einen kleinen Teil der angefragten Leistungsempfänger (638) gingen
seit Oktober 2021 nun die ersten Mitteilungen der Rentenversicherungsträger
ein, dass die Grundrentenzeiten nicht erfüllt sind. Diese wurden aus der
Berechnung herausgenommen.
Nunmehr kamen auch die ersten Bescheide der Rentenversicherungsträger, in
denen der grundsätzliche Anspruch von Leistungsempfängern auf Grundrente
festgestellt wurde.
An diese Leistungsempfänger müssen nun entsprechend des o.g. Verfahrens
die Freibeträge (maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell monatlich 446,00
€), entspricht monatlich 223,00 €) rückwirkend ab Leistungsbeginn bzw. ab dem
Zeitpunkt, in dem die Grundrentenzeiten erfüllt sind (frühestens ab 01.01.2021)
ausgezahlt werden.
Bei einem Leistungsbezug ab 01.01.2021 entspricht dies einem maximalen
Jahresbetrag in Höhe von 2.676,00 € je Leistungsempfänger.
Derzeit kann nicht vorhergesagt werden, wie viele Leistungsempfänger noch
einen Anspruch auf Grundrente haben könnten, wie hoch die entsprechenden
Freibeträge konkret sind, wie viele diesbezügliche Mitteilungen/Bescheide der
Rentenversicherungsträger und wann diese hier eingehen.
Nach einer Schätzung rechnen wir damit, dass von den angefragten 638 ca.
35% (ca. 220) einen Grundrentenanspruch haben könnten. Wird der maximale
Jahresbetrag in Höhe von 2.676,00 € zugrunde gelegt, ergäbe sich geschätzt ein
Bedarf in Höhe von aufgerundet 600.000,00 €.
Im Haushaltsplan 2021 wurden im Deckungskreis 0020 Mittel in Höhe von
2.880.949,00 € eingestellt zuzüglich der bereits beschlossenen überplanmäßigen
Ausgabe in Höhe von 157.000,00 €, somit insgesamt 3.037.949,00 €.
Zum Stand 02.12.2021 betrugen die Ausgaben hier 2.977.212,28 €, so dass noch 60.736,72 € zur
Verfügung stehen, welche noch für die laufenden Leistungen der Grundsicherung
benötigt werden.
Damit ergibt sich derzeit eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von
600.000,00 €.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
werden zu 100% vom Bund getragen. Die Abrechnung und die Erstattung erfolgt
quartalsweise.
Die Deckung der
überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Minderausgaben im Deckungskreis 0047 (Kindertagesstätten_Einrichtungen anderer
Träger).
Da es sich um unabweisbare Pflichtaufgaben nach
dem SGB XII handelt, ist die Finanzierung der Ausgaben sicherzustellen.