Betreff
Dringlichkeitsvorlage: Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
Vorlage
0843-HFA/2021
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Eine haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in der Haushaltsstelle 56000.940070 (Sportstätten – Traglufthalle) mit einer Summe von 1.403.681 €

2.       Die Sperre tritt mit sofortiger Wirkung bei Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2021 in Kraft.


II. Begründung

 

Mit Hochrechnung zum 31.12.2021 (826-BR/2021) wurde mit einem Saldo E/A i. H. v. 894 TEUR im Haushaltsjahr 2021 gerechnet. U.A. wurde dabei ausgehend von einem Gespräch mit dem TLVWA am 25.11.2021 mit einer reduzierten Bedarfszuweisung i. H. v. 9.066 TEUR gerechnet.

 

Mit Bescheid vom 09.12.2021 (Eingang per Mail am 09.12.2021) wurde der Stadt Eisenach für das Jahr 2021 eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung in Höhe von 8.062.683 € zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Auf den in Anlage 1 beigefügten Bescheid wird verwiesen.

 

Im Verwaltungshaushalt ist eine Bedarfszuweisung in Höhe von 9.466.364 € (Haushaltsstelle 90000.051000) veranschlagt, welcher seitens der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.08.2021 bereits zugesichert worden war. Die Zusicherung erging unter dem Vorbehalt, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht mehr an die Zusicherung gebunden ist, soweit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 ThürVwVfG gegeben sind (Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Zusicherung).

 

Damit tritt nunmehr eine maßgebliche Verschlechterung der Einnahmesituation i. H. v. rd. 1.404 TEUR ein. Eine weitere maßgebliche Verschlechterung resultiert aus der erforderlichen überplanmäßigen Ausgabe im DK 020 – Grundsicherung SGB XII i. H. v. 600 TEUR (832-HFA/2021), welche nicht i.R. der Hochrechnung berücksichtigt werden konnte.

 

Unter Berücksichtigung dieser Effekte stellt sich im Rahmen der angepassten Hochrechnung ein Fehlbetrag i. H. v. rd. 806 TEUR dar. Der Haushaltsausgleich gemäß § 53 Abs. 3 ThürKO muss in der Folge über den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 28 ThürGemHV wieder hergestellt werden.

 

Die massive Verringerung der geplanten und schriftlich durch das TLVWA in Aussicht gestellten Bedarfszuweisung wurde wie folgt begründet:

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.09.2021 die Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen. Zur vorgelegten Beschlussvorlage gab es Änderungsanträge des Stadtrates, welche beschlossen wurden. 

 

Eine maßgebliche Änderung war dabei die Aufnahme eines Haushaltsansatzes im Vermögenshaushalt in Höhe von 1.403.681 € für die Errichtung einer Traglufthalle (56000.940070). Zum Ausgleich dieser und noch weiterer Ausgaben wurden die Personalkosten um einen Betrag von 1.508.681 € herabgesetzt.

 

Der Bescheid über die Bedarfszuweisung führt aus, dass dies eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 38 Abs. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzt dargestellt hat:

 

Der in den Haushalt aufgenommene Ansatz für die Errichtung einer Traglufthalle entspricht nicht dem Grundsatz der Kassenwirksamkeit gem. § 7 ThürGemHV, da er nicht im Jahr 2021 kassenwirksam wird. Im Ergebnis werden diese Haushaltsmittel nicht benötigt, so dass der Haushaltsausgleich auch mit einer um diese Summe verringerten Bedarfszuweisung hergestellt werden kann.

 

1)       

Gemäß § 28 Abs. 1 ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu sperren, wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben dies erfordert.

 

Ursächlich für die erfolgte Kürzung der Bedarfszuweisung ist die Aufnahme des Haushaltsansatzes für die Errichtung einer Traglufthalle in Höhe von 1.403.681 €.

 

Aufgrund der Mindereinnahme in Haushaltsstelle 90000.051000 (Bedarfszuweisung) ist somit der Haushaltsansatz in Haushaltstelle 56000.940070 (Traglufthalle) haushaltswirtschaftlich zu sperren, zumal diese Ausgabe im Haushaltsjahr 2021 auch nicht kassenwirksam wird.

 

2)       

Aktuell liegt die Würdigung der Rechtsaufsichtsbehörde der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 noch nicht vor. Die haushaltswirtschaftliche Sperre wird mit sofortiger Wirkung bei Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach in Kraft treten.

 

 

Begründung der Dringlichkeit

Der Bescheid über die Bedarfszuweisung ging am 09.12.2021 vorab per Mail bei der Stadtverwaltung Eisenach ein. Es musste zunächst die Prüfung erfolgen, ob der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre geboten ist. Nach Abschluss der Prüfung war die Frist zur Anmeldung für die Tagesordnung für die letzte in diesem Haushaltsjahr stattfindende Haupt- und Finanzausschusssitzung bereits abgelaufen. Um den Haushaltsausgleich zu gewährleisten, ist die Haushaltswirtschaftliche Sperre im Rahmen der Dringlichkeit vorzulegen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Bescheid über die Gewährung einer Bedarfszuweisung für das Haushaltsjahr 2021