I.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
1.
Eine
haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung
(ThürGemHV) in der Haushaltsstelle 56000.940070 (Sportstätten – Traglufthalle)
mit einer Summe von 1.403.681 €
2. Die Sperre tritt mit sofortiger Wirkung bei Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2021 in Kraft.
II. Begründung
Mit Hochrechnung
zum 31.12.2021 (826-BR/2021) wurde mit einem Saldo E/A i. H. v. 894 TEUR im
Haushaltsjahr 2021 gerechnet. U.A. wurde dabei ausgehend von einem Gespräch mit
dem TLVWA am 25.11.2021 mit einer reduzierten Bedarfszuweisung i. H. v. 9.066
TEUR gerechnet.
Mit Bescheid vom 09.12.2021 (Eingang per Mail am 09.12.2021) wurde der
Stadt Eisenach für das Jahr 2021 eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung in
Höhe von 8.062.683 € zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Auf den in Anlage 1
beigefügten Bescheid wird verwiesen.
Im Verwaltungshaushalt ist eine Bedarfszuweisung in Höhe von 9.466.364 €
(Haushaltsstelle 90000.051000) veranschlagt, welcher seitens der
Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.08.2021 bereits zugesichert worden
war. Die Zusicherung erging unter dem Vorbehalt, dass das Thüringer
Landesverwaltungsamt nicht mehr an die Zusicherung gebunden ist, soweit die
Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 ThürVwVfG gegeben sind (Änderung der Sach- oder
Rechtslage nach Zusicherung).
Damit tritt nunmehr
eine maßgebliche Verschlechterung der Einnahmesituation i. H. v. rd. 1.404 TEUR
ein. Eine weitere maßgebliche Verschlechterung resultiert aus der
erforderlichen überplanmäßigen Ausgabe im DK 020 – Grundsicherung SGB XII i. H.
v. 600 TEUR (832-HFA/2021), welche nicht i.R. der Hochrechnung berücksichtigt
werden konnte.
Unter
Berücksichtigung dieser Effekte stellt sich im Rahmen der angepassten
Hochrechnung ein Fehlbetrag i. H. v. rd. 806 TEUR dar. Der Haushaltsausgleich
gemäß § 53 Abs. 3 ThürKO muss in der Folge über den Erlass einer
haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 28 ThürGemHV wieder hergestellt werden.
Die massive
Verringerung der geplanten und schriftlich durch das TLVWA in Aussicht
gestellten Bedarfszuweisung wurde wie folgt begründet:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.09.2021 die Haushaltssatzung der
Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen. Zur vorgelegten
Beschlussvorlage gab es Änderungsanträge des Stadtrates, welche beschlossen
wurden.
Eine maßgebliche Änderung war dabei die Aufnahme eines Haushaltsansatzes
im Vermögenshaushalt in Höhe von 1.403.681 € für die Errichtung einer
Traglufthalle (56000.940070). Zum Ausgleich dieser und noch weiterer Ausgaben
wurden die Personalkosten um einen Betrag von 1.508.681 € herabgesetzt.
Der Bescheid über die Bedarfszuweisung führt aus, dass dies eine Änderung
der Sachlage i. S. d. § 38 Abs. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzt
dargestellt hat:
Der in den Haushalt aufgenommene Ansatz für die Errichtung einer
Traglufthalle entspricht nicht dem Grundsatz der Kassenwirksamkeit gem. § 7
ThürGemHV, da er nicht im Jahr 2021 kassenwirksam wird. Im Ergebnis werden
diese Haushaltsmittel nicht benötigt, so dass der Haushaltsausgleich auch mit
einer um diese Summe verringerten Bedarfszuweisung hergestellt werden kann.
1)
Gemäß § 28 Abs. 1 ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu
sperren, wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben dies erfordert.
Ursächlich für die erfolgte Kürzung der Bedarfszuweisung ist die Aufnahme
des Haushaltsansatzes für die Errichtung einer Traglufthalle in Höhe von 1.403.681 €.
Aufgrund der Mindereinnahme in Haushaltsstelle 90000.051000
(Bedarfszuweisung) ist somit der Haushaltsansatz in Haushaltstelle 56000.940070
(Traglufthalle) haushaltswirtschaftlich zu sperren, zumal diese Ausgabe im
Haushaltsjahr 2021 auch nicht kassenwirksam wird.
2)
Aktuell liegt die Würdigung der Rechtsaufsichtsbehörde der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 noch nicht vor. Die
haushaltswirtschaftliche Sperre wird mit sofortiger Wirkung bei Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach in Kraft treten.
Begründung der Dringlichkeit
Der Bescheid über die Bedarfszuweisung ging am 09.12.2021 vorab per Mail bei der Stadtverwaltung Eisenach ein. Es musste zunächst die Prüfung erfolgen, ob der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre geboten ist. Nach Abschluss der Prüfung war die Frist zur Anmeldung für die Tagesordnung für die letzte in diesem Haushaltsjahr stattfindende Haupt- und Finanzausschusssitzung bereits abgelaufen. Um den Haushaltsausgleich zu gewährleisten, ist die Haushaltswirtschaftliche Sperre im Rahmen der Dringlichkeit vorzulegen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Bescheid über die Gewährung einer Bedarfszuweisung für das Haushaltsjahr 2021