I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die voraussichtlichen Gewinne der Betriebe gewerblicher Art (BgA) des Optimierten Regiebetriebs Amt für Infrastruktur für das Wirtschaftsjahr 2021, soweit sie nicht für laufende Investitionen verwendet worden sind, dem Eigenkapital als Rücklagen zuzuführen.
II.
Begründung:
Die
Kapitalertragsteuer für Gewinne der BgA entsteht zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres. Im Falle eines Regiebetriebs (Trägerkörperschaft der BgA ist
die Stadt/Gemeinde) fließen die Einkünfte aus Überschüssen phasenkongruent mit
der Entstehung der Gewinne zum Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu,
es sei denn, die Gewinne können zulässigerweise durch Rücklagenbildung
gemindert werden.
Der optimierte
Regiebetrieb Amt für Infrastruktur ist für folgende BgA der Stadt Eisenach
zuständig: BgA „Märkte“, „Versorgung“, „Werner-Aßmann-Halle“ „Dienstleistung
gegenüber Dritten“, „DSD“ sowie „Storchenturm“. Für diese wird grundsätzlich
unterstellt, dass die Gewinne der Trägerkörperschaft zur Verwendung zufließen.
In Höhe des handelsrechtlichen Jahresüberschusses entstehen der Trägerkörperschaft
dabei steuerpflichtige Kapitalerträge.
Um eine fiktive
Gewinnauskehrung und damit einhergehend eine Kapitalertragssteuerpflicht gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 li. b) EStG (Einkommenssteuergesetz) zu vermeiden, muss
spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (31. August
2022) ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Gebietskörperschaft
herbeigeführt werden.
Diese Vorgehensweise
als Voraussetzung zur Rücklagenbildung von Regiebetrieben wurde mit Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.01.20219 konkretisiert.
Demnach ist die Rücklagenbildung anzuerkennen, sofern der handelsrechtliche
Gewinn dem Regiebetrieb durch „Stehenlassen“ nachvollziehbar und überprüfbar
als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll. Als Nachweis reicht ein
entsprechender Gremienbeschluss als objektiver Umstand aus.
Der o. g. Beschluss wird vorsorglich etwaiger Gewinnauskehrungen getroffen. Regelmäßig werden allerdings keine Überschüsse in diesen Bereichen erwirtschaftet.