Betreff
Zuführung der voraussichtlichen Gewinne der Betriebe gewerblicher Art (BgA) zu den Rücklagen des optimierten Regiebetriebes
Vorlage
0909-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die voraussichtlichen Gewinne der Betriebe gewerblicher Art (BgA) des Optimierten Regiebetriebs Amt für Infrastruktur für das Wirtschaftsjahr 2021, soweit sie nicht für laufende Investitionen verwendet worden sind, dem Eigenkapital als Rücklagen zuzuführen.

 


II. Begründung:

 

Die Kapitalertragsteuer für Gewinne der BgA entsteht zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Im Falle eines Regiebetriebs (Trägerkörperschaft der BgA ist die Stadt/Gemeinde) fließen die Einkünfte aus Überschüssen phasenkongruent mit der Entstehung der Gewinne zum Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu, es sei denn, die Gewinne können zulässigerweise durch Rücklagenbildung gemindert werden.

 

Der optimierte Regiebetrieb Amt für Infrastruktur ist für folgende BgA der Stadt Eisenach zuständig: BgA „Märkte“, „Versorgung“, „Werner-Aßmann-Halle“ „Dienstleistung gegenüber Dritten“, „DSD“ sowie „Storchenturm“. Für diese wird grundsätzlich unterstellt, dass die Gewinne der Trägerkörperschaft zur Verwendung zufließen. In Höhe des handelsrechtlichen Jahresüberschusses entstehen der Trägerkörperschaft dabei steuerpflichtige Kapitalerträge.

 

Um eine fiktive Gewinnauskehrung und damit einhergehend eine Kapitalertragssteuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 li. b) EStG (Einkommenssteuergesetz) zu vermeiden, muss spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (31. August 2022) ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Gebietskörperschaft herbeigeführt werden. 

 

Diese Vorgehensweise als Voraussetzung zur Rücklagenbildung von Regiebetrieben wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.01.20219 konkretisiert. Demnach ist die Rücklagenbildung anzuerkennen, sofern der handelsrechtliche Gewinn dem Regiebetrieb durch „Stehenlassen“ nachvollziehbar und überprüfbar als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll. Als Nachweis reicht ein entsprechender Gremienbeschluss als objektiver Umstand aus.

 

Der o. g. Beschluss wird vorsorglich etwaiger Gewinnauskehrungen getroffen. Regelmäßig werden allerdings keine Überschüsse in diesen Bereichen erwirtschaftet.