Betreff
2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung, hier: Einbringung, Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0438-StR/2010
Aktenzeichen
30 10 20 02
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt unter Verzicht auf eine zweite Beratung nach § 15 Abs. 2 GO die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Eisenach

 


Begründung:

 

In seinem Urteil 4 KO 1313/05 vom 29. September 2008 hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Entwässerungssatzung der Stadt Eisenach vom 22.10.1997 unwirksam ist. Das VG Meiningen ist dem OVG in bisherigen erstinstanzlichen Entscheidungen dem OVG gefolgt.

 

Zwar haben die zuständigen Gerichte bis zum heutigen Tage lediglich die Unwirksamkeit der Entwässerungssatzung festgestellt, die WVS leidet aber an dem gleichen strukturellen Fehler wie die EWS und zwar in der Art, dass nach § 1 der WVS die Stadt Eisenach Wasserversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen betreibt bzw. sich eines Dritten bedient.

§ 2 WVS legt fest, dass zu den “Wasserversorgungsanlagen” auch die Einrichtungen des Trinkwasserzweckverbandes Eisenach – Erbstromtal gehören.

 

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Thüringer OVG stehen diese beiden Bestimmungen der Satzungen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ThürKO, ThürKGG sowie des ThürKAG, da hier Anlagen eines selbständigen Aufgabenträgers rechtswidrig zu eigenen Anlagen der Stadt Eisenach definiert werden.

 

 

Die Anpassung von §§ 1, 2 WVS ist also dahingehend erforderlich, dass die Anlagen des Trinkwasserzweckverbandes von der Einrichtung der Stadt Eisenach herausgenommen werden.

Die Änderungssatzung sieht in § 2 eine Neudefinition der Anlage vor, und zwar in der Art, dass als Wasserversorgungsanlage der Stadt Eisenach nicht mehr wie bisher auch die Einrichtungen des Verbandes angesehen werden, sondern alleinig das sog. “innerörtliche Netz”. Dies umfasst zunächst diejenigen Anlagenteile und Vermögensgegenstände, vom Zweckverband WALE auf die Eigenbetriebe “Wasserwerk Eisenach” bzw. “Stadtwerke Eisenach” übertragen worden sind. Ferner fallen unter das innerörtliche Netz auf Grundlage der Durchführung der Aufgabe der örtlichen Wasserversorgung durch die Eigenbetriebe der Stadt Eisenach diejenigen stattgefundenen baulichen Erweiterungen durch die Stadt oder Stadtwerke. Das tatsächlich errichtete Netz ist daher bereits durch seinen Betrieb als zur Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Eisenach konkludent gewidmet anzusehen. Der tatsächliche Betrieb kann aus den Beschlüssen des Stadtrates 436/93 und 496/94 und seine anschließende Ausführung abgeleitet werden kann.

Die konkuldente Widmung bestätigt sich darüber hinaus aus der Handhabung der jeweiligen Anschlussbeiträge gem. BGS – WVS der Stadt Eisenach und der Satzungen des jeweiligen Verbandes.

Diese bestehende konkludente Widmung des “örtlichen Netzes” wird durch die beabsichtigte Satzungsänderung lediglich deklatorisch bestätigt und bewegt sich daher im rechtlichen Rahmen, welchen die Entscheidung  des Thüringer OVG (u.a. 4 N 595/94) vorgegeben hat.

 

 

Auf das bestehende rechtliche Risiko in Bezug auf die Änderungssatzung wird hingewiesen.

Entsprechend der bisherigen, aber noch nicht rechtskräftigen, Urteile des VG Meiningen, in der die Änderungssatzungen zur EWS als nicht wirksam angesehen werden, besteht eine hinreichende Möglichkeit, das gleiche auch für die WVS zu erwarten ist.

Allerdings vermögen nach hiesiger Rechtsauffassung die Begründungen des VG nicht vollständig zu überzeugen, so dass durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das OVG auf Grund der bestehenden Besonderheiten des Einzelfalls (Teilaufgabenträger) zu einer Wirksamkeit der Satzungsänderung kommen könnte.

 

Die Beantwortung der Rechtsfrage zur Wirksamkeit der Änderungssatzung zur EWS durch das OVG kann nicht mehr abgewartet werden, da das OVG zeitnah beabsichtigt über anhängige Verfahren zur WVS zu urteilen. Ohne die Satzungsänderung ist ein Unterlegen in den vor dem OVG anhängigen Verfahren zur WVS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dann könnte sich die Stadt Zinsansprüchen von mehr als 70.000 € ausgesetzt sähen.

 

 

 

III. Empfehlung für verkürztes Verfahren

 

Es wird empfohlen, nach Einbringung der Änderungssatzung, auf eine Zurückverweisung in die zuständigen Ausschüsse zu verzichten, um eine zeitnahe Bekanntmachung zu ermöglichen, um schnellstmöglich eine Befragung durch die Gerichte zu ermöglichen, die derzeit beschleunigt über anhängige Streitverfahren entscheiden.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:         Entwurf 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt                           Eisenach alle Stadtratsmitglieder

Anlage 2:         Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Eisenach i.d.F. des Entwurfes der                          2. Änderungssatzung - Fließtextversion