Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Flächennutzung Hauptfriedhof
Vorlage
AF-0260/2022
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Welche zusammenhängenden größeren und ungenutzten Flächen gibt es an welcher Stelle auf dem Friedhof, welche sich grundsätzlich für eine Nutzung im Sinne der Vorbemerkung respektive Entwidmung eignen würden?

2.       Welche rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen würde die Schaffung eines Tierfriedhofes auf dem Hauptfriedhof oder einem Ortsteilfriedhof erfordern?

3.       Gibt es bereits Flächen, welche von Firmen gegen Entgelt genutzt werden? Wenn Ja, welche und welche Einnahmen werden hieraus generiert?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die kalkulatorisch ermittelte ungenutzte Fläche von 36,76 % setzt sich neben einzelnen größeren Grünflächen (siehe Anlage 1) auch aus unzähligen kleinen sog. Splitterflächen (z.B. minimale Flächen zwischen Grabstätten)  zusammen, die nur zum Teil zur Nutzung für Grabstätten oder andere Zwecke geeignet sind. Zudem inkludiert der o.g. Wert auch die ungenutzten Flächen auf den Ortsteilfriedhöfen.

Die Entwidmung von Flächen innerhalb des unter Denkmalschutz stehenden Areals auf dem Hauptfriedhof erscheint unrealistisch, verblieben also die im oberen Randbereich der Anlage 1 eingezeichneten Flächen.

 

 

zu 2.

Die Frage welches oder welche Genehmigungsverfahren für das Anlegen eines Tierfriedhofes bzw. Tierkrematoriums zu durchlaufen sind, kann ohne tiefere Prüfung durch andere Fachbereiche sowie der Gesundheitsbehörde nicht beantwortet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob neben dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren auch ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, aber auch, ob ein Verfahren nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vorzunehmen ist.

Darüber hinaus wäre zu klären, ob dies über eine Entwidmung der betreffenden Fläche, hierbei müsste das Erfordernis des wichtigen öffentlichen Grundes vorliegen oder über eine Erweiterung des Friedhofszweckes über die Bestattung von Personen hinaus und somit über eine Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vom 16.11.2001 in der derzeit geltenden Fassung (hier § 3 Abs. 2) betrachtet werden soll.

 

 

zu 3.

Einzig das Grabfeld X – das Diakonissengrabfeld (siehe Anlage 1) wird seit einem vom 28.01.1932  bestehenden und mehrfach angepassten Vertragsverhältnisses an die Ev.-Luth. Diakonissenhausstiftung zum Zwecke der Erdbestattung von Angehörigen des Diakonissen-Mutterhauses gegen ein Nutzungsentgelt von derzeit 1.271,09 Euro jährlich überlassen.