II. Fragestellung
1. Welche Schritte wurden bereits zur Umsetzung des o.g. Beschlusses
unternommen und wann wurde der zuständige Ausschuss informiert?
2. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um für die o.g. bauliche Anlage
Fördermittel-kontingente zu beantragen und wann ist dies frühestens wieder
möglich?
3. Wie ist die derzeitige Idee für eine Sanierung der Stützmauern und
Treppen der o.g. Anlage (Instandsetzung, Rekonstruktion, Abriss und Neubau) und
wer ist für diese Sanierung zuständig (Grundstückseigentümer oder Stadt)?
4. Wie hoch schätzen Sie den finanziellen Aufwand für eine Rekonstruktion
bzw. einen Neubau ein und wie könnte dies aus Ihrer Sicht finanziert werden?
5. Wann ist mit dem Beginn einer Baumaßnahme zu rechnen?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Zur Vorbereitung einer Abgrenzung von Teilgebieten sind u.a. eine Bestandsaufnahme, eine Zielstellung und Wertung der Gebiete mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung, eine Maßnahmen- und Finanzierungsplanung, die Erstellung von Plänen usw. erforderlich. Im Rahmen von Praktika im Fachgebiet Stadtplanung erfolgten erste Dokumentationen von öffentlichen Räumen in den Villengebieten Predigerhöhe und Mariental sowie die Bildung einer Arbeitsgruppe des Fachdienstes Tiefbau und des Fachgebietes Stadtplanung. Der zuständige Ausschuss wurde noch nicht eingebunden, da sich personalbedingt eine nachdrückliche Aufgabenabarbeitung weiterhin als schwierig darstellt.
zu 2.
Zur Vorbereitung einer Antragstellung zur Neuaufnahme eines Fördergebietes ist das Gebiet mittels Stadtratsbeschluss festzulegen. Die unter 1. genannten Schritte zur Vorbereitung der Abgrenzung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung sind zu komplettieren und sodann dem Fördermittelgeber nachzuweisen. Die Förderrichtlinie Thüringens zu den Städtebauförderprogrammen endet aktuell zum Jahresende. Eine überarbeitete Förderrichtlinie ist angekündigt, liegt jedoch noch nicht vor. In dieser wird die Antragsfrist festgelegt. Bisher war dies der 01. November für das Folgejahr. Für 2023 wird es voraussichtlich eine Verlängerung der Antragsfrist geben.
Bei der Antragsstellung zur Neuaufnahme wie auch für laufende Fördergebiete wird seitens des Fördermittelgebers eine Priorisierung der beantragten Maßnahmen einschließlich einer zeitlichen Einordnung gefordert. Dies ist verwaltungsintern abzustimmen und später stadtentwicklungspolitisch festzulegen. Nach derzeitiger Einschätzung wird eine Programmanmeldung für die Südstadt seitens des Fachgebietes Stadtplanung personalbedingt frühestens in 2023 für 2024 erfolgen können, da die Stadtsanierung erst zum November 2022 wieder personell voll besetzt sein wird und die Stelle der Verkehrsplanung vorläufig wiederum unbesetzt bleibt.
zu 3.
Die Planung der Maßnahme wurde letztmalig 2009 angearbeitet. Aufgrund des Zustandes ist eine Sanierung nur in Teilbereichen möglich. Der Rest muss neu gebaut werden. Zuständig für Bau und Unterhaltung ist die Stadt Eisenach.
zu 4.
Aufgrund fehlender Planung können die Kosten derzeit nicht geschätzt werden. Die Finanzierung muss zum gegebenen Zeitpunkt geklärt werden.
zu 5.
Aufgrund fehlender Planung und vorhandener Haushaltsmittel kann ein Ausführungszeitraum nicht benannt werden.