Betreff
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
Vorlage
1083-HFA/2022
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

1.    Eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in Höhe der in § 3 der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten späterer Haushaltsjahre (12.977.150 €).

2.    Die Aufhebung der Sperre durch den Haupt- und Finanzausschuss ist möglich, sofern für die einzelne Maßnahme dargelegt wird, dass die Finanzierung vollständig gesichert und der Ausgleich des Vermögenshaushaltes in den Jahren 2023 bis 2025 hierdurch nicht gefährdet wird.

 

 


II. Begründung

 

Zu 1.)

 

Der in § 3 der Haushaltssatzung 2022 der Stadt Eisenach festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 12.977.150 € bedurfte im Rahmen der Haushaltssatzung keiner Genehmigung, da in den Jahres 2023 bis 2025, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, keine Kreditaufnahmen geplant sind (§ 59 Abs. 4 ThürKO).

 

Im Rahmen der Würdigung des Haushaltes 2022 durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erging in Bezug auf die eingeplanten Verpflichtungsermächtigungen 2022 jedoch der Hinweis, dass diese aufgrund der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt nicht zulässig sind und diese den Haushaltsaugleich künftiger Jahre gefährden (§ 59 Abs. 2 ThürKO). Die festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind folglich gemäß § 28 Abs. 1 ThürGemHV zu sperren.

 

In Umsetzung dieser Vorgabe ist die vollständige Sperrung aller in 2022 eingeplanten Verpflichtungsermächtigungen erforderlich, da bei allen eingeplanten Verpflichtungsermächtigungen in den Jahren zu deren Lasten diese eingeplant sind, ein städtischer Eigenanteil bereitzustellen ist und aufgrund der aktuellen Haushaltslage nicht sichergestellt ist, dass diese Eigenanteile finanziert werden können. Auf die Anlage 1 wird verwiesen.

 

Zu 2.)

 

Sofern für einzelne Maßnahmen, welche von der haushaltswirtschaftlichen Sperrung betroffen sind, verbindlich dargelegt werden kann, dass die Finanzierung zu 100 % gesichert und der Ausgleich künftiger Jahre nicht mehr gefährdet ist, kann eine Aufhebung der Sperre durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossen werden.

 

Zur Finanzierung kommen hier insbesondere zweckgebundene Zuweisungen bzw. allgemeine Deckungsmittel (u.a. allgemeine investive Zuweisungen/ Entnahmen aus der Rücklage) in Betracht.

 

 

Mit der Sperrung der Verpflichtungsermächtigungen 2022 ist eine Inanspruchnahme im Jahr 2022 grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen verfallen zum Jahresende. Sofern die 2022 ausgesprochene Priorisierung der in der Anlage dargestellten Maßnahmen weiterhin Bestand hat, ist die Bereitstellung der finanziellen mit dem Haushalt 2023 wiederum aufzugreifen,

 

a)      durch Bildung entsprechender Haushaltsansätze 2023 bzw.

 

b)      durch das Neuausbringen von Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt 2023. Dies ist jedoch nur erfolgreich, wenn die Voraussetzungen des § 59 ThürKO vollumfänglich erfüllt werden können.

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Sperrung Verpflichtungsermächtigungen 2022