Betreff
Sachstand Umsetzung § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
1112-BR/2022
Aktenzeichen
14.1 / 20 76 06
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 15.11.2016 (Vorlage-Nr. 0623-StR/2016) wird hiermit über den aktuellen Sachstand der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtet.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab 01.01.2017 wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 die Optionserklärung der Stadt Eisenach gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.

 

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.2020 vom Bundestag angenommen. Dieses Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen, insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes verlängert. Die Kommunen, die daher die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.

 

Damit unterliegen sämtliche ausgeführte Leistungen bis spätestens 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.

 

Die Neuregelung bringt wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der jPöR mit sich, die eine grundlegende Analyse aller städtischen Leistungen und deren Rechtsgrundlagen erfordert

 

 

Umsetzungsarbeiten in 2022:

 

Im Rahmen der Prüfung aller Einnahmen des städtischen Haushaltsplanes und des Wirtschaftsplans des optimierten Regiebetriebes (weiterhin oRB) wurden im Jahr 2022 umfangreiche Untersuchungen durch die Zentrale Steuerstelle vorgenommen. Zudem wurde der Aufbau des TCMS (Tax compliance Management System) weiter forciert.

 

Des Weiteren wurde die Durchführung einer zweiten Inhouse-Informationsveranstaltung zur Umsetzung des § 2b UStG und damit verbundenen Anforderungen an die Buchführung für die Fachdienstleiter*Innen als künftige Steuerverantwortliche sowie vereinzelt Sachbearbeiter, die mit der Umsetzung aktiv und vermehrt zu tun haben, vorgenommen.

 

Weiter wurden durch die Zentrale Steuerstelle Gespräche mit den einzelnen Fachdiensten / Stabsstellen durchgeführt, worin die Auswertung der Haushaltsstellen bzw. Kostenstellen des Regiebetriebes hinsichtlich Steuerbarkeit erörtert wurde.

 

Grundsätzlich wurde hierbei auf auch auf folgende Aspekte hingewiesen, die alle Teile der Verwaltung betreffen:

 

·         Korrekte Ausweisung vom Adressat der Rechnung

·         Korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer auf Rechnungen aus dem Ausland: Unterschiede bei Rechnungen aus der Europäischen Union und dem restlichen Ausland

·         Abgrenzung Spenden und Sponsoring steuerbar /nichtsteuerbar

Auszugsweise Ergebnisse der Einnahme-Bewertungen nach originären Aufgaben Fachdiensten

 

0.       Für alle Bereiche:

 

Vermischte Einnahmen:              Diverse Einnahmen; Merkmal nach Kommentar zu § 7 ThürGemHV ist Geringfügigkeit der hierunter verrechneten Einzelvorgänge; es handelt sich immer um außerplanmäßige Vorgänge, die nicht unter eine Zweckbestimmung des Haushaltes fallen.

 

Diese Einnahmen müssen im Entstehungsfall im Einzelfall geprüft und bewertet werden.

 

 

I.                    Fachbereich 1 – Innere Verwaltung:

 

Fachdienst 11 – Personal, Organisation, und E-Government

 

FG 11.1 – Personal- und Gesundheitsmanagement

FG 11.2 – Organisation und E-Government

 

·         Erstattungen:                                                                          nicht steuerbar

(von Krankenkassen, von der Bundesagentur

für Arbeit, vom Jobcenter, vom (oRB)

vom Land Thüringen)

 

·         Erstattungen Fortbildungslehrgang II:                          steuerbar und steuerpflichtig

 

 

FG 11.3 - Archiv

 

·         Verwaltungsgebühren Archiv:                                         nicht steuerbar

Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

·         Benutzungsgebühren Archiv                                            nicht steuerbar

Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

 

Fachdienst 13 – IT:

 

·         Erstattungen vom oRB:                                                       nicht steuerbar

 

 

 

Fachdienst 14 – Finanzen:

 

FG 14.1 - Kämmerei

 

·         Erstattungen vom Wartburgkreis                    steuerbar und steuerfrei nach § 4

(aufgrund Zweckvereinbarung Musikschule)                       Nr. 22 a UStG

 

 

·         Konzessionsabgaben (Strom und Gas):                       steuerbar und steuerpflichtig (19 %)

 

·         Einnahmen aus Gewinnausschüttungen                     nicht steuerbar

 

·         Gemeindeanteile an Einkommenssteuer,                  nicht steuerbar

Umsatzsteuer, Gewerbesteuer                     

 

·         Zuweisungen des Landes                                   nicht steuerbar

(Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen,

Mehrbelastungsausgleich, pandemiebedingte

Zuweisungen, Zuweisungen für kulturellen

Bereich, Zuweisungen nach Eisenach NGG,

investive Zuweisungen für Schulen u. a.)

·         Kompensation ÖPNV                                                           nicht steuerbar

 

 

FG 14.2 - Stadtkasse

FG 14.3 - Steuern

 

·         Säumniszuschläge, Mahngebühren,                             nicht steuerbar

Rückrufgebühren, Beitreibungsgebühren

 

·         Kommunale Steuern:                                                          nicht steuerbar

(Grundsteuer, Gewerbesteuer,

Hundesteuer, Tourismusförderabgabe…)

 

 

Fachdienst 15 – Recht:                                                Prüfung noch nicht abgeschlossen

 

 

 

II.                  Fachbereich 2 – Bildung, Jugend, Stadtentwicklung und Kultur:

 

Fachdienst 21 – Schulverwaltung:

 

·         Hortgebühren incl. Personalkosten-                             nicht steuerbar

beteiligungen                                                                         

 

·         Zuweisungen des Landes                                                   nicht steuerbar

(Schullastenausgleich, Schulobstprogramm,

Qualitätsprogramm Verpflegung, Pflegebudget)

 

·         Gastschülerbeiträge                                                             nicht steuerbar

 

·         Zuweisung vom Wartburgkreis                                        nicht steuerbar

(Schülerbeförderung)                              

 

·         Zuweisungen des Landes                                   nicht steuerbar

(Investitionspauschalen)

 

 

Fachdienst 23 – Musikschule:

 

·         Eintrittsgelder                                                                         steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 20 a UStG

·         Teilnehmergebühren                                                          Margenbesteuerung

(Probefahrten des Chores)

 

·         Unterrichtsgebühren (Benutzungsgebühren)          steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 22 a UStG

 

·         Leihgebühren (für Musikinstrumente)                        nicht steuerbar

Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

 

Fachdienst 24 – Bibliothek:

 

·         Eintrittsgelder                                                                         steuerbar aber steuerfrei nach § 4

(für Lesungen)                                                                            Nr. 20 a UStG

 

·         Benutzungsgebühren                                                          nicht steuerbar

(Sonstige Entgelte. lt. Gebührensatzung)

 

·         Benutzungsgebühren                                                          nicht steuerbar

(Bestsellerservice; digitale Medien)                                                      Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

·         Benutzungsgebühren                                                          nicht steuerbar

(Bibliothek der Dinge)                                                                              Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

·         Verkaufserlöse                                                                       nicht steuerbar

(aussortierte verschlissene Bücher etc.)

 

·         Einnahmen aus Regressansprüchen                              nicht steuerbar

 

·         Säumniszuschläge                                                                 nicht steuerbar

 

·         Zuweisungen vom Land                                                      nicht steuerbar

 

 

 

Fachdienst 25 – Kultur:

 

·         Veranstaltungen                                                                    Einzelfallprüfung, ob steuerfrei oder

(Sinfonisches Wochenende)                                                   steuerpflichtig

                                                                                                              Bei ausländischen Künstlern fällt

zusätzlich die sogenannte „Ausländer-

steuer“ nach § 50 a EStG an

                                                                                                             

 

·         Eintrittsgelder Museum                                                      nicht steuerbar

                                                                                                      Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

·         Museumsshop                                                                       steuerbar und steuerpflichtig

 

 

Fachdienst 26 – Kindertageseinrichtungen und Jugendzentrum:

 

·         Kindertagesstättengebühren                                           nicht steuerbar

 

·         Eintrittsgelder JC „Alte Posthalterei“                             steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 25 UStG

 

·         JC „Alte Posthalterei“ Teilnehmergebühren              steuerbar aber steuerfrei nach § 4

an Zirkeln                                                                                  Nr. 25 UStG

 

·         Erstattungen des Landes                                                    nicht steuerbar

(Beitragsfreies Kita-Jahr, Pandemie-

bedingter Beitragsausfall)

 

·         Zuweisungen des Landes                                                   nicht steuerbar

(Landespauschale Kita-Betreuung,

Infrastrukturpauschale Kita, Örtliche Jugend-

Förderung, für Projekte…)

 

 

Fachdienst 51 – Stadtentwicklung:

 

FG 51.2 – Stadtplanung

 

·         Zuweisungen des Landes                                                   nicht steuerbar

 

 

FG 51.2 - Liegenschaften

 

Garagenpacht                                                                                 steuerbar und steuerpflichtig

 

Jagd- und Fischereipacht                                                            steuerbar und steuerpflichtig

 

Landpacht                                                                                         steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 12 UStG

 

Überbauung                                                                                    steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 12 UStG

 

Gartenpacht                                                                                    steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 12 UStG

 

Sonstige Nutzung                                                                          Einzelfallprüfung ob steuerfrei oder steuerpflichtig

 

Erbbaupacht                                                                                    steuerbar aber steuerfrei nach § 4 

Nr. 12 c UStG

 

 

 

III.                Fachbereich 3 – Bürgerservice, Ordnung und Sicherheit:

 

FD 32 – Ordnung, Sicherheit und Gewerbe:

 

FG 32.1 - Ordnungswidrigkeiten

FG 32.2 – Gewerbe u. allg. Ordnungsrecht

FG 32.3 – Kommunale Umweltangelegenheiten

 

·         Verwaltungsgebühren                                                        nicht steuerbar

 

·         Verwaltungsgebühren Märkte                                        nicht steuerbar (Kleinunternehmer) bzw.

steuerfrei

 

·         Standmiete                                                                              nicht steuerbar (Kleinunternehmer) bzw.

steuerfrei

 

·         Verwarnungs- und Bußgelder, Zwangsgelder           nicht steuerbar

 

·         Gebühren für verkehrsrechtliche                   nicht steuerbar

Anordnungen

 

·         Entgelte aus Sondernutzung öffentlicher    nicht steuerbar

Verkehrsraum                        

 

·         Verpachtung von Reklameflächen                 steuerbar und steuerpflichtig

 

·         Stellplatzgebühr Altkleidercontainer                             steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 12 UStG

 

·         Einnahmen aus Verkauf                                                     nicht steuerbar

(Schrotterlöse)

 

·         Zuweisungen des Landes:                                  nicht steuerbar

(Gaswerk, Altlastensanierung)

 

·         Ausgleichszahlungen Bürger Firmen für                      nicht steuerbar

Eingriffe in die Natur            

 

 

 

FD 35 – Bürgerservice:

 

FG 35.1 – Bürgerbüro

 

·         Verwaltungsgebühren                                                        nicht steuerbar

(Fundbüro, Bürgerbüro)                                          

 

·         Erlöse aus Fundsachen                                                        nicht steuerbar

(Versteigerungen)

 

·         Einnahmen aus Verkauf                                                     abhängig von der Grundlage der Einnahme-erhebung

-          z. B. Ausweishüllen, Aufkleber steuerbar und steuerpflichtig

 

 

·         Erstattung von Zweckverbänden                                    steuerbar und steuerpflichtig

(auf Basis Dienstleistungsvertrag)

·         Verwarngelder                                                                       nicht steuerbar

 

 

FG 35.2 - Standesamt

 

·         Verwaltungsgebühren                                                        nicht steuerbar

 

·         Raummiete bei Hochzeiten                                               steuerbar aber steuerfrei nach § 4

Nr. 12 UStG

 

·         Einnahmen aus Verkauf                                                     steuerbar und steuerpflichtig

(Familienstammbücher)

 

·         Erstattung der Gemeinde Hörselberg-                         nicht steuerbar

Hainich (Aufgabenwahrnehmung nach

Personenstandsgesetz)

 

 

 

FD 37 – Feuerwehr:

 

·         Entgelt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr: 

 

Derzeit werden die Gebühren neu kalkuliert. Hierbei werden die Tätigkeiten der Feuerwehr in hoheitliche und freiwillige Leistungen (Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr) unterschieden. In diesem Zusammenhang werden die freiwilligen Leistungen in einer Entgeltordnung zusammengefasst, diese sind dann ab dem ersten Euro steuerbar und steuerpflichtig.

 

·         Erstattung von Gemeinden                                               nicht steuerbar

(Zweckvereinbarungen zur Gewährleistung

des abwehrenden Brandschutzes)

 

·         Erstattung vom Wartburgkreis                                         nicht steuerbar

(Zweckvereinbarung zum überörtlichen

Einsatz der Feuerwehr Eisenach als

Stützpunktfeuerwehr für den Wartburgkreis)

 

·         Zuweisungen vom Land                                                      nicht steuerbar

(Jugendpauschale für Unterstützung

Jugendfeuerwehr, Fahrzeuge u. a. )

 

 

 

Fachdienst 52 – Bauordnung und Untere Denkmalschutzbehörde:

 

·         Verwaltungsgebühren                                                        nicht steuerbar

 

·         Kostenersatz aus Ersatzvornahme                 nicht steuerbar

 

·         Bußgelder, Zwangsgelder                                                  nicht steuerbar

 

 

 

 

IV.                Fachbereich 4 – Infrastruktur (optimierter Regiebetrieb; orB):

 

Hier erfolgt die Betrachtung der Einnahmen zum einen im städtischen Haushaltsplan sowie im Wirtschaftsplan des oRB.

 

Städtischer Haushaltsplan:

 

·         Zuweisungen des Landes:                                  nicht steuerbar

 

·         Straßenausbaubeiträge                                                      nicht steuerbar

 

·         Zuweisungen des Landes:                                  nicht steuerbar

 

·         Ersatzleistungen im Rahmen                                            nicht steuerbar

Hochwasserschutz für Baumfällungen

 

 

Wirtschaftsplan orB:

 

Schwerpunktmäßig wird auf die Leistungen des orB eingegangen, die an Dritte mittels eines Entgelts oder einer Gebühr berechnet werden.

 

·         Sportstätten                                             Nach Neukalkulation der Entgeltordnung werden diese

Leistungen vermehrt steuerpflichtig.

 

·         Friedhofsgebühren                               Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (mit und

ohne Stele) werden steuerpflichtig. Es wird zurzeit verwaltungsintern eine Umgestaltung der Grabart untersucht, um eine Steuerpflicht zu vermeiden.

 

·         Entgelte aus Sondernutzung

öffentliche Grünanlagen                     nicht steuerbar

 

·         Einnahmen aus Bewirtschaft-

ung Kommunalwald                              Steuerbar und steuerpflichtig (seit 01.01.2022)

 

 

 

V.                  Geschäftsbereich der Oberbürgermeisterin und Stabsstellen sowie Beauftragte und Personalrat

 

Die Prüfung von diversen Stabsstellen ist zum Teil noch nicht ganz abgeschlossen, da bei bestimmten Sachverhalten die Rückmeldung der externen Steuerberatung noch offen ist.

 

01.1 – Büro der Oberbürgermeisterin / hier: Teil Pressestelle:

 

Erstattung von übrigen Bereichen; öffentliche Bekanntmachungen für orB, andere Behörden oder für Dritte:

 

vom orB                                              nicht steuerbar

 

·         von anderen Behörden       nicht steuerbar

Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.

 

von Dritten                                        steuerbar und steuerpflichtig

(andere Einrichtungen)

 

 

Vorsteuerabzug:

 

Um einen Vorsteueranspruch zu haben, ist für Investitionen eine mindestens 10%-ige gewerbliche Nutzung Voraussetzung

 

Ist die gewerbliche Nutzung geringer, kann man lediglich bei den Bewirtschaftungskosten anteilmäßig die Vorsteuer geltend machen.

 

Die Vorsteuerquoten werden derzeit auf Basis der Einnahmeinventur ermittelt.

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Für vereinzelte Fachdienste und Stabstellen steht die Bewertung von Seiten des externen Steuerbüros noch aus. Die Abarbeitung wird dazu stringent bis zum Jahresende 2022 erfolgen.

 

Die Implementierung der Steuerrichtlinie (TCMS) in Hinblick auf den 01.01.2023 wird weiter voran gebracht.