Sachverhalt:
Auf der Grundlage
des Stadtratsbeschlusses vom 15.11.2016 (Vorlage-Nr. 0623-StR/2016) wird
hiermit über den aktuellen Sachstand der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz
(UStG) berichtet.
Rechtliche Grundlagen:
Aufgrund der
Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(jPöR) ab 01.01.2017 wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 die Optionserklärung
der Stadt Eisenach gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.
Das Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.2020 vom Bundestag angenommen. Dieses
Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021
hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit
will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen,
insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung
der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes
verlängert. Die
Kommunen, die daher die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue
Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.
Damit unterliegen
sämtliche ausgeführte Leistungen bis spätestens 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3
UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.
Die Neuregelung
bringt wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der
jPöR mit sich, die eine grundlegende Analyse aller städtischen
Leistungen und deren Rechtsgrundlagen erfordert
Umsetzungsarbeiten in 2022:
Im Rahmen der Prüfung aller Einnahmen des städtischen
Haushaltsplanes und des Wirtschaftsplans des optimierten Regiebetriebes
(weiterhin oRB) wurden im Jahr 2022 umfangreiche Untersuchungen durch die
Zentrale Steuerstelle vorgenommen. Zudem wurde der Aufbau des TCMS (Tax compliance Management System) weiter forciert.
Des Weiteren wurde
die Durchführung einer zweiten Inhouse-Informationsveranstaltung zur Umsetzung
des § 2b UStG und damit verbundenen Anforderungen an die Buchführung für die
Fachdienstleiter*Innen als künftige Steuerverantwortliche sowie vereinzelt
Sachbearbeiter, die mit der Umsetzung aktiv und vermehrt zu tun haben,
vorgenommen.
Weiter wurden durch die Zentrale Steuerstelle Gespräche mit den einzelnen Fachdiensten / Stabsstellen durchgeführt, worin die Auswertung der Haushaltsstellen bzw. Kostenstellen des Regiebetriebes hinsichtlich Steuerbarkeit erörtert wurde.
Grundsätzlich wurde hierbei auf auch auf folgende Aspekte hingewiesen, die alle Teile der Verwaltung betreffen:
· Korrekte Ausweisung vom Adressat der Rechnung
· Korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer auf Rechnungen aus dem Ausland: Unterschiede bei Rechnungen aus der Europäischen Union und dem restlichen Ausland
· Abgrenzung Spenden und Sponsoring steuerbar /nichtsteuerbar
Auszugsweise
Ergebnisse der Einnahme-Bewertungen nach originären Aufgaben Fachdiensten
0.
Für
alle Bereiche:
Vermischte Einnahmen: Diverse Einnahmen; Merkmal nach Kommentar zu § 7 ThürGemHV ist Geringfügigkeit der hierunter verrechneten Einzelvorgänge; es handelt sich immer um außerplanmäßige Vorgänge, die nicht unter eine Zweckbestimmung des Haushaltes fallen.
Diese Einnahmen müssen im Entstehungsfall im Einzelfall geprüft und bewertet werden.
I.
Fachbereich
1 – Innere Verwaltung:
Fachdienst 11 –
Personal, Organisation, und E-Government
FG 11.1 – Personal- und Gesundheitsmanagement
FG 11.2 – Organisation und E-Government
· Erstattungen: nicht steuerbar
(von Krankenkassen, von der Bundesagentur
für Arbeit, vom Jobcenter, vom (oRB)
vom Land Thüringen)
· Erstattungen Fortbildungslehrgang II: steuerbar und steuerpflichtig
FG 11.3 - Archiv
· Verwaltungsgebühren Archiv: nicht steuerbar
Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
· Benutzungsgebühren Archiv nicht steuerbar
Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
Fachdienst 13 – IT:
· Erstattungen vom oRB: nicht steuerbar
Fachdienst 14 –
Finanzen:
FG 14.1 - Kämmerei
· Erstattungen vom Wartburgkreis steuerbar und steuerfrei nach § 4
(aufgrund Zweckvereinbarung Musikschule) Nr. 22 a UStG
· Konzessionsabgaben (Strom und Gas): steuerbar und steuerpflichtig (19 %)
· Einnahmen aus Gewinnausschüttungen nicht steuerbar
· Gemeindeanteile an Einkommenssteuer, nicht steuerbar
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
· Zuweisungen des Landes nicht steuerbar
(Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen,
Mehrbelastungsausgleich, pandemiebedingte
Zuweisungen, Zuweisungen für kulturellen
Bereich, Zuweisungen nach Eisenach NGG,
investive Zuweisungen für Schulen u. a.)
· Kompensation ÖPNV nicht steuerbar
FG 14.2 - Stadtkasse
FG 14.3 - Steuern
· Säumniszuschläge, Mahngebühren, nicht steuerbar
Rückrufgebühren, Beitreibungsgebühren
· Kommunale Steuern: nicht steuerbar
(Grundsteuer, Gewerbesteuer,
Hundesteuer, Tourismusförderabgabe…)
Fachdienst 15 –
Recht: Prüfung
noch nicht abgeschlossen
II.
Fachbereich
2 – Bildung, Jugend, Stadtentwicklung und Kultur:
Fachdienst 21 –
Schulverwaltung:
· Hortgebühren incl. Personalkosten- nicht steuerbar
beteiligungen
· Zuweisungen des Landes nicht steuerbar
(Schullastenausgleich, Schulobstprogramm,
Qualitätsprogramm Verpflegung, Pflegebudget)
· Gastschülerbeiträge nicht steuerbar
· Zuweisung vom Wartburgkreis nicht steuerbar
(Schülerbeförderung)
· Zuweisungen des Landes nicht steuerbar
(Investitionspauschalen)
Fachdienst 23 –
Musikschule:
· Eintrittsgelder steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 20 a UStG
· Teilnehmergebühren Margenbesteuerung
(Probefahrten des Chores)
· Unterrichtsgebühren (Benutzungsgebühren) steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 22 a UStG
· Leihgebühren (für Musikinstrumente) nicht steuerbar
Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
Fachdienst 24 –
Bibliothek:
· Eintrittsgelder steuerbar aber steuerfrei nach § 4
(für Lesungen) Nr. 20 a UStG
· Benutzungsgebühren nicht steuerbar
(Sonstige Entgelte. lt. Gebührensatzung)
· Benutzungsgebühren nicht steuerbar
(Bestsellerservice; digitale Medien) Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
· Benutzungsgebühren nicht steuerbar
(Bibliothek der Dinge) Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
· Verkaufserlöse nicht steuerbar
(aussortierte verschlissene Bücher etc.)
· Einnahmen aus Regressansprüchen nicht steuerbar
· Säumniszuschläge nicht steuerbar
· Zuweisungen vom Land nicht steuerbar
Fachdienst 25 –
Kultur:
· Veranstaltungen Einzelfallprüfung, ob steuerfrei oder
(Sinfonisches Wochenende) steuerpflichtig
Bei ausländischen Künstlern fällt
zusätzlich die sogenannte „Ausländer-
steuer“ nach § 50 a EStG an
· Eintrittsgelder Museum nicht steuerbar
Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
· Museumsshop steuerbar und steuerpflichtig
Fachdienst 26 –
Kindertageseinrichtungen und Jugendzentrum:
· Kindertagesstättengebühren nicht steuerbar
· Eintrittsgelder JC „Alte Posthalterei“ steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 25 UStG
· JC „Alte Posthalterei“ Teilnehmergebühren steuerbar aber steuerfrei nach § 4
an Zirkeln Nr. 25 UStG
· Erstattungen des Landes nicht steuerbar
(Beitragsfreies Kita-Jahr, Pandemie-
bedingter Beitragsausfall)
· Zuweisungen des Landes nicht steuerbar
(Landespauschale Kita-Betreuung,
Infrastrukturpauschale Kita, Örtliche Jugend-
Förderung, für Projekte…)
Fachdienst 51 –
Stadtentwicklung:
FG 51.2 – Stadtplanung
· Zuweisungen des Landes nicht steuerbar
FG 51.2 - Liegenschaften
Garagenpacht steuerbar und steuerpflichtig
Jagd- und Fischereipacht steuerbar und steuerpflichtig
Landpacht steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 12 UStG
Überbauung steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 12 UStG
Gartenpacht steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 12 UStG
Sonstige Nutzung Einzelfallprüfung ob steuerfrei oder steuerpflichtig
Erbbaupacht steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 12 c UStG
III.
Fachbereich
3 – Bürgerservice, Ordnung und Sicherheit:
FD 32 – Ordnung,
Sicherheit und Gewerbe:
FG 32.1 - Ordnungswidrigkeiten
FG 32.2 – Gewerbe u. allg. Ordnungsrecht
FG 32.3 – Kommunale Umweltangelegenheiten
· Verwaltungsgebühren nicht steuerbar
· Verwaltungsgebühren Märkte nicht steuerbar (Kleinunternehmer) bzw.
steuerfrei
· Standmiete nicht steuerbar (Kleinunternehmer) bzw.
steuerfrei
· Verwarnungs- und Bußgelder, Zwangsgelder nicht steuerbar
· Gebühren für verkehrsrechtliche nicht steuerbar
Anordnungen
· Entgelte aus Sondernutzung öffentlicher nicht steuerbar
Verkehrsraum
· Verpachtung von Reklameflächen steuerbar und steuerpflichtig
· Stellplatzgebühr Altkleidercontainer steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 12 UStG
· Einnahmen aus Verkauf nicht steuerbar
(Schrotterlöse)
· Zuweisungen des Landes: nicht steuerbar
(Gaswerk, Altlastensanierung)
· Ausgleichszahlungen Bürger Firmen für nicht steuerbar
Eingriffe in die Natur
FD 35 –
Bürgerservice:
FG 35.1 – Bürgerbüro
· Verwaltungsgebühren nicht steuerbar
(Fundbüro, Bürgerbüro)
· Erlöse aus Fundsachen nicht steuerbar
(Versteigerungen)
· Einnahmen aus Verkauf abhängig von der Grundlage der Einnahme-erhebung
-
z. B. Ausweishüllen, Aufkleber steuerbar und steuerpflichtig
· Erstattung von Zweckverbänden steuerbar und steuerpflichtig
(auf Basis Dienstleistungsvertrag)
· Verwarngelder nicht steuerbar
FG 35.2 - Standesamt
· Verwaltungsgebühren nicht steuerbar
· Raummiete bei Hochzeiten steuerbar aber steuerfrei nach § 4
Nr. 12 UStG
· Einnahmen aus Verkauf steuerbar und steuerpflichtig
(Familienstammbücher)
· Erstattung der Gemeinde Hörselberg- nicht steuerbar
Hainich (Aufgabenwahrnehmung nach
Personenstandsgesetz)
FD 37 – Feuerwehr:
· Entgelt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr:
Derzeit werden die Gebühren neu kalkuliert. Hierbei werden die Tätigkeiten der Feuerwehr in hoheitliche und freiwillige Leistungen (Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr) unterschieden. In diesem Zusammenhang werden die freiwilligen Leistungen in einer Entgeltordnung zusammengefasst, diese sind dann ab dem ersten Euro steuerbar und steuerpflichtig.
· Erstattung von Gemeinden nicht steuerbar
(Zweckvereinbarungen zur Gewährleistung
des abwehrenden Brandschutzes)
· Erstattung vom Wartburgkreis nicht steuerbar
(Zweckvereinbarung
zum überörtlichen
Einsatz
der Feuerwehr Eisenach als
Stützpunktfeuerwehr
für den Wartburgkreis)
· Zuweisungen vom Land nicht steuerbar
(Jugendpauschale für Unterstützung
Jugendfeuerwehr, Fahrzeuge u. a. )
Fachdienst 52 –
Bauordnung und Untere Denkmalschutzbehörde:
· Verwaltungsgebühren nicht steuerbar
· Kostenersatz aus Ersatzvornahme nicht steuerbar
· Bußgelder, Zwangsgelder nicht steuerbar
IV.
Fachbereich
4 – Infrastruktur (optimierter Regiebetrieb; orB):
Hier erfolgt die Betrachtung der Einnahmen zum einen im städtischen Haushaltsplan sowie im Wirtschaftsplan des oRB.
Städtischer Haushaltsplan:
· Zuweisungen des Landes: nicht steuerbar
· Straßenausbaubeiträge nicht steuerbar
· Zuweisungen des Landes: nicht steuerbar
· Ersatzleistungen im Rahmen nicht steuerbar
Hochwasserschutz für Baumfällungen
Wirtschaftsplan orB:
Schwerpunktmäßig wird auf die Leistungen des orB eingegangen, die an Dritte mittels eines Entgelts oder einer Gebühr berechnet werden.
· Sportstätten Nach Neukalkulation der Entgeltordnung werden diese
Leistungen vermehrt steuerpflichtig.
· Friedhofsgebühren Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (mit und
ohne Stele) werden steuerpflichtig. Es wird zurzeit verwaltungsintern eine Umgestaltung der Grabart untersucht, um eine Steuerpflicht zu vermeiden.
· Entgelte aus Sondernutzung
öffentliche Grünanlagen nicht steuerbar
· Einnahmen aus Bewirtschaft-
ung Kommunalwald Steuerbar und steuerpflichtig (seit 01.01.2022)
V.
Geschäftsbereich
der Oberbürgermeisterin und Stabsstellen sowie Beauftragte und Personalrat
Die Prüfung von diversen Stabsstellen ist zum Teil noch nicht ganz abgeschlossen, da bei bestimmten Sachverhalten die Rückmeldung der externen Steuerberatung noch offen ist.
01.1 – Büro der
Oberbürgermeisterin / hier: Teil Pressestelle:
Erstattung von
übrigen Bereichen; öffentliche Bekanntmachungen für orB, andere Behörden oder
für Dritte:
vom orB nicht
steuerbar
· von anderen Behörden nicht steuerbar
Umsatzgrenze von 17,5 TEUR / Jahr ist zu beachten.
von Dritten steuerbar und steuerpflichtig
(andere Einrichtungen)
Vorsteuerabzug:
Um einen
Vorsteueranspruch zu haben, ist für Investitionen eine mindestens 10%-ige
gewerbliche Nutzung Voraussetzung
Ist die gewerbliche
Nutzung geringer, kann man lediglich bei den Bewirtschaftungskosten anteilmäßig
die Vorsteuer geltend machen.
Die Vorsteuerquoten werden derzeit auf Basis der Einnahmeinventur ermittelt.
Weitere
Vorgehensweise:
Für vereinzelte Fachdienste und Stabstellen steht die Bewertung von Seiten des externen Steuerbüros noch aus. Die Abarbeitung wird dazu stringent bis zum Jahresende 2022 erfolgen.
Die Implementierung der Steuerrichtlinie (TCMS) in Hinblick auf den 01.01.2023 wird weiter voran gebracht.