Betreff
Änderung des Angebotes an Urnengemeinschaftsanlagen
Vorlage
1118-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Aus Gründen des gewachsenem Pietätsanspruchs unter Betrachtung einer zeitgemäßen Bestattungskultur wird die zum 01.01.2023 in Kraft tretende Umsatzbesteuerung auf Grabnutzungen zum Anlass genommen, die Oberbürgermeisterin mit der Vorbereitung folgender Änderung der Friedhofssatzung zum Angebot an Urnengemeinschaftslagen zu beauftragen:

 

Die bisher drei angebotenen Formen von Urnengemeinschaftsanlagen werden gestalterisch in eine umsatzsteuerfreie Variante – Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Benennung- zusammengeführt.

 


II. Begründung:

 

Die Trauer- und Bestattungskultur befindet sich in einem stetigen Wandel. Die Ansprüche von trauernden Angehörigen an einen pietätvollen Bestattungsplatz wachsen stetig. Darüber hinaus verdeutlichen die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse zu gelingender Trauerbewältigung, dass Urnenbestattungen auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGAL) von der Stadt Eisenach als Friedhofsträger diesen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden. Die Namensnennung der Verstorbenen garantiert einen festen Erinnerungsort und wird als unsere Verpflichtung gegenüber Hinterbliebenen und als Grundvoraussetzung für eine würdevolle Bestattungsform gesehen.

 

Der Auslöser, dass zukünftige Angebot an Grabarten grundlegend zu überdenken, war schlussendlich auch die Einführung der Umsatzsteuer im Friedhofs- und Bestattungswesen.

 

Mit der Einführung des § 2b UStG wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben.

 

Das Ergebnis der steuerlichen Prüfung aller Tatbestände hat ergeben, dass die anonyme als auch die aktuell angebotene Urnengemeinschaftsanlage (UGAL) mit namentlicher Benennung an einer Stele ab 01.01.2023 der Umsatzbesteuerung unterliegen. Auf Ziffer 1 im beigefügten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.11.2020 (Anlage 1) wird verwiesen.

 

Neben den Grabnutzungsgebühren der genannten Grabstätten würden auch die Nebenleistungen, wie das Öffnen und Schließen dieser Grabstätten sowie der Trägereinsatz demnach umsatzsteuerpflichtig werden.

 

Unter Berücksichtigung der bestattungskulturellen Ansprüche und der steuerlichen Aspekte soll die anonyme UGAL aufgegeben und die bisherige UGAL Stele und UGAL Einzelgrab in eine Grabart „UGAL mit namentlicher Benennung“ zusammengeführt werden.

 

Die Aufgabe der UGAL anonym wird vom Gestaltungsbeirat „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ unterstützt.

Weiter hat der Gestaltungsbeirat „Friedhöfe der Stadt Eisenach"  einvernehmlich eine gestalterische Idee entwickelt, mit deren Umsetzung die UGAL mit namentlicher Benennung umsatzsteuerfrei bleibt. Dabei wird das bisherige Flächenkonzept der UGAL mit namentlicher Benennung an einer Stele durch Belegung der leerstehenden mehrstelligen großen Erdwahlgräber weiter umgesetzt.

 

Dass mit der Aufgabe der UGAL anonym die kostengünstigste pflegefreie Grabart wegfällt ist bekannt. Generell ist mit der Neukalkulation der Gebühren aufgrund der Kostensteigerungen in allen Bereichen von einer Teuerung für alle Grabarten und Leistungen auszugehen. Eine zusätzliche Verteuerung durch die Erhebung der Umsatzsteuer in Höhe von 19% soll im Interesse der Gebührenzahler vermieden werden.

 

Auf dieser Grundlage soll im nächsten Schritt die Neukalkulation der Gebühren erfolgen und die Friedhofssatzung der Stadt Eisenach neugefasst werden.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.11.2020