Betreff
2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grund- und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
1165-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt die 2. Änderungssatzung zu der Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grund- und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist sie zu weiteren Beratungen in den Ausschuss für Kultur, Soziales, Bildung und Sport.


II. Begründung:

Die Stadt Eisenach hat als Schulträger der staatlichen Grund- und Gemeinschaftsschulen im eigenen Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 14 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) den Sachaufwand zum Betrieb der Schulhorte als sonstige Betriebskosten zu tragen. Den Aufwand für das Personal in den Schulhorten hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 ThürSchFG das Land zu tragen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 ThürSchFG i. V. m. § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortkBVO) legt der zuständige Schulträger durch Satzung die angemessene Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung, sozial gestaffelt nach Einkommen und Kinderzahl, fest.

 

Mit Verweis auf die Verwaltungsvorschrift zur Haushaltssicherung i. V. m. § 54 Thüringer Kommunalordnung zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung sowie dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 02.12.2021 zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach ist die Angemessenheit der Benutzungsgebühren für die Horte regelmäßig zu prüfen und ggf. anzupassen.

 

Über die Höhe der angemessenen Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten bestehen keine Regelungen. Als Orientierung dazu wird auf Berechnungen zur Gebührenkalkulation sowie dem Variantenvergleich (Anlage 1 – Seiten 4 bis 10) und darüber hinaus auf die vergleichende Darstellung der diesbezüglichen Gebührenhöhen anderer Schulträger verwiesen (siehe Anlage 1 - Seiten 12 bis 15).

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 1) sowie der Anpassungsvariante 1, bei der von einem idealisierten Deckungsgrad von 37,01% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 56.300 € gerechnet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 1) sowie der Anpassungsvariante 2, bei der von einem idealisierten Deckungsgrad von 41,14% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 83.000 € gerechnet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 1) sowie der Anpassungsvariante 3, bei der von einem idealisierten Deckungsgrad von 45,28% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 109.600 € gerechnet.

 

Aus den vorgenannten Gründen sowie zur Erzielung einer signifikanten Mehreinnahme wird eine Gebührenanpassung gemäß Anpassungsvariante 2 vorgeschlagen. Diese Anpassung würde eine durchschnittliche Gebührensteigerung in Höhe von ca. 3% über den Zeitraum von zehn Jahren seit August 2013 darstellen.

 

Die Änderungssatzung soll zum 01.08.2023 in Kraft treten.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 2. Änderungssatzung

Anlage 2 - Fließtextversion

Anlage 3 – Synopse

Anlage 4 – Sachstand Hortgebühren