II. Fragestellung
Sind die o.g. Aufstellungsbeschlüsse nach §13b wirksam? Wenn ja, warum?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Mit dem Aufstellungsbeschluss des Stadtrates wird das förmliche Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplanes eröffnet. Es handelt sich insofern noch nicht um eine Satzung, sondern um eine Art Vorstufe zur Zusammenfassung der Planungsziele der Gemeinde.
Insofern findet § 19 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach keine Anwendung, da dieser nur die öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen der Stadt Eisenach regelt. Hiernach sind Satzungen im Amtsblatt der Stadt Eisenach öffentlich bekannt zu machen und im Eingangsbereich der Verwaltungsgebäude der Stadt auszuhängen sowie im Internet zu veröffentlichen.
Ein Aufstellungsbeschluss hingegen ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
In § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach ist bestimmt, dass sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen auf der Internetseite der Stadt Eisenach unter www.eisenach.de erfolgen, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
Insofern ist mit der Veröffentlichung des
Aufstellungsbeschlusses im Internet § 19 Abs. 5 Rechnung getragen und der
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Eisenach oder durch Aushang in der Stadtverwaltung Eisenach ist damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung, um das förmliche Verfahren in Gang zu setzen.
Maßgeblich allein ist hierbei der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses auf der Internetseite der Stadt Eisenach. Dies ist am 20.12.2022 erfolgt, sodass die Frist (31.12.2022) von § 13b BauGB zur förmlichen Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplan gewahrt ist.
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