Betreff
Einwohneranfrage - Rondell in der Heinrich-Zieger-Straße
Vorlage
EAF-0116/2023
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie lange bedeutet bei der Stadtverwaltung Eisenach „provisorisch“?

 

2.       Wann ist mit einer fachmännischen Restaurierung des Rondells zu rechnen?

 

3.       Warum lässt die Stadt wertvolle denkmalgeschützte Bauwerke gezielt verfallen?

 

4.       Sind irgendwann strafrechtliche Konsequenzen in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht zu erwarten, sei es bei anliegenden Eigentümern bzw. bei städtischer Behörden?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.     

Bauliche Provisorien sind zeitlich befristete Hilfsmaßnahmen, die von verschiedensten Faktoren abhängig sind. Deshalb ist jedes Provisorium ein Einzelfall. Generelle Aussagen hierzu sind deshalb nicht möglich. 

 

 

zu 2.     

Das Provisorium am Rondell wurde errichtet, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen, da die Gefahr des Abrutschens des Hanges gegeben war.

Eine Wiederherstellung der Mauern und Treppen ist aufgrund der Eigentumsverhältnisse (Treppen: Stadt und Mauern: Grundstückseigentümer) und techn. Abhängigkeiten nur gemeinsam möglich. Dazu müssen die Grundstückseigentümer bereit sein und die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Hierzu befindet sich die Stadtverwaltung in Abstimmung.

Aus vorgenannten Gründen ist eine Aussage zur baulichen Umsetzung derzeit nicht  möglich.

Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wurden angemessen berücksichtigt, indem in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde das Bauwerk durch Flies und Sandhinterfüllung geschützt wurde und Balusterteile und Pfeiler vorsichtig geborgen und sicher eingelagert wurden, um sie bei einer späteren Sanierung als Muster verwenden zu können.

 

 

zu 3.     

Die Stadt lässt keine wertvollen denkmalgeschützten Bauwerke gezielt verfallen. Zu jedem Denkmal gibt es jeweils viele einzelne Faktoren (z. B. ungeklärte Eigentumsverhältnisse, Auflagen der Denkmalbehörde, fehlende Unterhaltung, fehlende finanzielle Mittel etc.), die dazu führen, dass ggf. Denkmäler verfallen.

 

 

zu 4.     

Eine strafrechtliche Ahndung erfolgt durch die zuständigen Behörden.