hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
Unter
Verzicht auf eine zweite Beratung nach § 16 Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Stadtrates der Stadt Eisenach die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung mit
den Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 unter Berücksichtigung der Änderungen
der Verwaltung sowie der bestätigten Änderungsanträge der Fraktionen.
2.
Den
Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes für das Wirtschaftsjahr 2023.
3. Den Finanzplan für die Jahre 2022 bis 2026 nach § 62 ThürKO.
II.
Begründung:
Gemäß § 55 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Über die Haushaltssatzung samt Anlagen beschließt der Stadtrat gem. § 57 Abs. 1 ThürKO in öffentlicher Sitzung.
Satzungsentwürfe sollen gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Eisenacher Stadtrates nach der Einbringung zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Haushalt erfolgte mit den Vertretern der Fraktionen die Abstimmung, dass die Haushaltssatzung 2023 unter Verzicht auf die zweite Lesung entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vorgelegt und in einer Sitzung beraten und beschlossen werden soll.
Die Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor Bekanntmachung vorzulegen. Die Vorlage soll gem. § 57 Abs. 2 ThürKO spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Diese gesetzliche Vorgabe kann mit der heutigen Vorlage des Haushaltsentwurfes 2023 nicht erfüllt werden.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2023 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Nach der erfolgten Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2023 wird diese dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet, darf diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung erhalten hat, öffentlich bekannt gemacht werden (§ 57 Abs. 3 ThürKO i.V.m. § 21 Abs. 3 ThürKO). Sie tritt sodann gem. § 55 Abs. 3 ThürKO rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Der Entwurf enthält folgende Eckdaten:
1. Haushalt der Stadt Eisenach
1.1 Haushaltsvolumen
Das Haushaltsvolumen des Jahres 2023 stellt sich im Vergleich zum Vorjahr wie folgt dar:
|
Entwurf 2023 in EUR |
Haushalt 2022 in EUR |
Verwaltungshaushalt in Einnahme und Ausgabe |
88.791.769 |
89.499.261 |
Vermögenshaushalt in Einnahme und Ausgabe |
24.038.189 |
15.849.590 |
Gesamthaushalt in
Einnahme und Ausgabe |
112.829.958 |
105.348.851 |
1.2 Zuführung vom
Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt
Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt beträgt insgesamt 4.931.464 €. Davon entfallen 1.705.310 € auf die Pflichtzuführung gemäß § 22 ThürGemHV in Höhe der ordentlichen Tilgung abzgl. tilgungsbezogener Einnahmen. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 3.226.154 € war für nicht gedeckte Aufwendungen für Investitionen im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.
1.3 Kreditaufnahme
Eine Kreditaufnahme ist für das Haushaltsjahr 2023 nicht vorgesehen.
Der Schuldenstand beträgt unter Berücksichtigung des Aufwandes für ordentliche Tilgungsleistungen am 31.12.2023 voraussichtlich 20.249.733 €.
Bei einer zugrunde zu legenden
Einwohnerzahl von 41.806 Einwohnern (31.12.2021) entspräche dies einer
Pro-Kopf-Verschuldung zum Jahresende von 484,37 € pro Einwohner (vgl. 2022:
546,94 € pro Einwohner). Da der laufende
Kredit für die Investitionsmaßnahme „Wettkampf-, Vereins- und Schulsporthalle“
vollständig über die bewilligte Schuldendiensthilfe refinanziert wird und damit
den tatsächlichen Schuldenstand nicht tangiert, ergibt sich ohne diesen
voraussichtlich ein Schuldenstand per 31.12.2023 von 16.249.733 € und eine
Pro-Kopf-Verschuldung von 388,69 € pro Einwohner.
1.4 Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen nach § 59 ThürKO zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen zu Lasten späterer Haushaltsjahre werden im
Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
1.5 Kassenkredit
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird – analog des Vorjahres – auf 14.000.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist damit gem. § 65 Abs. 2 ThürKO nicht genehmigungspflichtig, da dieser ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (= 14.798.628 €) nicht übersteigt.
1.6 Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer
Die Hebesätze wurden mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 23.05.03 (Beschluss-Nr. 0682/2003) sowie der am 20.03.2013 durch den Stadtrat beschlossenen 5. Änderung der Hebesatzsatzung (Beschluss-Nr. 0692-StR/2013) wie folgt festgesetzt:
|
Werte in % |
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
332 |
Grundsteuer B für Grundstücke |
472 |
Gewerbesteuer |
460 |
Mit dem Haushaltsentwurf für das Haushaltsjahr 2023 wird
keine Erhöhung der Realsteuern geplant.
1.7 Entnahme aus der allgemeinen Rücklage
Aufgrund der zu
erwartenden hohen Zuführung an die allgemeine Rücklage im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten 2022, können dieser zur Finanzierung von Investitionen
des Vermögenshaushaltes planungsseitig im Haushaltsjahr 2023 Mittel in Höhe von 2.267.935 € entnommen
werden.
Eine Zuführung an
die allgemeine Rücklage kann planungsseitig nicht erwirtschaftet werden.
2. Wirtschaftsplan
des optimierten Regiebetriebes
2.1 Gesamtvolumen
|
Entwurf 2023 in EUR |
Plan 2022 in EUR |
Erfolgsplan im Ertrag |
22.193.658 |
22.064.686 |
Erfolgsplan im Aufwand |
23.923.674 |
24.040.202 |
Fehlbetrag |
1.730.016 |
1.975.516 |
Vermögensplan Einnahme und Ausgabe |
2.758.748 |
3.221.248 |
2.2 Kreditaufnahme
Eine Kreditaufnahme wurde nicht geplant.
2.3 Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht festgesetzt.
2.4 Höchstbetrag der Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.
3. Finanzplanung 2022 bis 2026
Gemäß § 62 ThürKO hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen.
Die Finanzplanung ist gemäß § 56 Abs. 1 ThürKO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürGemHV eine Anlage zum Haushaltsplan und damit zur Haushaltssatzung. Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (§ 62 Abs. 4 ThürKO). Mit der heutigen Vorlage der Haushaltssatzung inkl. aller Anlagen wird dieser Vorschrift Rechnung getragen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023
Anlage 2 – Veränderungsliste Vermögenshaushalt 2023