I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Unter Verzicht auf eine zweite Beratung nach § 16 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 unter Berücksichtigung der Änderungen der Verwaltung sowie der bestätigten Änderungsanträge der Fraktionen.

2.       Den Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes für das Wirtschaftsjahr 2023.

3.       Den Finanzplan für die Jahre 2022 bis 2026 nach § 62 ThürKO.


II. Begründung:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Über die Haushaltssatzung samt Anlagen beschließt der Stadtrat gem. § 57 Abs. 1 ThürKO in öffentlicher Sitzung.

 

Satzungsentwürfe sollen gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Eisenacher Stadtrates nach der Einbringung zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Haushalt erfolgte mit den Vertretern der Fraktionen die Abstimmung, dass die Haushaltssatzung 2023 unter Verzicht auf die zweite Lesung entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vorgelegt und in einer Sitzung beraten und beschlossen werden soll.

 

Die Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor Bekanntmachung vorzulegen. Die Vorlage soll gem. § 57 Abs. 2 ThürKO spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Diese gesetzliche Vorgabe kann mit der heutigen Vorlage des Haushaltsentwurfes 2023 nicht erfüllt werden.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2023 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

 

Nach der erfolgten Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2023 wird diese dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet, darf diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung erhalten hat, öffentlich bekannt gemacht werden (§ 57 Abs. 3 ThürKO i.V.m. § 21 Abs. 3 ThürKO). Sie tritt sodann gem. § 55 Abs. 3 ThürKO rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Der Entwurf enthält folgende Eckdaten:

 

1.            Haushalt der Stadt Eisenach

 

1.1          Haushaltsvolumen

 

Das Haushaltsvolumen des Jahres 2023 stellt sich im Vergleich zum Vorjahr wie folgt dar:

 

 

Entwurf 2023

in EUR

Haushalt 2022

in EUR

Verwaltungshaushalt in Einnahme und Ausgabe

88.791.769

89.499.261

Vermögenshaushalt in Einnahme und Ausgabe

24.038.189

15.849.590

Gesamthaushalt in Einnahme und Ausgabe

112.829.958

105.348.851

 

 

1.2          Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt

 

Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt beträgt insgesamt 4.931.464 €. Davon entfallen 1.705.310 auf die Pflichtzuführung gemäß § 22 ThürGemHV in Höhe der ordentlichen Tilgung abzgl. tilgungsbezogener Einnahmen. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 3.226.154 € war für nicht gedeckte Aufwendungen für Investitionen im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.

 

1.3          Kreditaufnahme

 

Eine Kreditaufnahme ist für das Haushaltsjahr 2023 nicht vorgesehen.

 

Der Schuldenstand beträgt unter Berücksichtigung des Aufwandes für ordentliche Tilgungsleistungen am 31.12.2023 voraussichtlich 20.249.733 €.

 

Bei einer zugrunde zu legenden Einwohnerzahl von 41.806 Einwohnern (31.12.2021) entspräche dies einer Pro-Kopf-Verschuldung zum Jahresende von 484,37 € pro Einwohner (vgl. 2022: 546,94 € pro Einwohner). Da der laufende Kredit für die Investitionsmaßnahme „Wettkampf-, Vereins- und Schulsporthalle“ vollständig über die bewilligte Schuldendiensthilfe refinanziert wird und damit den tatsächlichen Schuldenstand nicht tangiert, ergibt sich ohne diesen voraussichtlich ein Schuldenstand per 31.12.2023 von 16.249.733 € und eine Pro-Kopf-Verschuldung von 388,69 € pro Einwohner.

 

1.4          Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 59 ThürKO zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu Lasten späterer Haushaltsjahre werden im Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.

 

1.5          Kassenkredit

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird – analog des Vorjahres – auf 14.000.000 festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist damit gem. § 65 Abs. 2 ThürKO nicht genehmigungspflichtig, da dieser ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (= 14.798.628 €) nicht übersteigt.

 

1.6          Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer 

 

Die Hebesätze wurden mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 23.05.03 (Beschluss-Nr. 0682/2003) sowie der am 20.03.2013 durch den Stadtrat beschlossenen 5. Änderung der Hebesatzsatzung (Beschluss-Nr. 0692-StR/2013) wie folgt festgesetzt:

 

 

Werte in %

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

332

Grundsteuer B für Grundstücke

472

Gewerbesteuer

460

 

Mit dem Haushaltsentwurf für das Haushaltsjahr 2023 wird keine Erhöhung der Realsteuern geplant.

 

1.7          Entnahme aus der allgemeinen Rücklage

 

Aufgrund der zu erwartenden hohen Zuführung an die allgemeine Rücklage im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2022, können dieser zur Finanzierung von Investitionen des Vermögenshaushaltes planungsseitig im Haushaltsjahr 2023 Mittel in Höhe von 2.267.935 € entnommen werden. 

 

Eine Zuführung an die allgemeine Rücklage kann planungsseitig nicht erwirtschaftet werden.

 

2.            Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes

 

2.1          Gesamtvolumen

 

 Entwurf 2023

in EUR

Plan 2022

in EUR

Erfolgsplan im Ertrag

22.193.658

22.064.686

Erfolgsplan im Aufwand

23.923.674

24.040.202

Fehlbetrag

1.730.016

1.975.516

Vermögensplan Einnahme und Ausgabe

2.758.748

3.221.248

 

2.2          Kreditaufnahme

 

Eine Kreditaufnahme wurde nicht geplant.

 

2.3          Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht festgesetzt.

 

2.4          Höchstbetrag der Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.

 

 

3.            Finanzplanung 2022 bis 2026    

 

Gemäß § 62 ThürKO hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen.

 

Die Finanzplanung ist gemäß § 56 Abs. 1 ThürKO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürGemHV eine Anlage zum Haushaltsplan und damit zur Haushaltssatzung. Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (§ 62 Abs. 4 ThürKO). Mit der heutigen Vorlage der Haushaltssatzung inkl. aller Anlagen wird dieser Vorschrift Rechnung getragen.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2023

 

Anlage 2 – Veränderungsliste Vermögenshaushalt 2023