Betreff
2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grund- und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach
hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1242-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grund- und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach.

 


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach hat als Schulträger der staatlichen Grund- und Gemeinschaftsschulen im eigenen Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 14 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) die sonstigen Betriebskosten als Sachaufwand für den Betrieb der Schulhorte zu tragen. Den Aufwand für das Personal in den Schulhorten hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 ThürSchFG das Land zu tragen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 ThürSchFG i. V. m. § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortkBVO) legt der zuständige Schulträger durch Satzung die angemessene Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung, sozial gestaffelt nach Einkommen und Kinderzahl, fest.

 

Mit Verweis auf die Verwaltungsvorschrift zur Haushaltssicherung i. V. m. § 54 Thüringer Kommunalordnung zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung ist die Angemessenheit der Benutzungsgebühren für die Horte regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Über die Höhe der angemessenen Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten bestehen keine Regelungen. Als Orientierung dazu wird auf die Berechnungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 4) und darüber hinaus auf die vergleichende Darstellung der diesbezüglichen Gebührenhöhen anderer Schulträger verwiesen (siehe Anlage 5).

 

Mit der geänderten Beschlussvorlage wird den Intentionen aus dem bisherigen Beschlussverfahren hinsichtlich der Aufnahme einer weiteren Einkommensgruppe (von 2.500 Euro bis 3.500 Euro) sowie einer geringeren Belastung der unteren Einkommensgruppen entsprochen. Dementsprechend wurden die vorgelegten Anpassungsvarianten überarbeitet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 4) sowie der Anpassungsvariante 1, bei der von einem kalkulatorischen Deckungsgrad von 34,28% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 38.700 € gerechnet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 4) sowie der Anpassungsvariante 2, bei der von einem kalkulatorischen Deckungsgrad von 36,46% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 52.800 € gerechnet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 4) sowie der Anpassungsvariante 3, bei der von einem kalkulatorischen Deckungsgrad von 37,96% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 62.500 € gerechnet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 4) sowie der Anpassungsvariante 4, bei der von einem kalkulatorischen Deckungsgrad von 40,93% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 81.600 € gerechnet.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 4) sowie der Anpassungsvariante 5, bei der von einem kalkulatorischen Deckungsgrad von 41,33% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 84.100 € gerechnet.

 

Aus den vorgenannten Gründen sowie zur Erreichung eines kalkulatorischen Deckungsgrad von mindestens 41% analog der vormaligen Beschlussvorlage und zur Erzielung einer signifikanten Mehreinnahme wird eine Gebührenanpassung gemäß Anpassungsvariante 5 vorgeschlagen.

 

 

 

Die vorgeschlagene Anpassung stellte eine durchschnittliche Gebührensteigerung in Höhe von ca. 1,4% in den beiden unteren gebührenpflichtigen Einkommensgruppen und in den beiden oberen gebührenpflichtigen Einkommensgruppen von ca. 2,4% bzw. ca. 5,3% über den Zeitraum von zehn Jahren seit August 2013 dar.

 

Die Änderungssatzung soll zum 01.08.2023 in Kraft treten.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 2. Änderungssatzung

Anlage 2 – Fließtextversion

Anlage 3 – Synopse

Anlage 4 – Kalkulation der Hortgebühren

Anlage 5 – Hortgebührenvergleich

 

Hinweis:

Die Anlage 2 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.