II.
Fragestellung
1.
Warum war für die Planung dieses Wohnkomplexes als in Frage
kommendes Baufeld von Anfang an ein Teilbereich dieses wertvollen Grünkorridors
vorgesehen: Zunächst das Gelände des Parks und später die Grünfläche an der
Wilhelm-Pieck-straße, obwohl die Flächen des Garagenkomplexes und der
Gewerbebrache (Dönerfabrik) zur Verfügung standen bzw. sich anboten,·zumal für den Weiterbestand der Garagenanlage seit 2015
keine Rechtsgrundlage mehr bestand? Beide Flächen stellen unzweifelhaft nach
Ansicht von Fachleuten einen städtebaulichen Mangel dar.
2.
Aus welchen Gründen verschont man diese geeigneten Flächen und
welche Pläne gibt es, diesen städtebaulichen Mangel zu beseitigen?
3.
Wie rechtfertigt die Oberbürgermeisterin die Vereinbarkeit der
Vernichtung wertvollen Stadtgrüns mit den Klimazielen der Stadt und der
Erarbeitung von Konzepten durch die Berliner Firma „gruppe F" für die
Grün- und Freiflächen von Eisenach mittels "Masterplan Grün"?
4.
Im Jahr.201 ließ die Stadt Eisenach ein „Konzept zur
Grünflächenpflege und -entwicklung durch die GrünRaum GmbH (Agentur für
kommunales Grünflächenmanagement) in 18196 Petschow erarbeiten. Aus welchem
Grunde wurde erneut eine Firma („gruppe Fu“) mit der Erarbeitung eines
Konzeptes bzw. Masterplans für die Grün- und Freiflächenerhaltung bzw.
-entwicklung beauftragt?
5. Warum ließ die Oberbürgermeisterin mit insgesamt 30 Polizisten {20 am 20. Februar 2023 und zehn am 27. Februar 2023) gegen die für den Erhalt der Bäume protestierenden älteren und alten Menschen vorgehen, so dass Personen zu Schaden kamen (Inanspruchnahme eines Notarztes und zwei Einweisungen ins Krankenhaus)?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Das
Gelände des Parks und die Grünfläche an der Wilhelm-Pieck-Straße stellen sich
bauplanungsrechtlich als grundsätzlich bebaubare Flächen dar. Soweit der
Stadtrat nicht wegen deren Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan
stadtentwicklungspolitisch eine Plansicherung über ein Bebauungsplanverfahren
bestimmt, kann dort also gebaut werden.
Garagenkomplex
und Dönerfabrik können tatsächlich als städtebaulicher Mangel betrachtet
werden. Die Flächen des Garagenkomplexes standen aber aus
stadtentwicklungspolitischen Erwägungen zur Besitzstandwahrung der
Garagennutzer bislang nicht zur Disposition. Die Gewerbebrache (Dönerfabrik)
befand sich bis zuletzt nicht im Eigentum der SWG und sollte lange Zeit auch
vom letzten Eigentümer selbst verwertet werden.
In der
Summe der Umstände hatte die Standortwahl für den Neubau der SWG neben der
stadtplanerischen also immer auch eine stadtpolitische Komponente.
zu 2.
Nunmehr hat die SWG unlängst das Gelände der Dönerfabrik erworben und wird gemeinsam mit der Stadtverwaltung ein Nachnutzungskonzept für die Immobilie/das Grundstück entwickeln. Eine durchgreifende Umgestaltung des Garagenkomplexes wird nur im Einvernehmen mit den Garagenvereinen gelingen, hierzu waren bislang noch keine positiven Signale zu erkennen.
zu 3.
Der Masterplan Grün ist ein gesamtstädtischer Strategieplan zur Entwicklung der Grünstrukturen in Stadtraum und Landschaft und ist nicht auf die Entwicklungsperspektiven von Einzelstandorten ausgerichtet. Die Bebauung eines Einzelgrundstücks macht die grünordnerische Befassung mit dem Thälmannviertel keinesfalls unmöglich oder konterkariert diese. Die städtebauliche Nachverdichtung von Wohnquartieren ist eine gute Möglichkeit der nachhaltigen und bodensparenden Stadtentwicklung und steht somit durchaus auch aus Sicht der Klimaverträglichkeit deutlich vor den Alternativen einer extensiven Stadtentwicklung, z. B. im Außenbereich.
zu 4.
Die beiden Planungen haben nur punktuelle inhaltliche Berührung. Währenddessen der Masterplan Grün einen städtebaulichen Strategieplan bzw. ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept mit der Zielrichtung Entwicklung von Natur, Stadtgrün und Landschaft darstellt, ist die andere Planung auf das Grünflächenmanagement mit dem Schwerpunkt Grünflächenpflege ausgerichtet und somit ein eher taktisches Planungsinstrument.
zu 5.
Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, dies obliegt ihrer eigenen Zuständigkeit und kann seitens der Stadtverwaltung nicht erläutert werden.