II. Fragestellung

 

1.       Da mir der Unterschied zwischen „Bauern und Bürgern“ nicht bekannt ist, hätte ich hierzu gern eine Erklärung. Worin liegt der Unterschied zwischen „Bauern und Bürgern“?

2.       Welche „Hilfen zum Umstieg auf eine ökologisch und klimatisch verträglichere landwirtschaftlichere Nutzung“ können zusätzlich zu einer gemeinwohlorientierten Verpachtung gegeben werden?

3.       Welche Themen/Probleme des Klimaschutzkonzeptes bzw. extreme Hitze in den Sommermonaten, wie von der Oberbürgermeisterin genannt, können in Zusammenhang mit einer gemeinwohlorientierten Verpachtung beraten werden und Eingang in diese finden?

4.       Sieht die Oberbürgermeisterin Möglichkeiten, sich den vorbildlichen und rechtssicheren Maßnahmen ihres Kollegen Bausewein anzuschließen, diesen um Rat zu fragen und noch im Jahr 2023 auch für die Stadt Eisenach solche Kriterien einzuführen/umzusetzen?

(Wenn nein, warum nicht?)

(Damit wäre auch das Argument der Oberbürgermeisterin, dass die Umsetzung wegen nicht vorhandenen Personals nicht zeitnah erfolgen könne weitestgehend ausgeräumt.)


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Gemäß § 10 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung sind Bürger Personen, die in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sind.

 

Bauern, die landwirtschaftliche Flächen auf dem Stadtgebiet pachten, müssen nicht zwingend Bürger der Stadt Eisenach sein.

 

Dementsprechend sind mit der Formulierung auch diejenigen Personen angesprochen, die nicht in der Stadt wohnen, sondern hier nur Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung pachten.

 

zu 2. und 3.

Themen des Klimaschutzkonzeptes sind zum einen Treibhausgasemissionen (THGE), regenerative Energieerzeugung oder auch Maßnahmen auf bereits auftretende Klimaveränderungen zu reagieren.

Bei THGE sind Emissionen durch den Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen zu berücksichtigen als auch die Bindungskraft von z.B. CO2 durch Pflanzen zur Kompensation. Die Berücksichtigung des Antriebes landwirtschaftlicher Maschinen mit alternativen Energien kann jedoch z.Zt. nicht berücksichtigt werden, da eine adäquate Beurteilung zu den auf dem Markt befindlichen technischen Möglichkeiten sowie die betriebswirtschaftliche Kalkulation von der Verwaltung nicht geleistet werden kann. Die Bindung von CO2 durch Biomasse bzw. auch die Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung im Zuge einer Kreislaufwirtschaft könnte auf den städtischen Flächen als zu gering ausfallen und müsste zunächst einer Potentialanalyse unterzogen werden. Um als Verpachtungskriterium Berücksichtigung finden zu können, müsste jedoch die Gesamtbetriebsstruktur des Pächters analysiert werden.

Neben der Nutzung von Biomasse und Windkraft zur Energiegewinnung findet im Agrarsektor zunehmend Solarenergie an Bedeutung, hier insbesondere die Doppelnutzung von Solarpanels über der Anbaufläche, so dass es zu keinem Flächenverbrauch zu Lasten der ursprünglichen Nutzung kommt. Im Gegenteil liegt hier die Chance durch Steuerung der Solaranlage die klimatischen Bedingungen für das Pflanzgut zu beeinflussen. So kann bei andauerndem Sonnenschein eine Beschattung der Pflanzen erfolgen als auch bei Starkregen oder Frost ein Schutz geboten werden. Über die mögliche Errichtung solcher Anlagen auf den städtischen Flächen könnte gesprochen werden.

Zusätzliche Herausforderungen sind u.a. durch den bereits auftretenden veränderten Niederschlag gegeben. Mögliche Lösungen sind hier ein geändertes Flächenmanagement zu kleineren Schlägen mit Baumgruppen um die Bodenerosion sowie Austrocknung durch Wind einzuschränken, was den Vorteil von Rückzugsorten für verschiedene Tierarten bringen würde. In Betracht gezogen werden könnte aber auch die Schaffung von Regenrückhaltebecken, nicht nur für Starkregenereignisse, sondern, generell um Regen zu speichern um dieses bei längerer Trockenheit zum Bewässern der Felder zur Verfügung zu stellen. Dies erfordert jedoch auch die Zusammenarbeit mit weiteren Behörden des Landes Thüringen sowie einer Absprache mit den Agrarunternehmen als Nutzer.

Unabhängig davon könnte ein weiteres Thema der Unternehmen selbst die Eruierung von Sorten, welche mit den geänderten klimatischen Bedingungen verträglich sind, sein.

 

zu 4.

Auf Grund der Laufzeiten, der bisher abgeschlossenen Pachtverträge über die nächsten Jahre ist die Berücksichtigung im Jahr 2023 eher unwahrscheinlich. Eine Kündigung nur um die Kriterien zu berücksichtigen ist den Pächtern unter dem Aspekt der Planungssicherheit ihrer Betriebe als auch möglicher durch sie beantragter Fördermittel nicht zuzumuten. Zu beachten ist auch wie in der vorherigen Anfrage dargelegt der Flächenzuschnitt der Eisenacher Flächen im Vergleich zu denen der Stadt Erfurt. Eine Betrachtung dieser ergab, dass diese im Gegensatz zu den städtischen Flächen in Eisenach auch eine einzelne Bewirtschaftung zulassen.