Betreff
Einwohneranfrage - Mariental/Schluchten - Konzeptionen Touristengebiet - Ist-Situation und Müll
Vorlage
EAF-0134/2023
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie und durch wen wird dieser Leistungsumfang der SDW nach dem 1.01.2024 erbracht?

2.       Was beabsichtigt, die Stadtverwaltung Eisenach zu unternehmen, um die Leistungen künftig abzudecken (ganz oder in Teilen), die bisher Ehrenamtliche übernehmen. (ich verweise dazu auf die Einwohneranfrage EAF-0051/2020 die das unter 5 auch schon thematiert hatte).


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die angesprochene vertragliche Vereinbarung mit der SDW (Soziale Dienstleistungsgesellschaft Wartburgkreis) war für die Jahre 2022 und 2023 mit einem Auftragsvolumen im unteren sechsstelligen Bereich beauftragt. Der Vertrag läuft zum Ende des Jahres 2023 aus. Aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlohn und allgemeiner Preissteigerungen ergab eine Kostenschätzung für eine mögliche Ausschreibung für die Jahre 2024/2025 eine um ca. 30% Auftragssumme von rund 250.000 € brutto. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für das Jahr 2023 keinerlei geförderte Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung stehen. Die Fördersituation für 2024 ist unklar.

Seit Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) im Jahr 2017 handelt es sich bei der Einsammlung von illegal abgelagerten Ablagerungen um eine freiwillige Aufgabe. Nach § 3 ThürAGKrWG erstrecken sich die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE – hier: Übertragung an den Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach – AZV) auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. ÖrE erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten einer getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, sofern diese nicht vom Verursacher verlangt werden können, soweit dieser ermittelbar ist.

Gespräche mit dem AZV wurden hierzu bereits geführt. Nach Meldung des Ortes des Anfalls an diesen wird eine Abholung erfolgen.

Zur Gewährleistung einer optimalen Sauberkeit in der Stadt ist ein gutes Zusammenspiel von Behörden und Bürgern notwendig. Die Stadtverwaltung versucht, hier ständig zu optimieren und im Rahmen der von ihr eigen wahrzunehmenden Aufgaben die finanziell und außenwirksam beste Lösung zu finden. Derzeit finden innerhalb der Stadtverwaltung Überlegungen zu einer Neuordnung dieses Bereiches statt. Für die Einstellung von zusätzlichen Straßenkehrern laufen weiterhin intensive Überlegungen zur Verstärkung.

 

 

zu 2.

Hier kann nur auf die Antwort zur Anfrage auf 2020 verwiesen werden. Die Stadt Eisenach ist auf die Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer angewiesen und ebenfalls auf die Bürger, die Ablagerungen über „Sag's uns“ melden.