Seit dem
Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach
(Friedhofsgebührensatzung) am 21.05.2021 wird die nach § 5 Abs. 1 Ziffer 6.1.1
beschlossene „Grundgebühr für die Vorhaltung der Trauerhalle/ Kapelle auf dem
Hauptfriedhof je Bestattungsfall“ in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Der Gebührentatbestand
wird in jedem Bestattungsfall auf den Eisenacher Friedhöfen unabhängig von
einer Nutzung der Trauerhalle/ Kapelle im vollständigen Wortlaut als:
„Grundgebühr für die Vorhaltung der Trauerhalle/ Kapelle auf dem Hauptfriedhof
je Bestattungsfall“ auf den jeweiligen Gebührenbescheiden ausgewiesen. Die
Stadt Eisenach hat alle Friedhöfe der Ortsteile und der Kernstadt in einer
Friedhofssatzung zusammengeführt. Unter dem Geltungsbereich der
Friedhofsgebührensatzung werden für alle städtischen Friedhöfe einheitlich
kalkulierte Gebühren erhoben (Abweichungen resultieren ausschließlich aus
ortsbaulichen Unterschieden und Wegezeiten). Der Stadtrat ist damit dem
Solidarprinzip gefolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ortsteilfriedhöfe
über keine Räumlichkeiten verfügen, die eine Trauerfeier in würdigem Rahmen
erlauben und generell nur eine Trauerhalle/ Kapelle für diesen Zweck für alle
Einwohner Eisenachs vorgehalten wird.
In Fällen der
tatsächlichen Nutzung der Trauerhalle/ Kapelle wird zusätzlich die Gebühr nach
§ 5 Abs. 1 Ziffer 6.1.2 erhoben.
Zum Hintergrund:
Die Stadt Eisenach
beauftragte das Institut für Public Management, Berlin mit der
Gebührenkalkulation in den Jahren 2019 bis 2021. Vom Institut kam der Vorschlag
über eine Alternativkalkulation einen Teil der Vorhaltekosten der Kapelle (als
Teil der Gesamtkosten) über eine sogenannte Grundgebühr zu decken, um im
Gegenzug die Gebühr bei tatsächlicher Nutzung der Kapelle vergleichsweise
gering zu halten. Rechtliche Grundlage bildet § 12 Abs. 2 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes.
Erstmals wurde den damaligen Stadtratsmitgliedern in einer
Informationsveranstaltung am 19.11.2019 die Alternativkalkulation in Form der
Grundgebühr vorgeschlagen. Die anwesenden Stadtratsmitglieder sprachen sich
mehrheitlich für die Einführung der Grundgebühr aus. Pandemiebedingt fiel die
Zustimmung zum Satzungsentwurf des zuständigen Fachausschusses, damals
Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung, sowie die
anschließenden Gremiensitzungen aus. Die erneute Einbringung im Stadtrat
erfolgte am 13.10.2020
Die Kalkulation
inkl. dem Vorschlag zur Einführung der Grundgebühr wurde dem zuständigen
Fachausschuss, in der Sitzung am 16.11.2020 über eine Präsentation des
Unternehmens vorgestellt. Der Stadtratsbeschluss zum eingebrachten
Satzungsentwurf inklusive der Grundgebühr folgte am 16.03.2021 (19 Ja-Stimmen,
8 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen).
Rechtliche und
kalkulatorische Bewertung:
In Vorbereitung der
Einbringung des aktuellen Satzungsentwurfes zur 3. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt
Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) wurde eine juristische Stellungnahme des
Fachdienstes Recht zur Rechtmäßigkeit der Grundgebühr erbeten, die nachstehend
auszugsweise erwähnt wird.
Nach § 12 Abs. 2 S. 4 ThürKAG kann zur Deckung der
verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr erhoben werden, die so zu
bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle auch noch eine
angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet. Dies war
im vorangegangenen Kalkulationszeitraum mit
durchschnittlich 593 Bestattungsfällen wovon in 366 Fällen die
Trauerhalle/Kapelle tatsächlich genutzt wurde der Fall. Für den aktuellen
Kalkulationszeitraum dienen als Grundlage prognostizierte Belegungsdaten der Räumlichkeiten, da während der
Pandemie wegen der Einschränkungen und teilweisen Sperrung eine deutlich
geringere Nutzung zu verzeichnen war. Für die Trauerhalle/ Kapelle wird vor dem
Hintergrund der derzeitigen denkmalgerechten Restaurierung und dem
Alleinstellungsmerkmal der Kapelle auch über die Grenzen Eisenachs hinaus mit
dem Erreichen von Fallzahlen auf dem Niveau bis zum Jahr 2020 gerechnet.
Die Vorhaltekosten für die Kapelle beinhalten den anteiligen Kostenaufwand für die Trauerhalle ohne deren tatsächliche Benutzung (fixe Kosten). Dies sind im Wesentlichen die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen für den Gebäudeanteil Kapelle, den anteiligen Personalaufwand für das Vorhalten eigener Mitarbeiter, anteilige Reparaturen, anteilige Wartung sowie anteilige Verwaltungs- und Gemeinkosten. Diese Kosten entstehen auch ohne die Benutzung der Trauerhalle und stellen somit verbrauchsunabhängige Kosten dar.
Die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr ist nach der wohl herrschenden Meinung nicht zu beanstanden, wenn nur 30% der Vorhaltekosten über die Grundgebühr finanziert werden (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.08.2002, 9 LA 305/02; Lichtenfels in Driehaus; kommunales Abgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 755A, Seite 510).
Um die Grundgebühr
in bisheriger Höhe beizubehalten, sind 27 % der Endkosten auf die
prognostizierten Bestattungsfälle im Kalkulationszeitraum zu verteilen. Damit
wird der o. g. Vorgabe entsprochen. Die Gebühr für die tatsächliche Benutzung
beläuft sich sodann auf 223,71 €.
Ohne die Grundgebühr
müsste im aktuellen Kalkulationszeitraum für die tatsächliche Kapellennutzung
zur Kostendeckung eine Gebühr von 306,86 € veranschlagt werden.
Fazit:
Die verbrauchsunabhängigen Kosten der Trauerhalle (Vorhaltekosten) können unter Berücksichtigung der vorgenannten Darlegungen einheitlich auf alle Bestattungsfälle im Rahmen einer Grundgebühr umgelegt werden, was mit der Friedhofsgebührensatzung erfolgt ist. Ein Verstoß gegen die Prinzipien des Gebührenrechts, insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz ist nicht gegeben.
Höhergerichtliche Entscheidungen, die im konkreten Fall zwingend eine andere Bewertung ergeben würde, existieren bislang nicht. Anhängige Klageverfahren sind nicht bekannt.
Da die regelmäßig
defizitäre Kapellennutzung bei jeder Neukalkulation zu einer Gebührenerhöhung
führt und folglich eine Nachfragespirale nach unten zu befürchten wäre, soll
diesem Trend weiterhin mittels Grundgebühr für alle Bestattungspflichtigen
gegengesteuert werden.
Seitens der
Verwaltung wurde die Grundgebühr für die Vorhaltung der Trauerhalle/ Kapelle im
aktuellem Satzungsentwurf beibehalten. Die Separierung dieses
Gebührentatbestandes im Gebührenverzeichnis wird aufgrund des
Einwohnerhinweises verwaltungsseitig geprüft.