hier: Anpassung der Betrauung der EWT mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Wirtschafts- und Tourismusförderung in der Stadt Eisenach
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1.
Die Betrauung der
Eisenach Wirtschaft und Tourismus GmbH (EWT) ab 01.01.2024 mit der Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Wirtschafts- und
Tourismusförderung, des Standortmarketings und des City-Managements im Gebiet
der Stadt Eisenach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten
Betrauungsaktes.
2. Der Stadtrat beauftragt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Eisenach Wirtschaft und Tourismus GmbH auf die Fassung eines Weisungsbeschlusses an die Geschäftsführung zur Umsetzung des Betrauungsaktes gemäß Anlage hinzuwirken.
II.
Begründung:
Die Stadt Eisenach
ist aktuell in Höhe von 100 Prozent am Stammkapital der EWT beteiligt.
Die Transformation
der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH in die Eisenach Wirtschaft und
Tourismus GmbH soll zum 01.01.2024 umgesetzt werden. Der Gegenstand des
Unternehmens und Zweck der EWT wird dazu um die Aufgaben der
Wirtschaftsförderung, sowie des Citymanagements und des Standortmarketings
erweitert.
Neben der Neufassung
des Gesellschaftsvertrages (Vorlage 1323-StR/2023) ist damit auch die
Neufassung des Betrauungsaktes aufgrund der Erweiterung um die Aufgaben der
DAWI-Leistungen (hier: Wirtschaftsförderung/City-Management) erforderlich.
(Darüber hinaus wurden formale Änderungen ausgehend von aktuellen
EU-beihilferechtlichen Regelungen vorgenommen.)
Die künftige
Finanzierung der Betätigung der EWT beruht grundsätzlich (unverändert) auf zwei
Säulen: der Zuweisung von städtischen Zahlungen und der Erwirtschaftung eigener
Unternehmenserlöse.
In diesem
Zusammenhang sind die Vorgaben des europäischen Beihilferechts zu beachten. So
folgt aus Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen
Union (AEUV) das sog. Beihilfeverbot.
Demnach ist es den
Mitgliedsstaaten und ihren regionalen und lokalen Verwaltungseinheiten (und
somit auch der Stadt Eisenach) grundsätzlich untersagt, bestimmte Unternehmen
oder Produktionszweige durch die Gewährung staatlicher Mittel zu begünstigen,
soweit hierdurch der Wettbewerb verfälscht wird oder eine
Wettbewerbsverfälschung droht und der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
beeinträchtigt wird.
Als eine
Begünstigung im vorstehenden Sinne ist generell jeder Vorteil zu verstehen, den
das jeweilige Unternehmen unter Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Neben
der Zuwendung von Fördermitteln können demnach beispielsweise auch
Verlustausgleichszahlungen, Kapitaleinlagen, Nachschüsse, Darlehen,
Bürgschaften oder ähnliche Sachverhalte eine Beihilfe darstellen.
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann eine Beihilfe gleichwohl erlaubt sein. Für den Bereich der
Unterstützung eines Unternehmens, welches - wie vorliegend bei der EWT (neu)
der Fall - Leistungen von allgemeinen wirtschaftliche Interesse erbringt, ist
dabei insbesondere auf den Beschluss den sog. Freistellungsbeschluss der
EU-Kommission vom 20.12.2011 (offizielle Bezeichnung: Beschluss vom 20.12.2011
über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringungen von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind) abzustellen.
Dieser
Freistellungsbeschluss enthält die Voraussetzungen, unter denen öffentliche
Unterstützungsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ohne vorherige Notifizierung
erbracht werden dürfen. Maßgeblich ist hierbei die Vornahme einer sog.
Betrauung des jeweiligen Unternehmens mit der Erbringung von DAWI.
Der Betrauungsakt
muss vor diesem Hintergrund mindestens folgende Inhalte aufweisen:
- Gegenstand und Dauer der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, wobei eine Betrauung für maximal 10
Jahre möglich ist;
- das betraute Unternehmen;
- Beschreibung des Ausgleichsmechanismus;
- Maßnahmen zur Vermeidung von
Überkompensationszahlungen;
- Verweis auf den Freistellungsbeschluss.
Soweit die EWT neben
DAWI auch andere Leistungen erbringt, dürfen diese nicht von der finanziellen
Unterstützung durch die Stadt Eisenach profitieren. Es muss nach dem o.g.
Freistellungsbeschluss sichergestellt werden, dass ausschließlich DAWI
bezuschusst werden. In der Praxis lässt sich dieses durch eine
Trennungsrechnung nachweisen, welche seit 2016 geführt wird und künftig
entsprechend auszubauen ist.
Ziel der
vorliegenden Betrauung ist somit die beihilferechtskonforme Ausgestaltung der
finanziellen Unterstützung der Gesellschaft durch die Stadt Eisenach. Mit dem
Beschlussvorschlag werden die Voraussetzungen geschaffen, dass finanzielle
Zuwendungen der Stadt Eisenach an die EWT zukünftig EU-rechtskonform gewährt
werden können.
Die Beschlussfassung
des Stadtrates über den Betrauungsakt gemäß der Anlage ist daher geboten.
Anlagenverzeichnis:
Anlage – Betrauungsakt ab 01.01.2024