Betreff
Eisenach Wirtschaft und Tourismus GmbH (EWT)
hier: Anpassung der Betrauung der EWT mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Wirtschafts- und Tourismusförderung in der Stadt Eisenach
Vorlage
1355-StR/2023
Aktenzeichen
14.1 / 8110 01
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die Betrauung der Eisenach Wirtschaft und Tourismus GmbH (EWT) ab 01.01.2024 mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Wirtschafts- und Tourismusförderung, des Standortmarketings und des City-Managements im Gebiet der Stadt Eisenach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes.

2.      Der Stadtrat beauftragt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Eisenach Wirtschaft und Tourismus GmbH auf die Fassung eines Weisungsbeschlusses an die Geschäftsführung zur Umsetzung des Betrauungsaktes gemäß Anlage hinzuwirken.


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach ist aktuell in Höhe von 100 Prozent am Stammkapital der EWT beteiligt.

 

Die Transformation der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH in die Eisenach Wirtschaft und Tourismus GmbH soll zum 01.01.2024 umgesetzt werden. Der Gegenstand des Unternehmens und Zweck der EWT wird dazu um die Aufgaben der Wirtschaftsförderung, sowie des Citymanagements und des Standortmarketings erweitert.

 

Neben der Neufassung des Gesellschaftsvertrages (Vorlage 1323-StR/2023) ist damit auch die Neufassung des Betrauungsaktes aufgrund der Erweiterung um die Aufgaben der DAWI-Leistungen (hier: Wirtschaftsförderung/City-Management) erforderlich. (Darüber hinaus wurden formale Änderungen ausgehend von aktuellen EU-beihilferechtlichen Regelungen vorgenommen.)

 

Die künftige Finanzierung der Betätigung der EWT beruht grundsätzlich (unverändert) auf zwei Säulen: der Zuweisung von städtischen Zahlungen und der Erwirtschaftung eigener Unternehmenserlöse.

 

In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben des europäischen Beihilferechts zu beachten. So folgt aus Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV) das sog. Beihilfeverbot.

 

Demnach ist es den Mitgliedsstaaten und ihren regionalen und lokalen Verwaltungseinheiten (und somit auch der Stadt Eisenach) grundsätzlich untersagt, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige durch die Gewährung staatlicher Mittel zu begünstigen, soweit hierdurch der Wettbewerb verfälscht wird oder eine Wettbewerbsverfälschung droht und der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt wird.

 

Als eine Begünstigung im vorstehenden Sinne ist generell jeder Vorteil zu verstehen, den das jeweilige Unternehmen unter Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Neben der Zuwendung von Fördermitteln können demnach beispielsweise auch Verlustausgleichszahlungen, Kapitaleinlagen, Nachschüsse, Darlehen, Bürgschaften oder ähnliche Sachverhalte eine Beihilfe darstellen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beihilfe gleichwohl erlaubt sein. Für den Bereich der Unterstützung eines Unternehmens, welches - wie vorliegend bei der EWT (neu) der Fall - Leistungen von allgemeinen wirtschaftliche Interesse erbringt, ist dabei insbesondere auf den Beschluss den sog. Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (offizielle Bezeichnung: Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringungen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind) abzustellen.

 

Dieser Freistellungsbeschluss enthält die Voraussetzungen, unter denen öffentliche Unterstützungsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ohne vorherige Notifizierung erbracht werden dürfen. Maßgeblich ist hierbei die Vornahme einer sog. Betrauung des jeweiligen Unternehmens mit der Erbringung von DAWI.

 

Der Betrauungsakt muss vor diesem Hintergrund mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, wobei eine Betrauung für maximal 10 Jahre möglich ist;
  • das betraute Unternehmen;
  • Beschreibung des Ausgleichsmechanismus;
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Überkompensationszahlungen;
  • Verweis auf den Freistellungsbeschluss.

 

Soweit die EWT neben DAWI auch andere Leistungen erbringt, dürfen diese nicht von der finanziellen Unterstützung durch die Stadt Eisenach profitieren. Es muss nach dem o.g. Freistellungsbeschluss sichergestellt werden, dass ausschließlich DAWI bezuschusst werden. In der Praxis lässt sich dieses durch eine Trennungsrechnung nachweisen, welche seit 2016 geführt wird und künftig entsprechend auszubauen ist.

 

Ziel der vorliegenden Betrauung ist somit die beihilferechtskonforme Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung der Gesellschaft durch die Stadt Eisenach. Mit dem Beschlussvorschlag werden die Voraussetzungen geschaffen, dass finanzielle Zuwendungen der Stadt Eisenach an die EWT zukünftig EU-rechtskonform gewährt werden können.

 

Die Beschlussfassung des Stadtrates über den Betrauungsakt gemäß der Anlage ist daher geboten.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage – Betrauungsakt ab 01.01.2024