I. Beschlussvorschlag
Der
Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
die
überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 11000.570200 –
Ordnungsbehördliche Bestattungen – in Höhe von 40.000,00 €.
Die Deckung erfolgt durch Minderausgabe in Höhe von 15.000,00 € in der Haushaltsstelle 11000.531000 – Miete Messtechnik Geschwindigkeitsüberwachung, durch Minderausgaben in Höhe von 5.000,00 € in der Haushaltsstelle 11000.570000 – weitere Verwaltung- und Betriebsausgaben – sowie durch Minderausgaben in Höhe von 20.000,00 € in der Haushaltsstelle 80000.715003 – Zuweisung zum Abbau von Verlustvorträgen des optimierten Regiebetriebes.
II. Begründung
Gem.
§ 18 Abs.1 des Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) sind zunächst die Angehörigen
eines Verstorbenen bestattungspflichtig.
Sind Bestattungspflichtige im Sinne des § 18 Abs 1
ThürBestG nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht
nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat gem. § 18 Abs. 2 ThürBestG
die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des
Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.
Die
Fallzahlen der Sterbefälle ohne bestattungspflichtige Angehörige sind im
Vergleich zu den Vorjahren enorm gestiegen. Bis Juli dieses Jahres liegt die
Fallzahl bereits bei 37, im Kalenderjahr 2022 waren es insgesamt 35!
Der
veranschlagte Haushaltsansatz ist bereits erreicht. Um die aus § 18 Abs. 2 ThürBestG
resultierenden Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde nachzukommen, ist
zunächst eine überplanmäßige Erhöhung in Höhe von 40.000 € erforderlich.
Die
Kosten pro Bestattung liegen derzeit bei ca. 2.400,00 Euro. Rein rechnerisch
ergibt sich aus den 37 Bestattungen bereits eine Summe von ca. 88.800 €.
Die
Diskrepanz ist dadurch zu erklären, dass zunächst nur die Kosten für die
Einäscherung von ca. 1.500 €, kassenwirksam werden. Danach hat die
Ordnungsbehörde sechs Monate Zeit, bestattungspflichtige Angehörige zu
ermitteln, bevor die Beisetzung zu erfolgen hat und somit diese Kosten
kassenwirksam werden, § 17 Abs. 3 ThürBestG.