Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 11000.570200 - Ordnungsbehördliche Bestattungen - in Höhe von 40.000 €
Vorlage
1366-HFA/2023
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

die überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 11000.570200 – Ordnungsbehördliche Bestattungen – in Höhe von 40.000,00 €.

Die Deckung erfolgt durch Minderausgabe in Höhe von 15.000,00 € in der Haushaltsstelle 11000.531000 – Miete Messtechnik Geschwindigkeitsüberwachung, durch Minderausgaben in Höhe von 5.000,00 € in der Haushaltsstelle 11000.570000 – weitere Verwaltung- und Betriebsausgaben – sowie durch Minderausgaben in Höhe von 20.000,00 € in der Haushaltsstelle 80000.715003 – Zuweisung zum Abbau von Verlustvorträgen des optimierten Regiebetriebes.


II. Begründung

 

Gem. § 18 Abs.1 des Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) sind zunächst die Angehörigen eines Verstorbenen bestattungspflichtig.

Sind Bestattungspflichtige im Sinne des § 18 Abs 1 ThürBestG nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat gem. § 18 Abs. 2 ThürBestG die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.

Die Fallzahlen der Sterbefälle ohne bestattungspflichtige Angehörige sind im Vergleich zu den Vorjahren enorm gestiegen. Bis Juli dieses Jahres liegt die Fallzahl bereits bei 37, im Kalenderjahr 2022 waren es insgesamt 35!

Der veranschlagte Haushaltsansatz ist bereits erreicht.  Um die aus § 18 Abs. 2 ThürBestG resultierenden Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde nachzukommen, ist zunächst eine überplanmäßige Erhöhung in Höhe von 40.000 € erforderlich.

 

Die Kosten pro Bestattung liegen derzeit bei ca. 2.400,00 Euro. Rein rechnerisch ergibt sich aus den 37 Bestattungen bereits eine Summe von ca. 88.800 €. 

Die Diskrepanz ist dadurch zu erklären, dass zunächst nur die Kosten für die Einäscherung von ca. 1.500 €, kassenwirksam werden. Danach hat die Ordnungsbehörde sechs Monate Zeit, bestattungspflichtige Angehörige zu ermitteln, bevor die Beisetzung zu erfolgen hat und somit diese Kosten kassenwirksam werden, § 17 Abs. 3 ThürBestG.