Betreff
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 50 "Sondergebiet Windenergie am Reitenberg" Neukirchen
hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage
1388-StR/2023
Aktenzeichen
51.1.21.B50
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

 

1.      das vorliegende Abwägungsprotokoll über die während der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden sowie die vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) als Abwägungsergebnis entsprechend Anlage 1.

2.      das Abwägungsmaterial (Anlagen 1, 2.1 und 2.2) zu den Verfahrensunterlagen zu nehmen.

3.      die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie die Bürger, welche Hinweise und Anregungen gegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Kenntnis zu setzen.

4.      das Abwägungsergebnis in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

5.      den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen (bestehend aus der Planzeichnung –Teil A- und den textlichen Festsetzungen -Teil B-) als Satzung der Stadt Eisenach gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Anlage 3).

6.      die Begründung mit dem Umweltbericht zum Bebauungsplan zu billigen (Anlagen 4.1 und 4.2).

7.      die Vorlage der Satzungsunterlagen gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vor ihrer Bekanntmachung bei der Rechtsaufsichtbehörde.

8.      die Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB.

 


II. Begründung:

 

Bisherige Beschlussfassungen

Der Stadtrat beschloss am 21.05.2019 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (Beschluss-Nr. StR/00843/2019) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen mit dem Planungsziel, ein Sondergebiet Windenergie am Reitenberg zu entwickeln und in diesem zum Schutz des Welterbestatus der Wartburg die maximal zulässige topografische Höhe der Windenergieanlagen (Festlegung der maximal zulässigen Höhe bis max. 500 m ü. NHN) festzusetzen.

In derselben Sitzung wurde über den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes eine Veränderungssperre beschlossen (StR/0037/2019), diese wurde mit ihrer Bekanntmachung in der örtlichen Presse am 19.11.2019 in Kraft gesetzt.

Um die Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Randbereich des vom Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebietes zu unterbinden, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Beschluss Nr. StR/0331/2021 am 15.06.2021 erweitert sowie eine erste Plandarstellung über den Geltungsbereich mit den Darlegungen der Planungsziele gebilligt und zur Veröffentlichung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur vom Stadtrat beschlossenen Plandarstellung über den Geltungsbereich mit den Darlegungen der Planungsziele in der Zeit vom 06.09.2021 bis einschließlich 09.10.2021, gem. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), auf der Internetseite der Stadt Eisenach und am Standort Stadtverwaltung Eisenach, Markt 22. Die Nachbargemeinden wurden gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zeitgleich beteiligt. Die Planunterlagen lagen zudem, während der angegebenen Auslegungsfrist, in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme in Präsenz aus.

Am 19.10.2021 fasste der Stadtrat den Beschluss zur ersten Verlängerung der Veränderungssperre (StR/0725/2021). Die Verlängerung wurde am 22.11.2021 der Öffentlichkeit bekanntgemacht und trat damit in Kraft.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Plandarstellung über den Geltungsbereich mit den Darlegungen der Planungsziele erfolgte die Erarbeitung des (förmlichen) Bebauungsplanentwurfes (1. Entwurf). Infolge dessen hat der Stadtrat die Höhenbegrenzung zukünftiger Windkraftanlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes auf die wirtschaftlich vertretbare Höhe von max. 200 m, und zwar unabhängig der Höhe Geländeoberfläche, festgesetzt.

Der Stadtrat billigte am 13.09.2022 mit Beschluss- Nr. StR/0527/2022 den förmlichen Entwurf des Bebauungsplanes und bestimmte ihn zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie zur förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und zur Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

In gleicher Sitzung wurde zudem eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen und ab dem 27.11.2022 in Kraft gesetzt (Beschluss-Nr. StR/0528/2022).

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit i. S. von § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange i. S. von § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vom Stadtrat der Stadt Eisenach gebilligten ersten Entwurfs des Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 21.11.2022 bis einschließlich dem 23.12.2022 statt. Wie zuvor bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit auch, erfolgte die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Eisenach sowie in der Stadtverwaltung, zur Einsichtnahme in Präsenz.

Noch während des Beteiligungsprozesses hat der Bundesgesetzgeber umfangreiche Änderungen zur bundesweit schnelleren Umsetzung von Windkraftprojekten in Form des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Gemäß dieser Gesetzgebung können künftig Bebauungspläne mit Höhenbegrenzungen, die erst nach dem 01.02.2023 Rechtskraft erlangen, nicht in die im Sinne des Windenergieflächengesetz anrechenbare Fläche einbezogen werden. In der Folge dessen wäre zum Erreichen des Flächenziels die Einbeziehung weiterer Flächen des Stadtgebietes als Vorrangfläche im Regionalplan notwendig. Aus dem vorgenannten Grund wurde ohne Zwischenabwägung ein geänderter (zweiter) Entwurf des Bebauungsplanes – nun ohne Höhenbegrenzungen von Windkraftanlagen – erarbeitet, mit Beschluss des Stadtrates vom 05.07.23 (StR/0660/2023) gebilligt und dessen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 

Aktuelle Beschlussfassung

Zu 1.) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Abwägungsmaterial/ Stellungnahmen

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes erfolgte zeitgleich vom 11.08.2023 bis einschließlich dem 01. 09.2023. Die Veröffentlichung der Planunterlagen wurde auch in diesem Fall über die Internetseite der Stadt Eisenach und in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme vorgenommen.

Neben den Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan waren die verfügbaren umweltbezogenen Informationen (Gutachten, Untersuchungen) vollständig im Internet eingestellt und lagen zur Einsichtnahme in Präsenz aus.

Die eingegangenen Stellungnahmen bilden die Grundlage der Abwägung (Anlagen 2.1 und 2.2). Die Adressangaben der Stellungnahmen/ Öffentlichkeitsbeteiligung wurden aus Datenschutzgründen geschwärzt. Die ungeschwärzten Originalstellungnahmen sind im Büro Stadtrat einsehbar und werden den Verfahrensunterlagen beigefügt.

 

Zu 2.) und 3.) Abwägungsprotokoll/ Abwägungsergebnis

Die während der einzelnen Beteiligungen (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum ersten Entwurf sowie förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum zweiten Entwurf) eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Vorbereitung der Abwägung gesichtet und vollumfänglich dem Abwägungsmaterial beigefügt. Auf jeden einzelnen Punkt einer Stellungnahme aus den beiden förmlichen Beteiligungsverfahren, die Anregungen und Hinweise beinhalten, wurde dabei im Abwägungsprotokoll eingegangen. Die Anregungen, Hinweise und Vorschläge wurden gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis (Festsetzungen des Entwurfes) gegenübergestellt und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Zu diesen Stellungnahmen wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet, welcher mit diesem Beschluss zur Entscheidung vorgelegt wird.

Das Abwägungsprotokoll, bestehend aus dem Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und dem Abwägungsvorschlag, ist der Anlage 1 zu entnehmen. Der Stadtrat soll das Abwägungsprotokoll in der vorliegenden Form beschließen. Die Abwägungsvorschläge sind inkludiert. Eine einzelne Beschlussfassung zu den Abwägungsvorschlägen ist nicht erforderlich.

Im Ergebnis der Öffentlichkeits-, Behörden-/ Trägerbeteiligung sowie der Beteiligung der Nachbargemeinden wurden keine Belange vorgebracht, die im Ergebnis der Abwägung zu einer erneuten Entwurfserarbeitung bzw. einer Einstellung des Bebauungsplanverfahrens führen würden.

Das Ergebnis der Beschlussfassung über das Abwägungsprotokoll stellt das Abwägungsergebnis dar. Es ist gem. § 1 Abs. 7 BauGB Voraussetzung für die Beschlussfassung der Satzung zum Bebauungsplan. Das Abwägungsergebnis sowie die eingegangenen Stellungnahmen werden als Abwägungsmaterial zur Verfahrensakte des Bebauungsplans genommen.

Den am Beteiligungsverfahren beteiligten Bürgern, Behörden, Trägern und Nachbargemeinden wird das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mitgeteilt.

 

Zu 4.) Einarbeitung des Abwägungsergebnisses in den Bebauungsplan

Das Abwägungsergebnis wurde in die Planunterlage des Bebauungsplanes bereits eingearbeitet und die Begründung mit Umweltbericht zur Satzung entsprechend ergänzt.

Die vorliegende Satzung zum Bebauungsplan ist somit satzungsreif und kann beschlossen werden.

 

Zu 5.) Beschluss der Satzung zum Bebauungsplan

Mit der Beschlussfassung der Satzung zum Bebauungsplan (Anlage 3) wird die Grundlage zur Realisierung des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten städtebaulichen Entwicklungsziels, eines Sondergebietes Windenenergie, geschaffen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) stimmen mit dem Satzungsplan überein.

 

Zu 6.) Billigung der Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht

Die Erarbeitung des Bebauungsplanes erfolgte im qualifizierten Verfahren. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde durchgeführt. Die Begründung mit Umweltbericht (Anlagen 4.1 und 4.2) ist vom Stadtrat zu billigen.

Nach Satzungsbeschluss erfolgen die ergänzenden Verfahrensschritte, die rechtsaufsichtliche Würdigung, die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung und mit der Bekanntmachung die Inkraftsetzung:

 

Zu 7./ 8.) Rechtsaufsichtliche Würdigung/ Bekanntmachung der Plansatzung

Da ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird, müssen die Satzungsunterlagen gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Satzung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Erst mit der vorgenommenen amtlichen Bekanntmachung erlangt die Satzung Rechtskraft und stellt die formelle Grundlage zur Erteilung von Baugenehmigungen nach Herstellung der gesicherten Erschließung dar.

Im Zuge der Bekanntmachung wird durch die Verwaltung eine allgemeinverständliche zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB erstellt, die es der Öffentlichkeit hinsichtlich eines besseren Planverständnisses erleichtern soll, die Planinhalte zu lesen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Abwägungsprotokoll

Anlage 2.1 – Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Anlage 2.2 – Stellungnahmen von TÖB und Nachbargemeinden

Anlage 3 – Satzungsplan mit Textfestsetzungen (Teil A und B)

Anlage 4.1 – Begründung zum Bebauungsplan

Anlage 4.1.1 – Koordinatenliste der Baugrenzen (Anlage zur Begründung)

Anlage 4.2 – Umweltbericht (Teil II der Begründung)

 

Hinweis:

Die Anlagen 1, 3 und 4 können im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung eingesehen werden. Die Anlage 2 kann im Büro des Stadtrates eingesehen werden.