Betreff
Satzung der Stadt Eisenach über ein besonderes Vorkaufsrecht für einen Teilbereich des ehemaligen Automobilwerkes Eisenach (Vorkaufsrechtssatzung "AWE")
hier: Aufhebung des Beschlusses StR/0596/2023 vom 07.02.2023 (Vorlagen-Nr. 1163-StR/2023)
Vorlage
1401-StR/2023
Aktenzeichen
51.1.13.B12.2
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Beschluss des Stadtrates Nr. StR/0596/2023 vom 07.02.2023 über die Satzung der Stadt Eisenach über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für einen Teilbereich des ehemaligen Automobilwerkes Eisenach (Vorkaufsrechtssatzung „AWE“) wird aufgehoben.


II. Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat auf Grund der Vorlage 1163-StR/2023 am 07.02.2023 mit Beschluss Nr. StR/0596/2023 die Satzung der Stadt Eisenach über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für einen Teilbereich des ehemaligen Automobilwerkes Eisenach (Vorkaufsrechtssatzung „AWE“) beschlossen. Nach Ausfertigung des Beschlusses wurde die unausgefertigte Satzung der Höheren Verwaltungsbehörde, hier der Kommunalaufsicht des Landesverwaltungsamtes Thüringen, zur kommunalaufsichtsrechtlichen Würdigung vorgelegt.

 

Die Kommunalaufsicht rügte den § 3 der vorgelegten Satzung, welcher die Rechtskraft der Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung bestimmte. Auf Grund der Bestimmungen des Baugesetzbuches in § 25 Absatz 1 Satz 4 mit Verweis auf § 16 Absatz 2 BauGB, welcher wiederum auf § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB verweist, tritt eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB bereits mit der Bekanntmachung, also am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dies war zu beanstanden.

 

Der Satzungstext wurde daraufhin geändert und mit Vorlage Nr. 1350-StR/2023 dem Stadtrat zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschluss erfolgte am 06.09.2023 unter der Nr. StR/0680/2023, nunmehr mit der berichtigten Inkraftsetzungsklausel. Wegen mehrerer Änderungen des Baugesetzbuches wurde in der Präambel der berichtigten Satzung auch die Zitierweise des BauGB aktualisiert. Die Anlagen zur Satzung – Geltungsbereich und Flurstücksliste – blieben unverändert.

 

Die fehlerhafte Satzungsversion kann der Vorlage Nr. 1163-StR/2023 entnommen werden. Sie wird mit hier vorgelegter Beschlussvorlage - die Zustimmung des Stadtrats vorausgesetzt - für nichtig erklärt und durch die berichtigte und bereits beschlossene Version ersetzt. Die berichtigte Satzung wird wiederum der kommunalaufsichtsrechtlichen Würdigung unterzogen und kann sodann - soweit beanstandungsfrei - ausgefertigt und zur Rechtskraft gebracht werden.

 


Anlagenverzeichnis: