hier: Aufhebung des Beschlusses StR/0596/2023 vom 07.02.2023 (Vorlagen-Nr. 1163-StR/2023)
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
der Stadt Eisenach beschließt:
Der Beschluss des Stadtrates Nr. StR/0596/2023 vom 07.02.2023 über die Satzung der Stadt Eisenach über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für einen Teilbereich des ehemaligen Automobilwerkes Eisenach (Vorkaufsrechtssatzung „AWE“) wird aufgehoben.
II.
Begründung:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach hat auf Grund der Vorlage 1163-StR/2023 am
07.02.2023 mit Beschluss Nr. StR/0596/2023 die Satzung der Stadt Eisenach über
ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) für einen Teilbereich des ehemaligen Automobilwerkes
Eisenach (Vorkaufsrechtssatzung „AWE“) beschlossen. Nach Ausfertigung des
Beschlusses wurde die unausgefertigte Satzung der Höheren Verwaltungsbehörde,
hier der Kommunalaufsicht des Landesverwaltungsamtes Thüringen, zur
kommunalaufsichtsrechtlichen Würdigung vorgelegt.
Die
Kommunalaufsicht rügte den § 3 der vorgelegten Satzung, welcher die Rechtskraft
der Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung bestimmte. Auf Grund der
Bestimmungen des Baugesetzbuches in § 25 Absatz 1 Satz 4 mit Verweis auf § 16
Absatz 2 BauGB, welcher wiederum auf § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB verweist,
tritt eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4
BauGB bereits mit der Bekanntmachung, also am Tage der Bekanntmachung in
Kraft. Dies war zu beanstanden.
Der
Satzungstext wurde daraufhin geändert und mit Vorlage Nr. 1350-StR/2023 dem
Stadtrat zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschluss erfolgte am
06.09.2023 unter der Nr. StR/0680/2023, nunmehr mit der berichtigten
Inkraftsetzungsklausel. Wegen mehrerer Änderungen des Baugesetzbuches wurde in
der Präambel der berichtigten Satzung auch die Zitierweise des BauGB
aktualisiert. Die Anlagen zur Satzung – Geltungsbereich und Flurstücksliste –
blieben unverändert.
Die
fehlerhafte Satzungsversion kann der Vorlage Nr. 1163-StR/2023 entnommen
werden. Sie wird mit hier vorgelegter Beschlussvorlage - die Zustimmung des
Stadtrats vorausgesetzt - für nichtig erklärt und durch die berichtigte und
bereits beschlossene Version ersetzt. Die berichtigte Satzung wird wiederum der
kommunalaufsichtsrechtlichen Würdigung unterzogen und kann sodann - soweit
beanstandungsfrei - ausgefertigt und zur Rechtskraft gebracht werden.
Anlagenverzeichnis: