Betreff
Festlegung der Berechnungsmethode zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen ab dem 01.01.2024
Vorlage
1413-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die kalkulatorischen Zinsen werden ab dem 01.01.2024 entsprechend § 12 ThürGemHV mit Hilfe der Restwertmethode für die betreffenden städtischen Einrichtungen berechnet und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben haushalterisch dargestellt.

 


II. Begründung:

 

Der Thüringer Rechnungshof beanstandete in der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Eisenach (Prüfbericht vom 08.01.2020) unter anderen die fehlenden Anlagenachweise nach § 76 Abs. 2 ThürGemHV sowie die fehlende Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten nach §12 Abs. 1 ThürGemHV.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2024 soll die haushalterische Umsetzung dieser Beanstandungen des Thüringer Rechnungshofes schrittweise erfolgen.

 

 

Sach- und Rechtslage

 

Gemäß § 76 Abs. 2 ThürGemHV müssen Kommunen für ihre kostenrechnenden Einrichtungen Anlagenachweise vorweisen. Kostenrechnende Einrichtungen sind öffentliche Einrichtungen, die sich in der Regel aus Entgelten finanzieren. Neben der Musikschule, der Stadtbibliothek oder dem Markt gehören beispielsweise auch die Kindertageseinrichtungen der Stadt Eisenach dazu.

 

In den Anlagenachweisen sind die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die kostenrechnende Einrichtungen dienen, gesondert für jede Einrichtung aufzuführen (§ 76 Abs. 2 S. 1 ThürGemHV). Diese Nachweise sind eine Vermögensübersicht der Kommune und gleichzeitig die Voraussetzung für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen nach § 12 Abs. 1 ThürGemHV.

 

Kalkulatorische Zinsen sind fiktive Kosten, die aufgrund der Nutzung betriebsnotwendigen Kapitals entstehen. Sie geben an, wie viel Zinsen die Verwaltung erhalten würde, wenn das Kapital am Kapitalmarkt angelegt und nicht für eine Investition zinslos zur Verfügung gestellt worden wäre. Sie stellen demnach die Opportunitätskosten einer fiktiven Geldanlage dar.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürGemHV ist für kostenrechnende Einrichtungen im Verwaltungshaushalt eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen. Erleichterungen gelten für Einrichtungen, die nur im geringen Umfang aus Entgelten finanziert werden. Nach der Kommentierung „Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht Thüringen, § 12 ThürGemHV, Erl. 7“ sind Einrichtungen im geringen Umfang aus Entgelten finanziert, wenn der Deckungsgrad aus Entgelten unter 20 % der Ausgaben im Verwaltungshaushalt der Einrichtung liegt. Einrichtungen unter dem Grenzwert von 20% können somit auf die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten verzichten (Nr. 2 S. 2 der VV zu § 12 ThürGemHV).

 

Ausgehend von den Planansätzen 2024 ist die Ermittlung und Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten einzig in den Unterabschnitten der Musikschule und des Marktes zu prüfen. Der Deckungsgrad aus Entgelten ist in beiden Unterschabschnitten höher als der Grenzwert von 20 %. Für alle anderen kostenrechnenden Einrichtungen besteht (aktuell) keine Verpflichtung der Veranschlagung. Sollten die Zinsen dennoch freiwillig gebildet werden, würde dies die Transparenz erhöhen.

 

Als Anhaltspunkt für die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes dient die VV Nr. 6 zu § 12 ThürGemHV. Danach sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagenkapitals zwischen den marktüblichen Sollzinsen für entsprechende Finanzierungen und den Habenzinsen für Geldanlagen liegen.

 

Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilt auf Anfrage mit, dass als angemessen ein Mischzinssatz anzusehen ist, der sich aus den Eigen- und Fremdkapitalzinsen nach dem durchschnittlichen Verhältnis der Eigen- und Fremdfinanzierung ergibt.

Berechnungsmethode

 

Die kalkulatorischen Zinsen werden entweder mit Hilfe der Durchschnittswert- (Halbwert-) oder Restwertmethode berechnet.

 

Beide Berechnungsmethoden führen zum selben Ergebnis der kalkulatorischen Zinsen. Dennoch unterscheiden sich die Methoden in ihrem Verfahren.

 

Die Restwertmethode errechnet die kalkulatorischen Zinsen basierend auf dem kalkulatorischen Restwert der jeweiligen Abrechnungsperiode, wohingegen die Durchschnittswertmethode (Halbwertmethode) die Zinsen mittels des halben Ausgangswertes bestimmt.

 

Bei der Durchschnittswertmethode (Halbwertmethode) bleiben die Zinsen über die komplette Nutzungsdauer konstant. Das führt dazu, dass die Zinsen während der Nutzungsdauer nicht verursachungsgerecht dargestellt werden. Die Zinsen sind im ersten als auch im letzten Jahr der Nutzungsdauer gleich hoch.

 

Die Restwertmethode führt hingegen zu einer verursachungsgerechten, aber ungleichen Belastung der einzelnen Rechnungsperioden mit Zinsen. Grund dafür ist, dass diese im Zeitverlauf durch die fallenden Restwerte abnehmen. Mit Hilfe dieses Verfahren wird der Abschreibungsverlauf genau dargestellt.

 

Die Verwaltung empfiehlt die kalkulatorischen Zinsen mittels der Restwertmethode zu berechnen.

 

 

Beispiel Berechnungsmethoden:

 

Ausgangswert:           100.000€

Nutzungsdauer:          4 Jahre

Kalk. Zinssatz:            10 %

 

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

Summe

Restwerte

87.500

62.500

37.500

12.500

200.000

kalk. Zinsen - Restwertmethode

8.750

6.250

3.750

1.250

20.000

 

 

 

 

 

 

Durchschnittswerte

50.000

50.000

50.000

50.000

200.000

kalk. Zinsen - Durchschnittmethode

5.000

5.000

5.000

5.000

20.000