I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Die
kalkulatorischen Zinsen werden ab dem 01.01.2024 entsprechend § 12 ThürGemHV
mit Hilfe der Restwertmethode für die betreffenden städtischen Einrichtungen
berechnet und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben haushalterisch
dargestellt.
II.
Begründung:
Der
Thüringer Rechnungshof beanstandete in der überörtlichen Prüfung der Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Stadt Eisenach (Prüfbericht vom 08.01.2020) unter
anderen die fehlenden Anlagenachweise nach § 76 Abs. 2 ThürGemHV sowie die
fehlende Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten nach §12 Abs. 1 ThürGemHV.
Ab
dem Haushaltsjahr 2024 soll die haushalterische Umsetzung dieser Beanstandungen
des Thüringer Rechnungshofes schrittweise erfolgen.
Sach-
und Rechtslage
Gemäß
§ 76 Abs. 2 ThürGemHV müssen Kommunen für ihre kostenrechnenden Einrichtungen
Anlagenachweise vorweisen. Kostenrechnende Einrichtungen sind öffentliche
Einrichtungen, die sich in der Regel aus Entgelten finanzieren. Neben der
Musikschule, der Stadtbibliothek oder dem Markt gehören beispielsweise auch die
Kindertageseinrichtungen der Stadt Eisenach dazu.
In
den Anlagenachweisen sind die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und
beweglichen Sachen, die kostenrechnende Einrichtungen dienen, gesondert für
jede Einrichtung aufzuführen (§ 76 Abs. 2 S. 1 ThürGemHV). Diese Nachweise sind
eine Vermögensübersicht der Kommune und gleichzeitig die Voraussetzung für die
Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen nach § 12 Abs. 1
ThürGemHV.
Kalkulatorische
Zinsen sind fiktive Kosten, die aufgrund der Nutzung betriebsnotwendigen
Kapitals entstehen. Sie geben an, wie viel Zinsen die Verwaltung erhalten
würde, wenn das Kapital am Kapitalmarkt angelegt und nicht für eine Investition
zinslos zur Verfügung gestellt worden wäre. Sie stellen demnach die
Opportunitätskosten einer fiktiven Geldanlage dar.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürGemHV ist für kostenrechnende Einrichtungen im
Verwaltungshaushalt eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu
veranschlagen. Erleichterungen gelten für Einrichtungen, die nur im geringen
Umfang aus Entgelten finanziert werden. Nach der Kommentierung „Kommunales
Haushalts- und Wirtschaftsrecht Thüringen, § 12 ThürGemHV, Erl. 7“ sind Einrichtungen im geringen Umfang aus Entgelten
finanziert, wenn der Deckungsgrad aus Entgelten unter 20 % der Ausgaben im
Verwaltungshaushalt der Einrichtung liegt. Einrichtungen unter dem Grenzwert
von 20% können somit auf die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten verzichten
(Nr. 2 S. 2 der VV zu § 12 ThürGemHV).
Ausgehend
von den Planansätzen 2024 ist die Ermittlung und Veranschlagung der
kalkulatorischen Kosten einzig in den Unterabschnitten der Musikschule und des
Marktes zu prüfen. Der Deckungsgrad aus Entgelten ist in beiden
Unterschabschnitten höher als der Grenzwert von 20 %. Für alle anderen
kostenrechnenden Einrichtungen besteht (aktuell) keine Verpflichtung der
Veranschlagung. Sollten die Zinsen dennoch freiwillig gebildet werden, würde
dies die Transparenz erhöhen.
Das Thüringer
Landesverwaltungsamt teilt auf Anfrage mit, dass als angemessen ein
Mischzinssatz anzusehen ist, der sich aus den Eigen- und Fremdkapitalzinsen
nach dem durchschnittlichen Verhältnis der Eigen- und Fremdfinanzierung ergibt.
Berechnungsmethode
Die kalkulatorischen Zinsen werden entweder mit
Hilfe der Durchschnittswert- (Halbwert-) oder Restwertmethode berechnet.
Beide Berechnungsmethoden führen zum selben
Ergebnis der kalkulatorischen Zinsen. Dennoch unterscheiden sich die Methoden
in ihrem Verfahren.
Die Restwertmethode errechnet die kalkulatorischen
Zinsen basierend auf dem kalkulatorischen Restwert der jeweiligen
Abrechnungsperiode, wohingegen die Durchschnittswertmethode (Halbwertmethode)
die Zinsen mittels des halben Ausgangswertes bestimmt.
Bei der Durchschnittswertmethode (Halbwertmethode)
bleiben die Zinsen über die komplette Nutzungsdauer konstant. Das führt dazu,
dass die Zinsen während der Nutzungsdauer nicht verursachungsgerecht
dargestellt werden. Die Zinsen sind im ersten als auch im letzten Jahr der
Nutzungsdauer gleich hoch.
Die
Restwertmethode führt hingegen zu einer verursachungsgerechten, aber ungleichen
Belastung der einzelnen Rechnungsperioden mit Zinsen. Grund dafür ist, dass
diese im Zeitverlauf durch die fallenden Restwerte abnehmen. Mit Hilfe dieses
Verfahren wird der Abschreibungsverlauf genau dargestellt.
Die
Verwaltung empfiehlt die kalkulatorischen Zinsen mittels der Restwertmethode zu
berechnen.
Beispiel
Berechnungsmethoden:
Ausgangswert: 100.000€
Nutzungsdauer: 4 Jahre
Kalk.
Zinssatz: 10 %
|
1. Jahr |
2. Jahr |
3. Jahr |
4. Jahr |
Summe |
Restwerte |
87.500 |
62.500 |
37.500 |
12.500 |
200.000 |
kalk.
Zinsen - Restwertmethode |
8.750 |
6.250 |
3.750 |
1.250 |
20.000 |
|
|
|
|
|
|
Durchschnittswerte |
50.000 |
50.000 |
50.000 |
50.000 |
200.000 |
kalk. Zinsen -
Durchschnittmethode |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
20.000 |