II. Fragestellung
1. Wieso und auf Basis welcher
Rechtsgrundlage und ggf. Rechtsauffassung wie Gerichtsurteilen sollen während
der sanierungsbedingten Schließung dennoch Grundgebühren erhoben werden?
2. Wie lange wird die Schließung
voraussichtlich andauern?
3. Wie hoch werden die voraussichtlichen
Einnahmen aus Grundgebühren in diesem Zeitraum geschätzt?
4. Ist es rechtlich möglich, die Grundgebühr für diesen Zeitraum auszusetzen? Wenn Ja, wird davon Gebrauch gemacht? Wenn Nein, warum nicht?
ich
beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu
1.
Nach § 12 Abs. 2 S. 4 Thüringer
Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) kann zur Deckung der verbrauchsunabhängigen
Kosten eine Grundgebühr erhoben werden. Höhergerichtliche Rechtsprechung,
insbesondere auch des OVG Weimar, zur grundsätzlichen Thematik einer
Grundgebühr und im Speziellen zu deren Erhebung, während die tatsächliche
Nutzung durch Restaurierungsarbeiten zeitweise nicht möglich ist, existiert
bislang nicht. Auf die Ausführungen zur Grundgebühr im Rahmen des
vorangegangenen Satzungsverfahren darf ich verweisen.
Wie aus dem vorangegangenen
Satzungsverfahren und Kalkulationsbericht der Friedhofsgebühren bekannt, wurden
die Kosten des Kostenträgers „Kapelle“ in fixe Vorhaltekosten und variable
Betriebskosten gesplittet und beide Kostenblöcke werden gebührentechnisch
getrennt veranlagt.
Die Vorhaltekosten für die Kapelle
beinhalten den anteiligen Kostenaufwand für die Trauerhalle ohne deren
tatsächliche Benutzung (fixe Kosten). Diese Fixkosten umfassen im Wesentlichen
die Abschreibungen, die kalkulatorische Verzinsung, die Unterhaltungskosten,
anteilige Heizkosten sowie Verwaltungs- und Gemeinkosten. Diese Fixkosten laufen somit auch während der
Restaurierungsphase weiter an. Über die Grundgebühr besteht die Möglichkeit der
Verteilung der fixen Vorhaltekosten auf alle Bestattungsfälle. Sie wird
grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und somit auch
unbeachtlich der temporären Schließung der Kapelle erhoben.
zu
2.
Im 2.
Bauabschnitt werden alle nichtragenden Farbschichten den Wand- und
Gewölbeflächen des Kapellenschiffes und der Vorhalle abgetragen. Des Weiteren
muss die vorhandene Leimfarbe von den Gewölbeflächen mittels Nassverfahren
entfernt werden. An den Gewölbeflächen sind Malereibefunde der ornamentalen
Gestaltung zu erwarten, welche die wenigen, schlecht erhaltenen Befunde an den
Freilegungsfenstern der Voruntersuchung ergänzen könnten. Werden Malerbefunde
vorgefunden, werden diese durch dem betreuenden Restaurator aufgenommen,
vermessen und in die Dokumentation bzw. in das Restaurierungskonzept
aufgenommen.
Die
Schließung wird voraussichtlich 8 Wochen andauern.
zu
3.
Kalkulationsgrundlage
sind 607 Sterbefälle im Jahr 2023. Dies entspricht Gebühreneinnahmen über den
Gebührentatbestand der Grundgebühr von 30.350 Euro für das gesamte Jahr. Im
anberaumten Zeitraum der restaurierungsbedingten Schließung ist von
Gebühreneinnahmen über die Grundgebühr von ca. 4.669 Euro auszugehen.
zu
4.
Zur
Erhebung der Grundgebühr gem. geltender Satzung wird auf die ausführliche
Beantwortung zu Frage 1 verwiesen.