Betreff
Anfrage der Die Heimat Eisenach-Stadtratsfraktion - Vereinnahmung von Vorhaltekosten während der sanierungsbedingten Schließung der Friedhofskapelle
Vorlage
AF-0319/2023
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wieso und auf Basis welcher Rechtsgrundlage und ggf. Rechtsauffassung wie Gerichtsurteilen sollen während der sanierungsbedingten Schließung dennoch Grundgebühren erhoben werden?

 

2.       Wie lange wird die Schließung voraussichtlich andauern?

 

3.       Wie hoch werden die voraussichtlichen Einnahmen aus Grundgebühren in diesem Zeitraum geschätzt?

 

4.        Ist es rechtlich möglich, die Grundgebühr für diesen Zeitraum auszusetzen? Wenn Ja, wird davon Gebrauch gemacht? Wenn Nein, warum nicht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Nach § 12 Abs. 2 S. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) kann zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr erhoben werden. Höhergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch des OVG Weimar, zur grundsätzlichen Thematik einer Grundgebühr und im Speziellen zu deren Erhebung, während die tatsächliche Nutzung durch Restaurierungsarbeiten zeitweise nicht möglich ist, existiert bislang nicht. Auf die Ausführungen zur Grundgebühr im Rahmen des vorangegangenen Satzungsverfahren darf ich verweisen.

Wie aus dem vorangegangenen Satzungsverfahren und Kalkulationsbericht der Friedhofsgebühren bekannt, wurden die Kosten des Kostenträgers „Kapelle“ in fixe Vorhaltekosten und variable Betriebskosten gesplittet und beide Kostenblöcke werden gebührentechnisch getrennt veranlagt.

Die Vorhaltekosten für die Kapelle beinhalten den anteiligen Kostenaufwand für die Trauerhalle ohne deren tatsächliche Benutzung (fixe Kosten). Diese Fixkosten umfassen im Wesentlichen die Abschreibungen, die kalkulatorische Verzinsung, die Unterhaltungskosten, anteilige Heizkosten sowie Verwaltungs- und Gemeinkosten. Diese Fixkosten laufen somit auch während der Restaurierungsphase weiter an. Über die Grundgebühr besteht die Möglichkeit der Verteilung der fixen Vorhaltekosten auf alle Bestattungsfälle. Sie wird grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und somit auch unbeachtlich der temporären Schließung der Kapelle erhoben.

 

zu 2.

Im 2. Bauabschnitt werden alle nichtragenden Farbschichten den Wand- und Gewölbeflächen des Kapellenschiffes und der Vorhalle abgetragen. Des Weiteren muss die vorhandene Leimfarbe von den Gewölbeflächen mittels Nassverfahren entfernt werden. An den Gewölbeflächen sind Malereibefunde der ornamentalen Gestaltung zu erwarten, welche die wenigen, schlecht erhaltenen Befunde an den Freilegungsfenstern der Voruntersuchung ergänzen könnten. Werden Malerbefunde vorgefunden, werden diese durch dem betreuenden Restaurator aufgenommen, vermessen und in die Dokumentation bzw. in das Restaurierungskonzept aufgenommen.

Die Schließung wird voraussichtlich 8 Wochen andauern.

 

 

zu 3.

Kalkulationsgrundlage sind 607 Sterbefälle im Jahr 2023. Dies entspricht Gebühreneinnahmen über den Gebührentatbestand der Grundgebühr von 30.350 Euro für das gesamte Jahr. Im anberaumten Zeitraum der restaurierungsbedingten Schließung ist von Gebühreneinnahmen über die Grundgebühr von ca. 4.669 Euro auszugehen.

 

 

zu 4.

Zur Erhebung der Grundgebühr gem. geltender Satzung wird auf die ausführliche Beantwortung zu Frage 1 verwiesen.