hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
der Stadt Eisenach beschließt:
Der Stadtrat
nimmt den Entwurf der Wahlhelferentschädigungssatzung der Stadt Eisenach zur
Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und
Finanzausschuss.
II.
Begründung:
Im Jahr 2024 werden
in der Stadt eine Vielzahl von Wahlen durchgeführt.
Am 26.05.2024 finden
folgende Wahlen statt:
-
Oberbürgermeisterwahl,
-
Landratswahl,
-
Ortsteilbürgermeisterwahlen,
-
Stadtratswahl,
-
Kreistagswahl,
-
Ortsteilratswahlen.
Am 09.06.2024
erfolgen die Wahl zum Europaparlament sowie gegebenenfalls die Stichwahlen zu
den Oberbürgermeister-, Landrats- und Ortsteilbürgermeisterwahlen.
Am 01.09.2024 wird
zudem die Landtagswahl durchgeführt.
Insbesondere der
Wahltermin am 26.05.2024 birgt die besondere Schwierigkeit in sich, dass
aufgrund der Vielzahl der gleichzeitig stattfindenden Wahlen viele
kommunalpolitisch interessierte und engagierte Bürger bereits als Bewerber auf
Wahllisten aufgestellt sind und daher gemäß § 5 Abs. 2 ThürKWG (Thüringer
Kommunalwahlgesetz) nicht gleichzeitig als Wahlhelfer in den Wahlvorständen
eingesetzt werden dürfen.
Darüber hinaus wirkt
sich auch der durch die Einkreisung stark verringerte Personalbestand auf die
Zahl der verfügbaren Wahlhelfer aus.
Es werden daher
zahlreiche neue Wahlhelfer gebraucht.
Es wird vonnöten
sein, zu einem großen Teil Bedienstete der Stadtverwaltung (unabhängig vom
Wohnort) einzusetzen. Als Anreiz soll den Bediensteten daher neu die
Möglichkeit eingeräumt werden, sich zwischen der Wahlhelferentschädigung oder
einem mit der Satzung pauschal festgelegten Freizeitausgleich zu entscheiden.
Ziel der Satzung ist
es, durch detailliertere Regelungen und die moderate Anhebung der
Wahlhelferentschädigungen einen höheren Anreiz zur Wahrnehmung der
ehrenamtlichen Tätigkeit zu schaffen.
Bislang ist die
Wahlhelferentschädigung in der Hauptsatzung im § 13 festgelegt. In vielen
Kommunen wird die von § 34 Abs. 2 ThürKWG eingeräumte Möglichkeit genutzt dafür
eine gesonderte Satzung aufzustellen. Der Regelungsgehalt der Hauptsatzung ist
im § 13 dahingehend zu ändern, dass auf die gesonderte
Wahlhelferentschädigungssatzung verwiesen wird. Der entsprechende Entwurf zur
Änderung der Hauptsatzung wird ebenfalls in der Stadtratssitzung am 08.11.2023
zur Einbringung vorgelegt (Vorlage: 1422-StR/2023).
Die Ausgaben für
Wahlen, u. a. auch die Wahlhelferentschädigungen, werden teilweise durch
Kostenerstattungen des Landkreises (für die Wahl Landrat und Kreistag), des
Landes (für die Landtagswahl) bzw. des Bundes (für die Europawahl) kompensiert.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1:
Entwurf Wahlhelferentschädigungssatzung
Anlage 2:
Synopse
Anlage 3: § 34
ThürKWG Kosten der Wahlen