Betreff
Wahlhelferentschädigungssatzung
hier: Einbringung
Vorlage
1421-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der Wahlhelferentschädigungssatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss.

 

 


II. Begründung:

 

Im Jahr 2024 werden in der Stadt eine Vielzahl von Wahlen durchgeführt.

 

Am 26.05.2024 finden folgende Wahlen statt:

-          Oberbürgermeisterwahl,

-          Landratswahl,

-          Ortsteilbürgermeisterwahlen,

-          Stadtratswahl,

-          Kreistagswahl,

-          Ortsteilratswahlen.

 

Am 09.06.2024 erfolgen die Wahl zum Europaparlament sowie gegebenenfalls die Stichwahlen zu den Oberbürgermeister-, Landrats- und Ortsteilbürgermeisterwahlen.

 

Am 01.09.2024 wird zudem die Landtagswahl durchgeführt.

 

Insbesondere der Wahltermin am 26.05.2024 birgt die besondere Schwierigkeit in sich, dass aufgrund der Vielzahl der gleichzeitig stattfindenden Wahlen viele kommunalpolitisch interessierte und engagierte Bürger bereits als Bewerber auf Wahllisten aufgestellt sind und daher gemäß § 5 Abs. 2 ThürKWG (Thüringer Kommunalwahlgesetz) nicht gleichzeitig als Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt werden dürfen.

 

Darüber hinaus wirkt sich auch der durch die Einkreisung stark verringerte Personalbestand auf die Zahl der verfügbaren Wahlhelfer aus.

 

Es werden daher zahlreiche neue Wahlhelfer gebraucht.

 

Es wird vonnöten sein, zu einem großen Teil Bedienstete der Stadtverwaltung (unabhängig vom Wohnort) einzusetzen. Als Anreiz soll den Bediensteten daher neu die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zwischen der Wahlhelferentschädigung oder einem mit der Satzung pauschal festgelegten Freizeitausgleich zu entscheiden.

 

Ziel der Satzung ist es, durch detailliertere Regelungen und die moderate Anhebung der Wahlhelferentschädigungen einen höheren Anreiz zur Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu schaffen.

 

Bislang ist die Wahlhelferentschädigung in der Hauptsatzung im § 13 festgelegt. In vielen Kommunen wird die von § 34 Abs. 2 ThürKWG eingeräumte Möglichkeit genutzt dafür eine gesonderte Satzung aufzustellen. Der Regelungsgehalt der Hauptsatzung ist im § 13 dahingehend zu ändern, dass auf die gesonderte Wahlhelferentschädigungssatzung verwiesen wird. Der entsprechende Entwurf zur Änderung der Hauptsatzung wird ebenfalls in der Stadtratssitzung am 08.11.2023 zur Einbringung vorgelegt (Vorlage: 1422-StR/2023).

 

Die Ausgaben für Wahlen, u. a. auch die Wahlhelferentschädigungen, werden teilweise durch Kostenerstattungen des Landkreises (für die Wahl Landrat und Kreistag), des Landes (für die Landtagswahl) bzw. des Bundes (für die Europawahl) kompensiert.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Entwurf Wahlhelferentschädigungssatzung

Anlage 2: Synopse

Anlage 3: § 34 ThürKWG Kosten der Wahlen